Umsatzsteuer sonstige Leistungen

Hi,

Ich muss zugeben, von Umsatzsteuer habe ich nur eine schwache Ahnung. Irgendwann seit der Änderung 1993 habe ich die Entwicklung nicht mehr mitbekommen.

Deshalb meine Frage:

Ein Einzelunternehmer in Deutschland erbringt sonstige Leistungen für österreichische Kunden. Die Leistungen sind Beratungsleistungen für Sportvereine betreffend Sportmanagement, Sponsering, Marketing.

Meine Fachleute haben mich auf § 3 a UStG verwiesen, aber den bekomme ich nicht auf die Reihe.

Bitte sonstige Leistungen a) an andere Unternehmer in Österreich
b) an Endverbraucher (dies nur für mich, damit ich es endlich mal kapiere)

Vielen Dank im voraus
Cirwalda

hi cirwalda,

Ein Einzelunternehmer in Deutschland erbringt sonstige
Leistungen für österreichische Kunden. Die Leistungen sind
Beratungsleistungen für Sportvereine betreffend
Sportmanagement, Sponsering, Marketing.

also, gehen wir den doch einfach durch:

§3a Abs. 1: "Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der § § 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. "

also prüfung zuerst ob §§3b / f vorliegen (hier nicht, da keine beförderung oder unentgeltliche leistung)

dann prüfung ob von betriebsstätte ausgeführt. gehen wir von einem EU aus mit einer betriebsstätte in D.

also, ort der s.l. wäre bis jetzt der unternehmenssitz.

da abs. 2 aber so beginnt: "Abweichend von Absatz 1 gilt: "

kommen hier ausnahmen…

  1. leistungen an grundstücken, dann ort wo grdst. belegen ist
  2. weggefallen
  3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind.

b) weggefallen

c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.

ggf. verändert die nutzung einer ust-id den ort…

das war abs. 2, immernoch sind wir beim unternehmenssitz, da die beratung hier nicht zu finden war…

nun abs. 3: „Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.“

hierzu wieder betriebsstättenausnahme …

aha, dann schauen wir mal in abs. 4 ob wir im katalog fündig werden…

unter 3.
"die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, […] sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; "

ergo, hier bleiben wir hängen.

also abweichend zu abs. 1 ort der s.l. nicht in d, sondern wo empfangender U seinen unternehmenssitz hat (hier österreich).

und bei einer privatperson als empfänger der s.l. fällst du in den absaetzen 2 - 3 durchs gitter, weshalb du im abs. 1 haengen bleibst. der ort der s.l. wäre dann in D.

aus dem ort des umsatzes ergibt sich nun die steuerbarkeit/nichtsteuerbarkeit in österreich bzw. deutschland.

et voila …

schön das ich dir helfen konnte, danke für die regisseur links. wir prüfen nun ob er einwandfreier künstler ist oder nicht, habe zum künstlerbegriff viel im hermann-heuer gefunden…

gruss vom

showbee

p.s. ein paar übersichten kommen mit der e-post :wink:

nachtrag
rehi cirwalda,

zu abs. 3 des § faellt mir noch auf, das die unternehmereigenschaft nicht erforderlich ist, wenn der empfänger leistung des abs. 4 im drittland wohn- betriebssitz hat. hier zieht die regelung auch bei privaten, nur bei inland / EU ist der unternehmer erforderlich …

gruss vom

showbee

p.s. und die übersicht gut?

Hi Showbee,
viele Dank für die schnelle Erledigung und das super Schaubild.

Nun, den Ort der Leistung hätte ich jetzt in Österreich. Also nicht steuerbar (?, ja).
Aber wie geht es weiter. Es ist für einen Verwandten, der fragt sicher und was dann? Und Bescheid zu wissen, schadet sicher auch nicht für mich selbst.
Gibt es so eine Nullregelung wie für innergemeinschaftlicher Erwerb - Vorsteuer und wenn ja, dann Rechnung ohne USt Ausweis.
Es würde mir genügen, was beim umgekehrten Fall in Deutschland möglich ist, damit ich weiß, ob so was überhaupt denkbar ist. Sicher wird er noch Kontakt zum österreichischen Fiskus aufnehmen müssen.

Viele Grüße
Cirwalda

In meinem Archiv habe ich rein gar nichts dazu gefunden :frowning:

und wie weiter …

Aber wie geht es weiter. Es ist für einen Verwandten, der
fragt sicher und was dann? Und Bescheid zu wissen, schadet
sicher auch nicht für mich selbst.

rehi,

nun ja, da gerade die UStG der einzelnen EU staaten wohl die am ehesten harmonisierten steuergesetze sind, wird es eine aequivalente regelung im ösi-ustg geben. deshalb erzielt der dt. U in A eine steuerbare sonst. leistung.

Gibt es so eine Nullregelung wie für innergemeinschaftlicher
Erwerb - Vorsteuer und wenn ja, dann Rechnung ohne USt
Ausweis.
Es würde mir genügen, was beim umgekehrten Fall in Deutschland
möglich ist, damit ich weiß, ob so was überhaupt denkbar ist.

hierfür gab es ja in D das umsatzsteuerabzugsverfahren der §§ 51 ff. UStDV. mit der bis 1999 geltenden nullregelung bei nichtausweis der ust. neu ab 2002 in D gibt es dafür den §13b UStG. welche regelungen hierzu in ösiland existieren kann ich nicht sagen. auf jeden fall werden sie fast gleich sein.

Sicher wird er noch Kontakt zum österreichischen Fiskus
aufnehmen müssen.

denke nicht, wenn der empfänger der leistung die USt-geschichten übernimmt …

soweit einen gruss

vom showbee

aha, so langsam fällt der Groschen (o.w.T.) Danke
-Danke