Erzwingungshaft !Lang!

Hallo geneigter Leser,

Kurzform:
Zahlungsaufforderung durch den Vollziehungsbeamten mit dem Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung
Erzwingungshaft beantragt werden kann“
Frage: Wo/wie ist die Erzwingungshaft geregelt?

Sachverhalt:
Ein Freund von mir bekommt von der Stadkasse als Vollstreckungsbehörde über einen Vollziehungsbeamten eine
Zahlungsaufforderung mit Datum vom 13.12.01, der zu entnehmen ist, dass er ein Bußgeld n. d. Ordnungswidrigkeitengesetz laut
Bescheid vom 07.06.01 zahlen soll. Die Ordnungswidrigkeit wg. zu
schnellen Fahrens soll er am 20.05.01 begangen haben. Dem Schreiben verleiht ein Stempel mit dem Hinweis auf Erzwingungshaft Nachdruck.
Zum Sachverhalt lässt sich mein Freund wie folgt ein:
„Es kann sein, dass ich zu schnell gefahren bin, wäre ja nicht das erste Mal. Ich kann mich erinnern, dass es mal geblitzt hat, aber ich bekam nix. Eigendlich hielt ich die Sache für erledigt.“

Mein Freund hat nun dahingehend Ängste geäußert, dass er in Haft
müsste, wenn er nicht sofart zahlt. Auch meint er, dass die Sache evtl. verjährt sei. Was sagt ihr dazu?

Gruß
Guido

Hallo geneigter Leser,

Hallo Guido,
ich versuche es einmal verständlich darzulegen:

Kurzform:
Zahlungsaufforderung durch den Vollziehungsbeamten mit dem
Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung
Erzwingungshaft beantragt werden kann“
Frage: Wo/wie ist die Erzwingungshaft geregelt?

Das steht im Ordnungswidrigkeitengesetz.
den genauen § weiß ich jetzt gerade nicht, kann ich aber, wenn gewüsncht nachschauen.

Sachverhalt:
Ein Freund von mir bekommt von der Stadkasse als
Vollstreckungsbehörde über einen Vollziehungsbeamten eine
Zahlungsaufforderung mit Datum vom 13.12.01, der zu entnehmen
ist, dass er ein Bußgeld n. d. Ordnungswidrigkeitengesetz laut
Bescheid vom 07.06.01 zahlen soll. Die Ordnungswidrigkeit wg.
zu
schnellen Fahrens soll er am 20.05.01 begangen haben. Dem
Schreiben verleiht ein Stempel mit dem Hinweis auf
Erzwingungshaft Nachdruck.

Da ist durchaus üblich und auch so gesetzlich vorgeschrieben - ich meine den Hinweis auf die Möglichkeit der Erzwingungshaft.

Zum Sachverhalt lässt sich mein Freund wie folgt ein:
"Es kann sein, dass ich zu schnell gefahren bin, wäre ja nicht
das erste Mal. Ich kann mich erinnern, dass es mal geblitzt
hat, aber ich bekam nix.

Dazu später.

Eigendlich hielt ich die Sache für
erledigt."

Tja, - wenn es so weit gedien ist, ist der Sachverhalt vollkommen unerheblich. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und somit vollstreckbar.

Mein Freund hat nun dahingehend Ängste geäußert, dass er in
Haft
müsste, wenn er nicht sofart zahlt. Auch meint er, dass die
Sache evtl. verjährt sei.

„Die Sache“ ist durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Vollstreckung des Bußgeldbescheides verjährt nach zwei Jahren.

Was sagt ihr dazu?

Es ist höchst unwahrscheinlich, dass dein Freund nichts erhalten hat. Vor einem Bußgeldbescheid steht die Anhörung (bzw. geb.pflichtige Verwarnung). Diese wird, wenn nicht vor Ort geschehen, per Post zugeschickt. (1.Schreiben)
Wenn darauf keine (oder eine nicht entlastende) Reaktion erfolgt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wird förmlich, nachweisbar durch Postzustellungsurkunde zugestellt, sogar durch Niederlegung möglich (2.Schreiben). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung hat man 14 Tage Zeit, Einspruch einzulegen.
Ca. vier Wochen später erfolgt eine Mahnung der Stadtkasse (3.Schreiben).
Erst daraufhin kommt der Vollstreckungsbeamte der Stadtkasse.

Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass dein Freund keines dieser Schreiben erhalten hat. Er soll sich jedoch mal mit der Bußgeldstelle in Verbindung setzen, Wann und wo der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.
Ist er vielleicht zwischenzeitlich umgezogen?

Ach ja: Die Erzwingungshaft ist nicht als Ersatz für die Zahlung der Geldbuße anzusehen.
Und: vor der Erzwingungshaft ist die Pfändung (Gehalt, Vermögen etc) möglich und gegeben.

Also - erst erkundigen, dann zahlen.

Nochmal: Ein Einspruch ist jetzt nicht mehr möglich, da der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Gruß
HaWeThie

Hallo Forum, hallo hawethie,

Kurzform:
Wo/wie ist die Erzwingungshaft geregelt?

Das steht im Ordnungswidrigkeitengesetz.
den genauen § weiß ich jetzt gerade nicht, kann ich aber, wenn
gewüsncht nachschauen.

Danke für den Hinweis. Ich habe mir die Sache bei http://jurcom5.juris.de angeschaut und finde es ganz schön heftig, was da unter §95 OWiG geschrieben steht. Offensichtlich läuft mit Erhalt des Vollstreckungsbescheides eine 14tägige Frist, deren Ablauf bei Untätigkeit des Schuldners einen Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Erzwingungshaft zur Folge hat. Spätestens auf ein Schreiben des AG´s sollte man dann wohl reagieren.

Sachverhalt:
Vollstreckungsbehörde, Zahlungsaufforderung,
Bußgeld Ordnungswidrigkeitengesetz, zu schnellen Fahrens ::Erzwingungshaft

Da ist durchaus üblich und auch so gesetzlich vorgeschrieben -
ich meine den Hinweis auf die Möglichkeit der Erzwingungshaft.

Damit wäre dann wohl auch ausreichend §95 (1) erfüllt.

[Einlassung meines Freundes]
„Zu schnell gefahren, aber keinen Bescheid bekommen“

Tja, - wenn es so weit gedien ist, ist der Sachverhalt
vollkommen unerheblich. Der Bußgeldbescheid ist
rechtskräftig und somit vollstreckbar.

Davon gehe ich jetzt auch mal aus

[Verjährung, Anordnung Erzwingungshaft bei Nichtsofortzahlung]

„Die Sache“ ist durch Bußgeldbescheid geahndet. Die
Vollstreckung des Bußgeldbescheides verjährt nach zwei Jahren.

Was sagt ihr dazu?

Anhörung (1.Schreiben), Bußgeldbescheid (2.Schreiben), Mahnung :der Stadtkasse (3.Schreiben), Vollstreckungsbeamte
Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass dein Freund keines
dieser Schreiben erhalten hat.

Nun, mein Freund ist sich nicht sicher, einen Anhörungsbogen erhalten zu haben. Den Bußgeldbescheid bestreitet er, den hätte er nicht vergessen. Auch habe er von der Stadtkasse keine Mahnug erhalten, aber die wäre wohl im gesamten Verfahren vernachlässigbar.

Er soll sich jedoch mal mit der Bußgeldstelle in Verbindung :setzen, Wann und wo der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.

Will er gleich morgen machen, heute hat er dort wohl niemanden erreicht. Er habe von der Stadtkasse das Az. erhalten, mal sehen was daraus wird.

Ach ja: Die Erzwingungshaft ist nicht als Ersatz für die :Zahlung der Geldbuße anzusehen.

Es geht ihm ja nicht um „die paar Mark“, er sah sich nur plötzlich im Gefängnis sitzen. Wie peinlich … :smile:

Und: vor der Erzwingungshaft ist die Pfändung (Gehalt,
Vermögen etc) möglich und gegeben.

