Hi Liebe/r LeserIn.
Heute konvertiert die Stadt Köln „Straßenkunst“ in
THE KÖLNER STRASSEN-KUNST-KULTUR-ORDNUNG
Womit eine Stadt sich Postum, aber nur selbst Rehhabilitiert; dass man unqualifizierte Intervention durch das Ordnungsamt, reisende StraßenkünstlerInnen zu -Art.5 Abs.3 GG. - jahrzehnte, formalrechtlich terrorisiert hat.
Was man heute für die –Straßenkunst – allgemeiner Rechtsprechung, für selbstverständlich sieht, dafür musste ich jahrzehnte kämpfen, durch offene Türen rennen.
Die Frage ist also – soweit die konstruierten Vorbehalte nicht zutrafen, nur der Form rechtskräftig wurden, weil man mir einfach keine Chance für einen Widerspruch einräumte, selbst eine dazu ergangene Verfassungsweisung (-1-BvR-183-81-) eins für das andere, gesellschaftspolitisch verfälscht und ignorierte hat.
Stellt sich für mich die Frage nach der Zuständigkeit einer Wiedergutmachung, Ich habe 30 Jahre jede erdenkliche Demütigung und Entwürdigung zur Sache Menschenrecht und Straßenkunst hinnehmen müssen.
Und das soll es dann mit der KÖLNER STRASSEN-KUNST-KULTUR-ORDNUNG dann gewesen sein, Ende gut, alles gut, oder wie oder was ???
G. Rupp