hi cirwalda,
Ein Einzelunternehmer in Deutschland erbringt sonstige
Leistungen für österreichische Kunden. Die Leistungen sind
Beratungsleistungen für Sportvereine betreffend
Sportmanagement, Sponsering, Marketing.
also, gehen wir den doch einfach durch:
§3a Abs. 1: "Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der § § 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. "
also prüfung zuerst ob §§3b / f vorliegen (hier nicht, da keine beförderung oder unentgeltliche leistung)
dann prüfung ob von betriebsstätte ausgeführt. gehen wir von einem EU aus mit einer betriebsstätte in D.
also, ort der s.l. wäre bis jetzt der unternehmenssitz.
da abs. 2 aber so beginnt: "Abweichend von Absatz 1 gilt: "
kommen hier ausnahmen…
- leistungen an grundstücken, dann ort wo grdst. belegen ist
- weggefallen
- Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind.
b) weggefallen
c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.
ggf. verändert die nutzung einer ust-id den ort…
das war abs. 2, immernoch sind wir beim unternehmenssitz, da die beratung hier nicht zu finden war…
nun abs. 3: „Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.“
hierzu wieder betriebsstättenausnahme …
aha, dann schauen wir mal in abs. 4 ob wir im katalog fündig werden…
unter 3.
"die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, […] sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; "
ergo, hier bleiben wir hängen.
also abweichend zu abs. 1 ort der s.l. nicht in d, sondern wo empfangender U seinen unternehmenssitz hat (hier österreich).
und bei einer privatperson als empfänger der s.l. fällst du in den absaetzen 2 - 3 durchs gitter, weshalb du im abs. 1 haengen bleibst. der ort der s.l. wäre dann in D.
aus dem ort des umsatzes ergibt sich nun die steuerbarkeit/nichtsteuerbarkeit in österreich bzw. deutschland.
et voila …
schön das ich dir helfen konnte, danke für die regisseur links. wir prüfen nun ob er einwandfreier künstler ist oder nicht, habe zum künstlerbegriff viel im hermann-heuer gefunden…
gruss vom
showbee
p.s. ein paar übersichten kommen mit der e-post 