Beurteilungszeitraum BV

Seid gegrüßt Spezialisten,

bitte um Eure Meinung in Sachen Zugehörigkeit eines WG zum BV (realer Fall!):

Ein Steuerberater nutzt sein Fahrzeug im Schnitt zu 40% beruflich, zu 60% privat. Am 28.12.00 kauft er ein Neufahrzeug, mit dem er in diesem Jahr (also 28.12.-31.12.00) nur insgesamt 200 km fährt (berufliche Zwecke).

Handelt es sich bei diesem Fahrzeug Eurer Meinung nach nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung um notwendiges BV (da in 00 zu 100% betrieblich genutzt)?

Oder ist Eurer Meinung nach bei der Beurteilung, ob ein WG zum BV gehört auf die durchschnittliche Nutzung während der betriebsgewöhnlichen ND abzustellen?

Frage also:
Erfolgt die BV-Zuordnung nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung oder ist ein längerer Zeitraum zugrundezulegen (nach welcher Vorschrift?)?

Ergänzung:
Wenn ein längerer Zeitraum zugrundezulegen ist und das Fahrzeug im o.g. Fall somit kein BV darstellt (wegen insgesamt zu hoher Privatnutzung), wäre in 00 eine private Nutzung über die 1%-Regelung zu berücksichtigen, obwohl in 00 gar keine private Nutzung gegeben war?

Jemand eine Idee???

Saludos,
Raúl

hi raul,

Wenn ein längerer Zeitraum zugrundezulegen ist und das
Fahrzeug im o.g. Fall somit kein BV darstellt (wegen insgesamt
zu hoher Privatnutzung), wäre in 00 eine private Nutzung über
die 1%-Regelung zu berücksichtigen, obwohl in 00 gar keine
private Nutzung gegeben war?

also, ich verstehe die problematik nicht ganz… *tsss*
zum einen würde ich schon meinen, das man hier auf die betriebsgewöhnliche ND des zu bewertenden BV gucken muss, sonst kommt es ja zu komischen ergebnissen, das würde ja wohl gg. den grundsatz der gleichmäßigen besteuerung verstoßen.

meine meinung: es ist hier gewillkürtes BV, da private nutzung nicht über 90%. im jahr der anschaffung ist wohl anhand der kurzen nutzung ein fahrtenbuch möglich. selbst ein „nachschreiben“ dürfte hier möglich sein, da ein StB wohl leicht in den kalender gucken kann und 4 tage rekonstruieren kann. demzufolge hat er im jahr der anschaffung seinen priv. nutzungsanteil nahc fahrtenbuchmethode zu berechnen (hier 0%).

in folgejahren dann wie belieben, wobei ich denke das bei einem so hohen privatanteil die 1% methode „interessant“ sein kann.

problem seh ich eher in der vorsteuerabzugsmöglichkeit. sicher laufen noch die verfahren zum 50%igen vostabzug. geht man jedoch von dem aus, hat er im jahr der anschaffung den vollen vost-abzug in muss diesen gem. §15a UStG in folgenden jahren korrigieren (also von 100% auf 50%). hierzu wird es aber sicherlich ein schreiben des BMF geben.

zur zurechnung zum betriebsvermögen stellt die HM in der fachliteratur nur auf ein paar BFH urteile ab. z.b. im federmann BFH v. 9.8.89 BStBl 1990 II S. 128 leider ohne Az, deswegen habe ich es nicht gefunden ;(

er schreibt:

„Allerdings ist der Rechtsbegriff „BV“ trotz vielfältiger Verwendung gesetzlich nicht definiert. Jedenfalls umfaßt er die einem Betrieb dienenden pos. u. neg. WG und RAP. Insb. gehören auch alle jene WG zum BV, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergest. oder eingelegt worden sind; eine betr. Veranlassung liegt dabei vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.“

hier kann glaub ich niemand sagen, das man den VAZ mit den 3 tagen einzeln betrachten darf, denn dann würde man zum ergebnis kommen, das der wagen im jahr x aus betr. veranlassung angeschafft wurde, obwohl die private nutzung voraussehbar und wahrscheinlich war.

gibt es sonst noch welche probleme wg. der abgrenzung zw. BV und gewillk. BV? erkenne hier keine problematik …

gruss vom

showbee

Hallo!

