Einstweilige Verfügung wg. Wetbewerbsrecht

Hallo zusammen,
mein Onkel ist selbständiger Kaufmann im Schmuckbereich. Er hat ein eigenes Ladengeschäft, wo er die Ware verkauft und ist nicht vorbestraft. Plötzlich tauchen 2 Vollstreckungsbeamte auf und durchsuchen den Laden nach Markenfälschungen. Es wurde nix gefunden. Die Durchsuchung erfolgte wg. des Erlasses einer „Einstweiligen Verfügung“ durch das Amtsgericht. Die dabei vorgelegten Beweismittel sind durch einen(1) angeblichen Testkunden entstanden. Der Testkunde behauptet, ihm sei ein gefälschter Markenartikel verkauft worden. Das angebliche Beweismaterial zeigt seine eidesstattliche Erklärung und ein Foto des angeblich verkauften Artikels. Das Foto wurde definitiv nicht in den Verkaufsräumen/Auslage aufgenommen. Es wurde auch eine Verkaufsquittung vorgelegt mit dem Text: “1 Anhänger 585“. Mein Onkel ist sich sicher, daß er dem Testkunden ein Sternzeichen verkauft hat, er hat auch niemals Markenfälschungen verkauft.
Auf meinen Rat hat er eine Fachanwältin aufgesucht. Sie wußte soviel zu sagen, daß er auf Grund der einstweiligen Verfügung mit einer Strafe rechnen kann, aber nicht muß. Überhaupt sei alles sehr unklar und wieviel Geld das alles kosten könne, wußte sie auch nicht exakt zu bestimmen. Ihr ist noch eingefallen, daß es sich hier um Geldmacherei handeln könnte…(…ach nee…). Daraufhin hat mein Onkel einen Brief mit Zeugenaussagen direkt an das Amtsgericht (Einschreiben m. Rückbrief, zuständige Zivilkammer) geschickt. Das Amtsgericht hat den Erhalt bestätigt, sagt aber: einen gültigen Einspruch kann nur ein Anwalt machen. Man bekommt aber keine Deckungszusage in diesem Fall von einer Rechtsschutzversicherung und es sind nicht alle so reich, daß sie sich problemlos hier kompetente Anwälte leisten können.
Ich habe deshalb meinem Onkel geraten: Sollten die Klagevertreter finanzielle Forderungen stellen, Anzeige wg. Betruges gegen den angeblichen Testkunden zu machen.
Persönlich vermute ich ja Störfeuer von Mitbewerbern, gerade weil das auf einmal alles so gehäuft auftritt. Trotzdem muß man sich leider dagegen wehren!
Was sagt die kompetente Expertenrunde hierzu?
Vielen Dank und erneut vorweihnachtliche Grüße.

Hallo Phillyboy,

es gibt ein Fachforum für die Uhren/Schmuck-Branche, die aber nur für Fachleute zugänglich gemacht wird. Er könnte über dieses Forum als Mitglied seine Fragen stellen, und bekommt da eventuell gute Tipps oder Hinweise:
http://www.SchmuckundUhren.de/

Was mich an der Sache erstaunt ist, dass die Vollstreckungsbeamten ohne Warnung in seinem Laden erschienen sind. Als ob Gefahr in Verzug besteht, und Dein Onkel sich vorwerfen lassen muß dass sein Laden aus hauptsächlich gefälschten Markenprodukten besteht. Bei einem Einzelstück lohnt sich doch dieser Aufwand nicht.
Bisher habe ich immer angenommen, dass einem ein Tatbestand erst einmal nachgewiesen werden muß, bevor man angeklagt werden kann, wobei es so aussieht dass der Beweis sehr zweifelhaft ist.
Darum verstehe ich die Aussage der Fachanwältin nicht, die mit einer Strafe rechnet. Soweit ist doch die Sache noch gar nicht gediehen.
Eine Quitting mit dem Hinweis dass ein Anhänger in 585er Gold gekauft wurde ist doch keine Beweis für Markenfälschung. Angenommen er hätte ein Joop-Schmuckstück verkauft, und es ist nicht von diesem Designer, das ist doch Markenfälschung. Nachweisbar wäre dies auch nur wenn auf der Quittung Joob stände und der gekaufte Anhänger wäre nicht von diesem. Und dann könnte man dem Testkäufer noch vorwerfen, dass er Zuhause die Anhänger vertauscht hat um den Kaufmann in Schwierigkeiten zu bringen (aus welchen Gründen auch immer).

Auf jeden Fall sollte sich Dein Onkel wirklich nach kompetenten Beratern umsehen, und vielleicht tut auch eine Gegenklage not (wegen Verleumdung), um nicht ins Gerede bei seinen Kunden zu kommen.

viele Grüße
Claudia