Ehrenamt und Steuern

Wenn das Ehrenamt schon keine Einkünfte zeitigt, kann man wenigstens steuerlich Etwas geltend machen ?
Bin in den Taschenbüchern nicht recht fündig geworden.

Gruß Roland

Wenn das Ehrenamt schon keine Einkünfte zeitigt, kann man
wenigstens steuerlich Etwas geltend machen ?
Bin in den Taschenbüchern nicht recht fündig geworden.

hallo,

ehrenamt für was? bitte mehr hintergründe zu art der tätigkeit bei wem wofür etc. …

gruss vom

showbee

Wenn das Ehrenamt schon keine Einkünfte zeitigt, kann man
wenigstens steuerlich Etwas geltend machen ?
Bin in den Taschenbüchern nicht recht fündig geworden.

hallo,

ehrenamt für was? bitte mehr hintergründe zu art der tätigkeit
bei wem wofür etc. …

gruss vom
showbee

Mei, das ging fix.
Also: als Vorstandsmitglied eines Wohlfahrts-Verbandes

Gruß Roland

Hallo,

Mei, das ging fix.
Also: als Vorstandsmitglied eines Wohlfahrts-Verbandes

Falls der Verband gemeinnützig ist, kann er jederzeit eine Sachspendenbescheinigung (z.B. für angefallene Fahrtkosten, Telefon, Büromaterial, …) ausstellen, die du bis zu einer bestimmten Grenze absetzen kannst.

Cu Rene

Also: als Vorstandsmitglied eines Wohlfahrts-Verbandes

hallo,

wenn du keine einkünfte erzielst, kannst du auch keine ausgaben gegenrechnen. wenn du bis 1848 € im jahr beziehen würdest, wären diese sogar stfr. gem. § 3 Nr. 26 EStG.

lasse dir diesen betrag als vergütung oder sogen. aufwandsentschädigung auszahlen (ist dann stfrei bis 1848 €) und spende diese zurück als barspende.

bsp.

du lässt dir vergüten 3.000 €, davon sind dann 1848 steuerfrei. die restlichen stpfl. im verhältnis der stpfl. einnahmen kannst du werbungskosten gegenrechnen.

also z.b. hast du 2.500 € ausgaben, musst du also:

1152 einnahmen abzüglich 960 € ausgaben = 192 € versteuern.

nun spendest du die 3.000 € als barspende und lässt dir eine spendenquittung ausschreiben. je nach max. abzugsfähigkeit der spende (haengt vom gesamtbetrag der einkünfte ab) kannst du diese steuermindern als sonderausgaben ansetzen.

im endeffekt hat der verband keine einbußen, du jedoch den gewünschten steuerspareffekt.

habe ich da jetzt was vergessen???

gruss vom

showbee

Hi,
sorry, nicht ganz richtig Showbee :wink:
bei § 3 Nr. 26 EStG kann man Werbungskosten/Betriebsausgaben nur geltend machen, wenn die Summe den Freibetrag übersteigt. D.h. bei 3.000 EUR Einnahmen und 2.500 EUR Ausgaben, sind 500 EUR zu versteuern.
Fundstelle R 17 Abs. 9 LStHandbuch 2001

Die vorgeschlagene Berechnungsmethode gilt nur, wenn für 2 selbständige Tätigkeiten Einnahmen erzielt wurden, wovon nur eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist. Die insgesamt angefallenen Betriebsausgaben sind dann nach dem Verhältnis der Einnahmen aufzuteilen.

Viele Grüße
Cirwalda

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huhu cirwalda,

ich habe mir schon gedacht, das ich einen fehler drinn habe,
wenn du antwortest …

aber, so richtig verstehe ich deine rechnung nicht!

lese ich den § 3 nr. 26:

„Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag,“

das tun sie.

„dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben“

das nehmen wir mal an

„abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;“

und den lese ich so (zugegeben vorhin habe ich ihn anders ausgelegt!):

einnahmen hatte ich 3000, ausgaben hatte ich 2500 zugrunde gelegt.

nun übersteigen die einnahmen die 1848 euro um 1152 euro die ausgaben übersteigen die 1848 euro um 652 euro nun dürfen diese 652 euro nur im verhältnis stfr. / stpfl. abgezogen werden…

ergo im verhältnis 1848 zu 1152 also nur zu 38,4%, des wären von den 652 euro gleich 250 € …

also sind anzusetzen einnahmen 1152 - ausgaben 250 = steuerpflichtig 902 euro, oder?

fragend,

der showbee

Hi,

Halb so schlimm. Es ist eine häufig anzutreffende Auslegungsklippe.
Also am Gesetzestext

„Überschreiten die Einnahmen für die Tätigkeit den steuerfreien Betrag“
ja
„dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben“
also die 2.500 EUR
„abweichend von § 3 c EStG“
welcher besagt, kein Abzug wenn in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
„nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.“
2.500 EUR- 1.848EUR = 652 EUR

Rechnung
Einnahmen 3.000EUR - steuerfrei 1.848 EUR = 1.152 EUR
Davon dürfen abgezogen werden wie oben ermittelt 652 EUR
Weiterrechnung: steuerpflichtige Einnahmen1.152 EUR - abziehbare tatsächliche Ausgaben 652 EUR = 500 EUR

Einfachere Rechnung:
Da die tatsächlichen Werbungskosten/Betriebsausgaben höher als der Freibetrag sind, ist nicht der Freibetrag zu berücksichtigen, sondern die tatsächlichen Ausgaben:
3.000 EUR - 2.500 EUR = 500 EUR

Findet sich auch in R 17 Abs. 9 Lohnsteuerhandbuch 2001:
Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag i.H.v. 1.848 EUR übersteigen.

Das heißt doch nur: immer bis zu 1.848 EUR sind steuerfrei. Abzug, wenn mehr und soweit mehr.

Ich bin mir bei dieser Auslegung absolut sicher.

Viele Grüße
Cirwalda

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Hi,

Ich habe heute ein Urteil zu gemeinnützigen Vereinen gelesen:
BFH vom 8.8.2001 I B 40/01, = BFH 2001 NV 1536 = GmbH Rundschau 2002 R7
Bei satzungsmäßiger Verpflichtung zur eherenamtlichen Vorstandstätigkeit ist die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen oder Auswandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder gemeinnützigkeitsschädlich.
Da sollte mal der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Viele Grüße
Cirwalda

Danke, danke, danke,

mal sehen, ob ich es verstehe -
ansonsten gebe ich´s meiner Frau :smile:

Gruß Roland