Ein Büro mit ca. 15 Angestellten – viele Raucher, aber generelles Rauchverbot – Pausen für die Raucher sind nicht vorgesehen und auch nicht erlaubt – ein Raucherzimmer bzw. Aufenthaltsraum ist ebenfalls nicht vorhanden, auch nicht für die Mittagspause – einem Tarifvertrag unterliegen wir nicht.
Kann mir jemand sagen, wie die Rechtslage ist?
Muss es Raucherpausen geben? Oder hat das Rauchen während der Arbeitszeit - wenn vom Chef nicht erlaubt - schlicht Pause?
Ein Büro mit ca. 15 Angestellten – viele Raucher, aber
generelles Rauchverbot – Pausen für die Raucher sind nicht
vorgesehen und auch nicht erlaubt – ein Raucherzimmer bzw.
Aufenthaltsraum ist ebenfalls nicht vorhanden, auch nicht für
die Mittagspause – einem Tarifvertrag unterliegen wir nicht.
– soweit es nicht diskriminierend ist, also ein „zumutbarer“ Ort zum Rauchen existiert, ist das nicht zu beanstanden.
Kann mir jemand sagen, wie die Rechtslage ist?
Muss es Raucherpausen geben?
– Nein. Weder bezahlt noch unbezahlt.
Oder hat das Rauchen während der
Arbeitszeit - wenn vom Chef nicht erlaubt - schlicht Pause?
– Natürlich. Etwas salopp formuliert: Du hast genau so viel Anspruch auf Sonderpausen zum Rauchen wie alle Skat-, Poker-, Golf-, Fußball-, Tennis-, Schach-, Halma-, Hockey-, Billard-, Schaafkopf-, Kniffel-, Monopoly-, Siedler-, oder sonstwas Spieler (und in den Wintermonaten natürlich auch alle Skifahrer und Schlittschuhläufer) einen Anspruch auf Sonderpausen zwischendurch zur Ausübung Ihres Hobbys haben: keinen.
Ein Arbeitgeber kann -gegebenenfalls unter Mitwirkung des Betriebsrates- ein Rauchverbot im Betrieb verhängen!
Jedenfalls nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, welches das Rauchverbot in allen Betriebsräumen, nicht aber auf dem gesamten Betriebsgelände, für wirksam hält.
Allerdings sind die Betriebspartner verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen. Hierunter fällt nicht nur der Kernbereich der Persönlichkeit, sondern die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, und zwar sowohl für Raucher wie für Nichtraucher.
Das Rauchverbot beschränke zwar die Handlungsfreiheit der Raucher. Diese Freiheitsbeschränkung sei aber unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels, nichtrauchende Arbeitnehmer vor gesundheitlicher Beeinträchtigung und vor Belästigungen durch Passivrauchen zu schützen, nicht unverhältnismäßig. Das Ergebnis hänge weitgehend von den Gegebenheiten des Betriebes und seiner Belegschaft ab.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben daher im Rahmen einer Betriebsvereinbarung einen Gestaltungsfreiraum.
Einem Raucher ist es zuzumuten das er zum rauchen ins Freie geht, hat aber keinen Anspruch, daß der Arbeitgeber ihm einen geschlossenen Raum zur Verfügung stellt. (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1999, Az: 1 AZR 499/98).