Spekulationsfrist bei Aktiennachkauf

Hallo,

wer weiss, wie es sich mit der Spekulationsfrist verhält, wenn man die gleiche Aktie nachkauft?
Folgendes Beispiel:
man kauft am 1.7.99 100 Aktien der Firma X
am 1.10.99 kauft man 50 Aktien von X nach

Frage: kann ich am 2.7.00 die ersten 100 Aktien steuerfrei verkaufen oder erst am 2.10.00?

(Ich habe in diesem Zusammenhang mal den Begriff „first in - first out“ gehört)

Viele Dank und frohe Weihnachten nebst unfallfreiem Jahrtausendwechsel

Klausi aus Berlin

Tach Klausi,

normalerweise gilt eben first in first out, das heisst dei ersten 100 Aktien kannst du am 2.7.00 verkaufen steuerfrei verkaufen, die anderen am 2.10.00. Du musst eben die beiden Positionen als 2 „unterschiedliche“ Atien betrachten.

ciao slam

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Leider falsch
Hi Slam,

normalerweise gilt eben first in first out

leider gibt es eine sehr unangenehme Ausnahme: Nämlich die hier angefragte Spekulationssteuer. Hier hat unser lieber Finanzminister ein LIFO-Verfahren (last in, first out) verfügt, weil es mehr Steuereinnahmen bringt.

Ciao

Uwe

Leider ergibt falsch*falsch nicht richtig
LEIDER FALSCH
Dieses sog. LIFO-Verfahren wurde vom BFH als nicht zulässig verworfen. Das Gericht bestätigte, daß das FIFO-Verfahren anzuwenden sei.

Somit gilt, daß die 100 Aktien aus dem Beispiel (s.o.) steuerfrei zu veräußern gewesen sind (02.07., wenn ich mich recht erinnere!)

CIAO
Stefan

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Leider ergibt falsch*falsch nicht richtig II
Ich war so frei, das entsprechende Urteil mal rauszukriegen:
Aktienbesteuerung: „first in-first out“

Ein Anleger besaß hundert Aktien eines bestimmten Unternehmens. Später kaufte er weitere 50 Aktien derselben Gesellschaft dazu. Innerhalb eines Jahres nach dem Hinzuerwerb der weiteren Wertpapiere verkaufte er aus seinem Bestand fünfzig Aktien mit Gewinn.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die zuletzt angeschafften Aktien zuerst wieder als verkauft gelten („last in-first out“). Der Bundesfinanzhof hielt dies nicht für gerechtfertigt. Ist bei einem Sammeldepot mit gleicher Wertpapiernummer nicht feststellbar, welche Aktien entnommen und verkauft wurden, gilt der Grundsatz „first in-first out“. Dies hatte zur Folge, dass die zuerst angeschafften Aktien als verkauft galten, für die die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.

Die Finanzverwaltung hat sich nun dieser Auffassung angeschlossen. Für den gewinnbringenden Aktienverkauf fielen danach keine Steuern an.

Urteil des BFH vom 24.11.1993
X R 49/90
H 169-Sammeldepot-ESt H 1998
RdW 1999, 584

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2 Like

Tach Stefan,

danke fuer die Mühe (bekommst auch nen Punkt*g*), so brauch ich es nciht mehr raussuchen.

Frohe weihnachten
ciao slam

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Ich bekenne…
mein Unwissenheit und entschuldige mich öffentlich für meine gegebenen Fehlinformationen.

Ciao

Uwe

Hallo Ihr da draussen,

vielen Dank für Eure umfassenden Antworten nebst Diskussionen.
Prima erklärt und recherchiert und damit für mich sehr hilfreich.

Frohe Weihnachten Euch allen und einen Guten Rutsch ins neue Jahrtausend

Klausi aus Berlin

Hi Stefan,

ich finde selber und persönlich ja auch die FIFO als durchaus annehmbar, aber ist die eigentlich wasserfest? ich habe da in einem anderem forum erst neulich eine ausführung gelesen, wie man den verkaufserlös bei aktien nach durchschnittsberechnung ermittelt. diesen aufwand muesste man ja mit der FIFO nicht machen, oder?
wie ist das nun, hast du da hinweise? FIFO oder durchschnittsbewertung?

danke soweit

shob

Das Finanzamt ging davon aus, dass die zuletzt angeschafften
Aktien zuerst wieder als verkauft gelten („last in-first
out“). Der Bundesfinanzhof hielt dies nicht für
gerechtfertigt. Ist bei einem Sammeldepot mit gleicher
Wertpapiernummer nicht feststellbar, welche Aktien entnommen
und verkauft wurden, gilt der Grundsatz „first in-first out“.
Dies hatte zur Folge, dass die zuerst angeschafften Aktien als
verkauft galten, für die die Spekulationsfrist bereits
abgelaufen war.