ich habe hier ein problem in welchem mir noch kein kommentar helfen konnte bzw. klare stellungnahme bezog.
es geht um die abgrenzung von gewerbe zur selbst. tätigkeit.
sachverhalt:
2 personen gruenden eine gmbh, diese befasst sich mit filmproduktion und allem drumherum. die gmbh arrangiert alles von der geburtsstunde bis zum vertrieb des filmes.
die 2 gesellschafter sind zum einen ein drehbuchautor, welcher unzweifelhaft schriftsteller ist und mit seiner einzelunternehmung einkünfte us § 18 EStG erzielt. der andere gesellschafter ist der regisseur. dieser ist nur für die regie zuständig und würde auch im rahmen eines einzelunternehmens der gmbh seine tätigkeit in rechnung stellen. ist dieser regisseuer nun künstler i.s.d. § 18 EStG?
ich fand nur rechtssprechung zum thema werbefilme und porno. diese werden definitiv nicht produziert.
wer kann mir quellen geben, in denen ich das schwarz auf weiss dem regisseuer zeigen kann, das er ein „freiberufler“ ist.
problematik: umsatz u. gewinn wären locker über die grenzen des § 141 AO, weshalb er bei gewerblichkeit gleich von anfang an eine bilanz machen würde, ist er aber §18er, reicht eine 4/3 rechnung aus.
danke im voraus für fundstellen am besten auch gleich per e-mail …
es geht um die abgrenzung von gewerbe zur selbst. tätigkeit.
sachverhalt:
2 personen gruenden eine gmbh, diese befasst sich mit
filmproduktion und allem drumherum. die gmbh arrangiert alles
von der geburtsstunde bis zum vertrieb des filmes.
die 2 gesellschafter sind zum einen ein drehbuchautor, welcher
unzweifelhaft schriftsteller ist und mit seiner
einzelunternehmung einkünfte us § 18 EStG erzielt. der andere
gesellschafter ist der regisseur. dieser ist nur für die regie
zuständig und würde auch im rahmen eines einzelunternehmens
der gmbh seine tätigkeit in rechnung stellen. ist dieser
regisseuer nun künstler i.s.d. § 18 EStG?
ich fand nur rechtssprechung zum thema werbefilme und porno.
diese werden definitiv nicht produziert.
wer kann mir quellen geben, in denen ich das schwarz auf weiss
dem regisseuer zeigen kann, das er ein „freiberufler“ ist.
Preisverleihung: Ein Filmpreis stellt bei einem freiberuflich tätigen Regisseur eine Betriebseinnahme dar, wenn damit eine im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit erbrachte Leistung prämiert wurde. - EFG 1985 S. 335; SIS 85 16 13
Fundstelle 1 von 1:
FG Berlin 14.8.1984, V 290/83
Preisverleihung
§§: [EStG 1982] § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Nr. 11, § 4 Abs. 3,
§ 18 Abs. 1 Nr. 1
SIS 85 16 13
EFG 1985 S. 335
problematik: umsatz u. gewinn wären locker über die grenzen
des § 141 AO, weshalb er bei gewerblichkeit gleich von anfang
an eine bilanz machen würde, ist er aber §18er, reicht eine
4/3 rechnung aus.
danke im voraus für fundstellen am besten auch gleich per
e-mail …
gruss vom
Ich weiss, so richtig konkret ist das auch nicht gerade, was ich finden konnte.
Was mir noch nicht klar: Was hat die GmbH in der Fragestellung zu bedeuten ?
die gmbh ist produzent. autor und regisseur wollen eigentlich als 2 einzelunternehmer rechnungen an die gmbh schreiben. problem: wenn der regisseur keine einkünfte aus § 18 erzielt, kann er gleich seine tätigkeit als gmbh-gf ausüben und muss nicht ein extra unternehmung haben.
Bei Regiseur würde ich auf künstlerisch tippen, soweit er keine Porno oder Werbefilme macht.
EFG 95 S. 25
BStBl 81 II 170
BStBl 74 II 383
EFG 94 S. 296Regiassistent DStR 99, 1328 (diese Fundstelle konnte ich nicht direkt prüfen)
Ich hoffe, das hilft Dir weiter.
Viele Grüße
Cirwalda
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