Unterhalt - Sonderausgaben

Unterhaltszahlungen sind ja bis DM 27.000,- als Sonderausgaben geltend zu machen - vorausgesetzt der Empfänger ist damit einverstanden und versteuert das Geld.

Was ist aber jetzt wenn der Empfänger der Unterhaltsleistung im Ausland (hier: USA) wohnt u. amerikanische Staatsbürgerin ist? Der geschieden Mann, ebenfalls Amerikaner wohnt und arbeitet in Dtl. und ist hier wieder verheiratet ?
Vielen Dank für die Antworten

Christian

Hallo!

Entscheidend ist, dass der Empfänger der geschiedene/ getrennt lebende Ehegatte und zudem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§10 Abs.1 Nr.1 EStG), weil der Empfänger diese Zahlungen versteuern muss §22 Nr.1a EStG. Dieses sogenannte Real-Splitting setzt immer eine nachweisliche Versteuerung im Inland (ausnahmsweise nach §1a Nr.1 EStG in der EU) voraus.

Fazit: Versteuert der Empfänger diese Beträge nicht im Inland (bzw. EU), kommt kein Abzug nach §10 Abs.1 Nr.1 EStG in Betracht.

Evtl. ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach §33a Abs.1 Nr.1 EStG möglich. Allerdings gilt dies nur für „arme“ Empfänger mit geringen Einkünften (14 TDM p.a.) und Vermögen. Zudem gibt es eine Angemessenheitsbeschränkung für ausländische Empfänger. Vermutlich scheidet daher auch diese Möglichkeit aus, so dass die Aufwendungen nicht abziehbar sind.

Ciao!
Nemo