Hallo geneigter Leser,
Hallo Guido,
ich versuche es einmal verständlich darzulegen:
Kurzform:
Zahlungsaufforderung durch den Vollziehungsbeamten mit dem
Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung
Erzwingungshaft beantragt werden kann“
Frage: Wo/wie ist die Erzwingungshaft geregelt?
Das steht im Ordnungswidrigkeitengesetz.
den genauen § weiß ich jetzt gerade nicht, kann ich aber, wenn gewüsncht nachschauen.
Sachverhalt:
Ein Freund von mir bekommt von der Stadkasse als
Vollstreckungsbehörde über einen Vollziehungsbeamten eine
Zahlungsaufforderung mit Datum vom 13.12.01, der zu entnehmen
ist, dass er ein Bußgeld n. d. Ordnungswidrigkeitengesetz laut
Bescheid vom 07.06.01 zahlen soll. Die Ordnungswidrigkeit wg.
zu
schnellen Fahrens soll er am 20.05.01 begangen haben. Dem
Schreiben verleiht ein Stempel mit dem Hinweis auf
Erzwingungshaft Nachdruck.
Da ist durchaus üblich und auch so gesetzlich vorgeschrieben - ich meine den Hinweis auf die Möglichkeit der Erzwingungshaft.
Zum Sachverhalt lässt sich mein Freund wie folgt ein:
"Es kann sein, dass ich zu schnell gefahren bin, wäre ja nicht
das erste Mal. Ich kann mich erinnern, dass es mal geblitzt
hat, aber ich bekam nix.
Dazu später.
Eigendlich hielt ich die Sache für
erledigt."
Tja, - wenn es so weit gedien ist, ist der Sachverhalt vollkommen unerheblich. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und somit vollstreckbar.
Mein Freund hat nun dahingehend Ängste geäußert, dass er in
Haft
müsste, wenn er nicht sofart zahlt. Auch meint er, dass die
Sache evtl. verjährt sei.
„Die Sache“ ist durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Vollstreckung des Bußgeldbescheides verjährt nach zwei Jahren.
Was sagt ihr dazu?
Es ist höchst unwahrscheinlich, dass dein Freund nichts erhalten hat. Vor einem Bußgeldbescheid steht die Anhörung (bzw. geb.pflichtige Verwarnung). Diese wird, wenn nicht vor Ort geschehen, per Post zugeschickt. (1.Schreiben)
Wenn darauf keine (oder eine nicht entlastende) Reaktion erfolgt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wird förmlich, nachweisbar durch Postzustellungsurkunde zugestellt, sogar durch Niederlegung möglich (2.Schreiben). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung hat man 14 Tage Zeit, Einspruch einzulegen.
Ca. vier Wochen später erfolgt eine Mahnung der Stadtkasse (3.Schreiben).
Erst daraufhin kommt der Vollstreckungsbeamte der Stadtkasse.
Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass dein Freund keines dieser Schreiben erhalten hat. Er soll sich jedoch mal mit der Bußgeldstelle in Verbindung setzen, Wann und wo der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.
Ist er vielleicht zwischenzeitlich umgezogen?
Ach ja: Die Erzwingungshaft ist nicht als Ersatz für die Zahlung der Geldbuße anzusehen.
Und: vor der Erzwingungshaft ist die Pfändung (Gehalt, Vermögen etc) möglich und gegeben.
Also - erst erkundigen, dann zahlen.
Nochmal: Ein Einspruch ist jetzt nicht mehr möglich, da der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar ist.
Gruß
HaWeThie