O.K., jetzt Fall andersherum
Hola Shob,
also, ich verstehe die problematik nicht ganz… *tsss*
zum einen würde ich schon meinen, das man hier auf die
betriebsgewöhnliche ND des zu bewertenden BV gucken muss,
sonst kommt es ja zu komischen ergebnissen, das würde ja wohl
gg. den grundsatz der gleichmäßigen besteuerung verstoßen.
Gibt es den noch??? *g*
Mal im Ernst, ein gewisser Gestaltungsspielraum bleibt dem Steuerzahler doch und die Abschnittsbesteuerung erlaubt ja gerade steuerliche Eiertänze, fordert sie häufig genug auch heraus, wenn ich nur an die ganzen Spielereien mit der unterschiedlichen Steuerprogression in verschiedenen VZ denke (Einkünfteverschieberei etc.) Diese Eiertänze sind auch nur bestimmten Steuerzahlern zugänglich also glaube ich nicht, daß wir mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung weit kommen.
Wie ich schon Nemo, der eine ähnliche Meinung vertritt, geschrieben habe, ist Dein o.g. Standpunkt logisch vertretbar aber hattest Du in der Praxis schon Fälle, wo wegen einer fehlerhaften Einschätzung des betrieblichen Nutzungsumfangs eines WG im Erwerbsjahr Steuerbescheide geändert wurden oder gar zunächst deswegen vorläufig ergangen sind?
Ist kein gutes Argument gegen Eure Auffassung aber manchmal läßt sich aus der Praxis ja auch eine Tendenz ableiten.
meine meinung: es ist hier gewillkürtes BV, da private nutzung
nicht über 90%.
Wir haben ja hier einen Freiberufler, der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gewillkürtes BV ist daher nicht. Deswegen beinhaltet der Fall ja auch eine nicht unwesentliche Brisanz, weil an der Frage der Zugehörigkeit zum BV bekanntlich diverse Rechtsfolgen geknüpft sind (Rücklagen, Sonder-AfA etc.).
im jahr der anschaffung ist wohl anhand der
kurzen nutzung ein fahrtenbuch möglich. selbst ein
„nachschreiben“ dürfte hier möglich sein, da ein StB wohl
leicht in den kalender gucken kann und 4 tage rekonstruieren
kann. demzufolge hat er im jahr der anschaffung seinen priv.
nutzungsanteil nahc fahrtenbuchmethode zu berechnen (hier 0%).
O.K., so könnte der Berater natürlich ausweichen. Wichtiger als die 1%-Regelung war mir die Frage des Beurteilungszeiraums /-zeitpunkts.
„Allerdings ist der Rechtsbegriff „BV“ trotz vielfältiger
Verwendung gesetzlich nicht definiert. Jedenfalls umfaßt er
die einem Betrieb dienenden pos. u. neg. WG und RAP. Insb.
gehören auch alle jene WG zum BV, die aus betrieblicher
Veranlassung angeschafft, hergest. oder eingelegt worden sind;
eine betr. Veranlassung liegt dabei vor, wenn ein objektiver
wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem
Betrieb besteht.“
Hilft ja leider nur bedingt weiter, insbesondere bei Überschußermittlern, die grds. kein gewillkürtes BV bilden können. Hierzu ein anderer (realer) Fall:
Ein Arzt bildet in 98 eine Ansparrücklage für einen Pkw (Z3). In 10/00 schafft er ihn an und gibt in 12/00 sodann wegen Alters seine Praxis auf.
Nach dem BMF-Erlaß zu § 7g EStG (Zweifelsfragen) gehört der Gewinn aus der (erwerbsbedingten) Auflösung einer Ansparrücklage bei Betriebsaufgabe zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn (soviel zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung).
Der Arzt nutzte sein altes Fahrzeug zu mehr als 50%, den Z3 in den drei Monaten zu deutlich weniger als 50% zu betrieblichen Zwecken (Fahrtenbuch geführt!).
Folgte man meiner Ansicht, gehörte die aufgelöste Rücklage zum laufenden Gewinn und müßte verzinst werden (wenn er die Praxis fortgeführt hätte, wäre zudem keine Sonder-AfA nach § 7g EStG möglich).
Folgte man Eurer, würde er trotz umfangreicher Balzfahrten mit seinem schicken Gefährt das Steuergeschenk nach dem BMF-Erlaß bekommen (voller BA-Abzug bei Rücklagenbildung und nur halbe Versteuerung bei Auflösung im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe) und müßte keine Verzinsung der Rücklage vornehmen.
Würdest Du / würdet Ihr unter diesem Gesichtspunkt hier bei der Ansicht bleiben, daß es sich bei dem Z3 - trotz nachweislich geringerer als 50%iger betrieblicher Nutzung - um BV handelt, weil der vorangegangene Pkw notwendiges BV war und man deshalb nicht nur auf die drei Monate für den Z3 abstellen darf?
Aus meiner Erfahrung habe ich den Eindruck, daß die Leute in diesen Fällen immer die Argumentation zugrundelegen, die für sie jeweils günstiger ist.
Was hätte der Steuerberater in meinem ersten Fall wohl gesagt, wenn das Finanzamt ihm von den 20.000 DM Kosten, die in den vier Tagen angefallen sind (Leasing-Sonderzahlung etc.), 30 oder mehr Prozent (trotz 100%iger betrieblicher Nutzung in diesem Jahr) gekürzt hätte, weil er seinen vorherigen Wagen entsprechend auch zu 30 oder mehr Prozent privat genutzt hat (dieser Fall spielte sich vor Einführung der 1%-Regelung ab - wollte in diesem Fall aber nicht noch altes Recht mit einbringen, weil es mir ja hauptsächlich um die Frage des Beurteilungszeitraums für die BV-Zuordnung ging).
gibt es sonst noch welche probleme wg. der abgrenzung zw. BV
und gewillk. BV?
Wie gesagt, gewillkürtes BV iss nich.
erkenne hier keine problematik …
Sind Dir Ansparrücklage, Sonder-AfA und Vorsteuerabzug zu billich?
))
Danke für Deine Meinung,
Raúl