Hallo Mike,
die Sicht der Polizei mag zwar richtig sein, aber hier wird das Thema aus Sicht des Mietrechtes angesprochen. Das heisst, dass hier möglicherweise - an Werktagen bei Arbeiten überwiegend nicht - zwar keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, aber im Sinne des Mietrechtes Lärmbelästigungen vorliegen, die zur Mietminderung berechtigen.
Noch ein paar kleine Anmerkungen aus berliner Polizeisicht:
Die Lärmverordnungen sind zwar Landesrecht, aber unterscheiden
sich wohl in den meisten Ländern im Inhalt nicht.
Deshalb mal aus Berliner Sicht, kannst ja mal in Deiner LärmVo
nachsehn wie die Zeiten bei Dir genau sind.
Ausserhalb der in der LärmVo geregelten Zeiten gilt
bundesweit:
§ 117 OwiG Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder
in
einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß
Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft
erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu
schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Nein, heute ist ein Werktag. Wenn der Nachbar also ein regal
anbringt, oder kurz etwas zusammenbaut ist nichts dagegen zu
machen. Wenn es sich aber um Arbeiten handelt, die dann schon
Stunden beanspruchen, muss man auch dies nicht hinnhemen.
Das ist nicht richtig. Im Rahmen von § 117 OwiG muss man Lärm
den ganzen Tag über hinnehmen.
Im Sinne von § 117 OwiG richtig, im Sinne des Mietrechts eben nicht. Wenn kurzfristig gehämmert oder gebohrt wird, kann hier keine Mietminderung geltend gemacht werden. Wenn es sich aber um bauliche Massnahmen handeln sollte - wobei diese im Mietrecht bei den möglicherweise einer Lärmbelästigung unterworfenen Mitmieter anzumelden ist - oder es wird von einem Mietmieter oder Miteigentümer in einem Wohngebäude über mehrere Stunden gehämmert oder gebohrt, besteht ein Recht zur Mietminderung.
Dieses Ausmaß dürfte alle Sanierungs und Baumaßnahmen im
Wohnbereich umfassen. Natürlich nicht dauerndes Hundegebell
oder laute Musik.
Ordnungswidrig ist es nicht, aber die Lärmbelästigung berechtigt zur Mietminderung. Baulärm - sogar von einem Nebengebäude muss ein Mieter - oder Eigentümer - nicht hinnehmen. Laute Musik ist für sich allein auch nicht grundsätzlich im Mietrecht Anlass zur Mietminderung. So muss hingenommen werden, wenn ein Kind eine Stunde musikalische Übungen durchführt, wenn diese nicht in der Ruhezeit ausgeführt werden. Kinderlärm muss auch in der Ruhezeit hingenommen werden, jedoch kein Lärm von Erwachsenen. Hundegebell oder Schreien oder lautes Sprechen eines Papageis muss grundsätzlich nicht hingenommen werden. Ebenso haben wir, was wohl keine Ordnungswidrigkeit ist, keinen Lärm aus der Nachbarwohnung hinzunehmen, wenn sich ein Paar besonders aktiv betätigt. Wir haben hier ja kuriose Vorgänge. Ein Hahn darf am Sonntag vor 8 Uhr am Morgen nicht krähen, ein Hund darf ausserhalb der Ruhezeiten nur bellen (wer sagt den beiden, wann es soweit ist, muss man ein Schild aufstellen oder mit den beiden sprechen ?), Kirchturmuhren dürfen nur von … bis … wie üblich betrieben werden, Tennis muss von … bis… unterbleiben und Schweine dürfen von … bis… weder grunzen noch stinken usw… Dies alles selbstverständlich aus Sicht des Mietrechtes. Alles keine Ordnungswidrigkeit, aber teilweise unfassbare Urteile, die im Mietrecht anzuwenden sind und - leider - auch Anwendung finden. Eines sollte jedoch für alle klar sein, wer umzieht, macht Krach. Man sollte deshalb mit den Nachbarn reden, versuchen sich etwas an die Regeln zu halten, damit man nicht bohrt und hämmert und dann der Nachbar ärgerlich verbohrt und behämmert reagiert.
und wann sind überhaupt die gesetzlich vorgeschriebenen
Ruhezeiten?
Die Ruhezeiten sind unterschiedlich regional und kommunal
geregelt. Meist ist an Werktagen ab 7 - 12 und von 14-20 Uhr
keine Ruhezeit, von 20 - 22 Uhr eingeschränkte Ruhezeit und ab
22 Uhr völlige Rugezeit.
Die Ruhezeit von 12 - 14.00 Uhr ist in Berlin heutzutage eher
im Reich der Legende anzusiedeln.
In der LärmVo hat sie jedenfall keinen Bestand.
Hier haben wir doch wohl ohnehin ein Problem. Die LärmVO ist aus meiner Sicht völlig überholt und die Ausführungsbestimmungen sind zwischenzeitlich so verwaschen, dass die Auslegung eine Frage der Beliebigkeit ist.
Einzig im Mietvertrag, bzw. in der Hausordnung kommt sie
teilweise noch vor.
Fehlerhaft. Die Ruhezeit in Mietverhältnissen hat - auch durch die Rspr. abgesichert - eine ganz erhebliche Bedeutung. Auch wenn diese im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist sie anzuwenden (entsprechend der ortspolizeilichen Bestimmungen)
Diese wird jedoch nicht durch die Polizei durchgesetzt,
sondern auf dem Wege des Privatrechts, d.h. ein
Beschwerdeführer müsste sich bei der Hausverwaltung über den
Mitmieter beschweren und Konsequenzen erhoffen, bzw. mit
Mietkürzungen o.ä. arbeiten.
M.
Gruss Günter und einen guten Rutsch