Das bedeutet, die Volltreckungsbehörde erwirkt zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss? Sozusagen, Erzwingungshaft als das ultimativ letzte Mittel?

Also - erst erkundigen, dann zahlen.

Macht er.

Nochmal: Ein Einspruch ist jetzt nicht mehr möglich, da der
Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Das hat er wohl begriffen, hast es ja ausführlich dargestellt. Habe Dank dafür.

Gruß
Guido

Nochmal Hallo,

Hallo Forum, hallo hawethie,

Danke für den Hinweis. Ich habe mir die Sache bei
http://jurcom5.juris.de angeschaut und finde es ganz schön
heftig, was da unter §95 OWiG geschrieben steht.
Offensichtlich läuft mit Erhalt des Vollstreckungsbescheides
eine 14tägige Frist, deren Ablauf bei Untätigkeit des
Schuldners einen Antrag der Vollstreckungsbehörde auf
Erzwingungshaft zur Folge hat. Spätestens auf ein Schreiben
des AG´s sollte man dann wohl reagieren.

Es treibt nur die Kosten in die Höhe, wenn er es nicht tut.

Was sagt ihr dazu?

Anhörung (1.Schreiben), Bußgeldbescheid (2.Schreiben), Mahnung :der Stadtkasse (3.Schreiben), Vollstreckungsbeamte
Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass dein Freund keines
dieser Schreiben erhalten hat.

Nun, mein Freund ist sich nicht sicher, einen Anhörungsbogen
erhalten zu haben. Den Bußgeldbescheid bestreitet er, den
hätte er nicht vergessen. Auch habe er von der Stadtkasse
keine Mahnug erhalten, aber die wäre wohl im gesamten
Verfahren vernachlässigbar.

Es ist, bei aller Freundschaft, unwahrscheinlich, dass alle Schreiben verloren gegangen sind.

Es geht ihm ja nicht um „die paar Mark“, er sah sich nur
plötzlich im Gefängnis sitzen. Wie peinlich … :smile:

:wink:
Zahlen - und die Erzwingungshaft ist erledigt

Das bedeutet, die Volltreckungsbehörde erwirkt zunächst einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

Schlimmer: die behörde kann selbst vollstrecken - Ein Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss eines Gerichts ist nicht nötig.

Sozusagen,
Erzwingungshaft als das ultimativ letzte Mittel?

Genau!!

Also - erst erkundigen, dann zahlen.

Das hat er wohl begriffen, hast es ja ausführlich dargestellt.
Habe Dank dafür.

Gern geschehen.

Gruß
HaWeThie

Hallo Forum, hallo HaWeThie,

Spätestens auf ein Schreiben des AG´s sollte man dann wohl ::reagieren.

Es treibt nur die Kosten in die Höhe, wenn er es nicht tut.

Naja, wohl nicht zwingend, soweit er beweisen kann, dass ihn der
Bußgeldbescheid nicht erreicht hat.

Nun, mein Freund ist sich nicht sicher, einen Anhörungsbogen
erhalten zu haben. Den Bußgeldbescheid bestreitet er, den
hätte er nicht vergessen. Auch habe er von der Stadtkasse
keine Mahnug erhalten, aber die wäre wohl im gesamten
Verfahren vernachlässigbar.

Es ist, bei aller Freundschaft, unwahrscheinlich, dass alle
Schreiben verloren gegangen sind.

Ja. Den Bupgeldbescheid hat er erhalten. Persönlich den Empfang quitiert. So kann es gehen. wird er wohl vergessen haben. Die Dame der Bußgeldstelle sei sehr nett gewesen, meint er :smile:

Es geht ihm ja nicht um „die paar Mark“, er sah sich nur
plötzlich im Gefängnis sitzen. Wie peinlich … :smile:

Zahlen […]

Hat er … Done.

Vielen Dank nochmal für deine Mühe.

Gruß
Guido