Keine Auskunftspflicht zur Krankheit, wo?

Hallo,

wo, in welchem Gesetz und dort an welcher Stelle steht, daß man bei Verhindertseins wegen Krankheit z. B. bei wichtigen Behördenterminen der entsprechenden Behörde gegenüber hinsichtlich der Art der Krankheit NICHT auskunftspflichtig ist? (Aus demselben Grunde ist auf der Durchschrift der krankschreibung, die die Behörde bzw. der Arbeitnehmer bekommt, die Diagnose nicht vermerkt). Wird das im Datenschutzgesetz abgehandelt? Oder wo?

Gruß
Uwe

da blick ich nicht durch: Deine Krankheit, zB Verstopfung und Durchfall gleichzeitig geht niemanden was an. Es reicht, wenn Du krank bist (mit und oder ärztl. Bescheinigung). Der behandelnde Arzt hat ein Schweigerecht (Strafrecht, Standesrecht). Also geht keiner Behörde (außer Krankenkasse natürlich), zB Finanzamt was an, welche Krankheit Du hast. Wenn das Finanzamt eine Bescheinigung verlangt, dann nur, weil du einen Steuervorteil haben willst.

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da blick ich nicht durch: Deine
Krankheit, […] geht niemanden was an. Es
reicht, wenn Du krank bist (mit und oder
ärztl. Bescheinigung).

Na eben, wo steht es, in welchem Gesetz steht es geschrieben, daß die Diagnose niemanden was angeht bzw. daß das reicht??? Ich meine, mich klar ausgedrückt zu haben, ich will einfach die juristische Basis wissen, verstehst Du? Ich will mich berufen können auf ein Recht zur diesbezüglichen Auskunftsverweigerung meinerseits!

Der behandelnde
Arzt hat ein Schweigerecht (Strafrecht,
Standesrecht).

Klar, es geht ja auch nicht um den Arzt, sondern darum inwieweit ICH berechtigt bin, die Auskunft hinsichtlich Beschwerden einem Arbeitgeber bzw. einer Behörde gegenüber zu verweigern.

Gruß
Uwe

Du musst das umgekehrt angehen, es gibt keine Bestimmung nach der Du verpflichtet bist sowas Deinem Arbeitgeber mitzuteilen. Explizit verboten ist es nicht, wenn er danach fragt.

Ich wuerd mal an Deiner Stelle in einen Kommentar zum SGB X gucken, da ist der Sozialdatenschutz geregelt, allerdings nur innerhalb der Leistungstraeger.

Joern

Übersicht des Berliner Datenschutzbeauftragten zu den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches:

http://www.datenschutz-berlin.de/infomat/sozial/teil…

Gegenüber einer Behörde ergeben sich gegebenfalls besondere Auskunftspflichten aus speziellen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel der Abgabenordnung (Finanzamt) oder dem Bundesseuchengesetz (Gesundheitsamt).
Falls es keien spezielle Vorschrift für den zu behandelnden verwaltungsakt gibt, so gilt das Verwaltungsverfahrensgesetzt und das SGB. Beide kennen keine Mitteilungspflicht über eine Erkrankung außer dem Vorlegen eines ärztlichen Attests bzw. einer amtsärztlichen Überprüfung.

Gegenüber Deinem Arbeitgeber ggreift das Betriebsverfassungsgesetzt (Privatwirtschaft) oder das Personalvertretungsgesetz (öffentlicher Dienst). Hier sind insbesondere die Vorschriften über die Personalakte einschlägig.
Was nicht in der personalakte stehen darf braucht dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn auch nicht mitgeteilt werden. Näheres dazu weiss Dein für Datenschutz zuständiges Mitglied im Betriebs- bzw. Personalrat.

Und noch ein Urteil
Zitat BAG 7.6.84 2 AZR 270/83

"Nach allgemeiner Ansicht wird dem Arbeitgeber ein Fragerecht nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen für das Arbeitsverhältnis hat. Dieses Interesse des Arbeitgebers muß objektiv so stark sein, daß dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts und an der Unverletzbarkit seiner Individualsphäre zurücktreten muß. Nur in diesem Rahmen sind Fragen zulässig und müssen vom Arbeitnehmer wahrheitsgemäß beantwortet werden."

Im Hinblick auf Fragen zur Gesundheit bedeutet dies, daß dem Arbeitgeber ein Fragerecht eingeräumt wird, insoweit durch die Erkrankung eine Gefährdung der Mitarbeiter oder eine Störung des Betriebsablaufes zu befürchten ist.

Urteile dazu gibt es nur zu Einzelfällen, zum Beispiel wird die Frage nach einer AIDS- Erkrankung als zulässig angesehen, da dadurch die „Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers beeinträchtigt ist“ (die Aussage stammt nicht von mir), während die Frage nach einer bestehenden HIV- Infektion nur im medizinischen Bereich als zulässig angesehen ist.

Ob Deine Erkrankung in den für den Arbeitgeber wichtigen bereich fällt oder nicht mußt Du selbst wissen, im übrigen dürfen wir ja hier keine „Beratung im Einzelfall“ geben.

So, ich hoffe das reicht jetzt.

Jörn