Re^3: Schönheitsreparaturen
Hallo Anna,
Ihr habt nach meiner Einschätzung für die Nassräume (Küche, Bad,WC) anteilige Kosten von 100 %, für alle übrigen Räume 65 % der Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen, wenn 3,5 Jahre Mietvertrag bestanden haben.
Wer hat bei Einzug renoviert ?
Unser Vormieter - allerdings nur Wände und die
Silikonabdichtungen im Badezimmer. Fenster und Türen wurden
unrenoviert übernommen, waren aber durchaus in akzeptablem
Zustand.
Dies reicht für die Bewertung, dass die Arbeiten ausgeführt wurden. Auch wenn nicht vollständig, haftet ihr danach.
W enn mehr als fünf Jahre, sind die Schönheitsreparturen dem
Mieter übertrtagen worden ?
entfällt
Wurde eine Quotenklausel vereinbart ?
Ja, Schönheitsreparaturen müssen laut Mietvertrag anteilig
übernommen werden vom Mieter. Je nach Mietdauer.
siehe also oben.
Was ist bei Auszug geregelt worden ? Hat der Vermieter die
Renovierung verlangt oder lediglich erklärt, er würde
renovieren und sich melden ?
Es gibt diesbezüglich einen Absatz im Mietaufhebungsvertrag,
der wortwörtlich lautet: "Fenster und Türen müssen nicht
gestrichen werden. Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter
anteilig." Wir haben also nichts gemacht an Türen und
Fenstern. Beim Rundgang am Tag der Wohnungsrückgabe wurde
weder an Türen noch an den Fenstern etwas beanstandet. Es ist
auch nichts über Türen und Fenster im Übergabeprotokoll
vermerkt.
Gut, wie ich sehe, war wohl ein Zeitmietvertrag vorhanden, da es eines Aufhebungsvertrages bedurfte. Fenster und Türen nicht zu richten, also sind hier keine Kosten zu tragen. Der Zusatz "Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter anteilig" bedeutet, dass ihr diese Kosten tragen müsst. Nun gab es eine Übergabe. In dieser sind keine Mängel enthalten. Nach meiner Einschätzung der Rechtslage hat der Vermieter keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
Wurde ein Kostenvoranschlag eingeholt und wurdest Du
aufgefordert, ebenso einen einzuholen?
Nein, nichts davon. Nach der Wohnungsübergabe hörten wir
zunächst drei Monate nichts vom Vermieter.
Der Vermieter hätte Euch auffordern müssen, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Rechtslage ist so, dass er Euch durch die Aufforderung die Möglichkeit einräumen musste, diese erforderlichen Arbeiten selbst auszuführen. Wenn er diese Möglichkeit verhindert oder gar verweigert, verfallen seine Ansprüche.
Dann traf ein Brief
ein, der jede Menge Handwerkerrechnungen enthielt. Und zwar
hat unser Vermieter Heizkörper, Türen und Fenster vollständig
schleifen und neu anstreichen lassen.
Nachdem was anderes im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, kann nachträglich eine Vereinbarung nicht einseitig geändert werden. Der Vermieter hat Euch die Kosten für Fenster und Türen zu erstatten.
Ohne Rücksprache mit uns
und ohne uns einen Kostenvoranschlag vorzulegen! Wir wussten
gar nicht, dass derartiges geplant war. Die
Handwerkerrechnungen hat der Vermieter uns anteilig berechnet
(Mietdauer 5 Jahre = 100%, also Mietdauer 3,5 % entsprechend)
und aus unserer Kaution bezahlt. Den Rest der Kaution bekamen
wir zurück. Wir haben uns beim Vermieter beschwert. Daraufhin
bekamen wir die Kosten für das Renovieren der Heizkörper
zurück. Unser Vermieter wies uns darauf hin, dass
Schönheitsreparaturen von den Mietern übernommen werden müssen
- und basta.
Nein, dieses Vorgehen ist nicht korrekt.
Welche Kosten werden überhaupt geltend gemacht ?
Insgesamt wurden Handwerkerkosten von rund 5500 DM verursacht.
Vorschlag. Du kannst mir direkt mailen und Deine Telefonnummer ggfls mitteilen oder ich gebe Dir dann die Fax-Nr, unseres Büros für morgen früh und Du kannst mir den Mietvertrag und die Aufhebungsvereinbarung sowie die Rechnung faxen. Prüfe diese und gebe Dir dann Antwort. Kostet nix.
Gruss Günter