die Vorfälligkeitsentschädigung als solche
dazu gibt es mittlerweile BGH Urteile die dies genau regeln,
wie dies zu berechnen ist und ebend nicht jede Bank rechnen
kann wie sie es für richtig hält. Im zweifelsfall kann man das
gegen Entgeld von einer Verbraucherzentrale nachrechnen lassen
Wahrscheinlich meinst Du Entgelt, was sich von entgelten ableitet und nicht von Geld. Ansonsten ist Dein Vertrauen in die Verbraucherzentralen und den BGH bemerkenswert, zumindest hinsichtlich deren Einblick in die Bankbetriebslehre. Im übrigen hat der BGH nur für die Fälle entschieden, in denen der Kunde einen Anspruch auf vorzeitige Ablösung des Kreditverhältnisses hat (bspw. bei Veräußerung der Immobilie, sofern so im Vertrag geregelt). Hat das Kreditinstitut freiwilligen einem Wunsch des Kunden entsprochen, handelt es sich nach Auffassung des BGH bei der Vorfälligkeitsentschädigung um einen frei ausgehandelten Preis, der den Schaden des Kreditinstitutes auch überschreiten darf.
Weiterhin ging es bei den mir bekannten Urteilen nur um die Frage des kalkulatorischen Wiederanlagezinses, der aber nur ein Faktor für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist.
Fazit: es hilft, wenn man sich mehr als nur die "Schlagzeile" eines Urteils anschaut.
C.