Die BV-Eigenschaft ist m. E. in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem das WG angeschafft wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die tatsächliche Nutzung aber nicht genau bekannt, so dass man nur auf die tatsächlich (!) beabsichtigte Nutzung, beispielsweise aufgrund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit abstellen kann.
Sollte sich tatsächlich eine überwiegend private Nutzung ergeben, wird´s gewillkürtes, ggf. Privatvermögen (Entnahme).

Ich denke aber nicht, dass eine isolierte Betrachtung einzelner VZ irgendwo festgeschrieben ist, man stelle sich vor, er wäre nur 200km privat gefahren…

Ciao!
Nemo

das müßte doch zu Problemen führen
Hi Nemo,

Die BV-Eigenschaft ist m. E. in dem Zeitpunkt zu beurteilen,
in dem das WG angeschafft wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die
tatsächliche Nutzung aber nicht genau bekannt, so dass man nur
auf die tatsächlich (!) beabsichtigte Nutzung, beispielsweise
aufgrund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit abstellen
kann.

Das wäre ein vertretbarer Standpunkt aber würde m.E. dazu führen, daß solche Beurteilungen zu vorläufigen Steuerbescheiden seitens der Finanzämter und späteren Berichtigungen führten.
Denn wenn Du sagst, daß Du bereits bei Erwerb darüber entscheiden willst, müßtest Du ja logischerweise das Erwerbsjahr (einschl. einer evtl. Bilanzierung) in einem späteren Jahr bei Fehleinschätzung berichtigen. Eine solche Vorgehensweise seitens der Ämter kenne ich jedoch aus der täglichen Praxis nicht.
Tendiere daher zu der Annahme, daß nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu urteilen ist, habe aber diesbezüglich nichts an Fundstellen gefunden.

Ich denke aber nicht, dass eine isolierte Betrachtung
einzelner VZ irgendwo festgeschrieben ist, man stelle sich
vor, er wäre nur 200km privat gefahren…

Was spräche gegen eine Behandlung als notwendiges PV bei 0% betrieblicher Nutzung? Immerhin stellen die EStR bezüglich der Zurodnung von WG zum BV oder PV auf die NUTZUNG ab.

Sollte sich tatsächlich eine überwiegend private Nutzung
ergeben, wird´s gewillkürtes, ggf. Privatvermögen (Entnahme).

Hm, eine Zwangsentnahme wegen Fehleinschätzung des betrieblichen Nutzungsumfangs im Erwersjahr? Bist Du sicher?

Saludos,
Raúl

O.K., jetzt Fall andersherum
Hola Shob,

also, ich verstehe die problematik nicht ganz… *tsss*
zum einen würde ich schon meinen, das man hier auf die
betriebsgewöhnliche ND des zu bewertenden BV gucken muss,
sonst kommt es ja zu komischen ergebnissen, das würde ja wohl
gg. den grundsatz der gleichmäßigen besteuerung verstoßen.

Gibt es den noch??? *g*
Mal im Ernst, ein gewisser Gestaltungsspielraum bleibt dem Steuerzahler doch und die Abschnittsbesteuerung erlaubt ja gerade steuerliche Eiertänze, fordert sie häufig genug auch heraus, wenn ich nur an die ganzen Spielereien mit der unterschiedlichen Steuerprogression in verschiedenen VZ denke (Einkünfteverschieberei etc.) Diese Eiertänze sind auch nur bestimmten Steuerzahlern zugänglich also glaube ich nicht, daß wir mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung weit kommen.

Wie ich schon Nemo, der eine ähnliche Meinung vertritt, geschrieben habe, ist Dein o.g. Standpunkt logisch vertretbar aber hattest Du in der Praxis schon Fälle, wo wegen einer fehlerhaften Einschätzung des betrieblichen Nutzungsumfangs eines WG im Erwerbsjahr Steuerbescheide geändert wurden oder gar zunächst deswegen vorläufig ergangen sind?
Ist kein gutes Argument gegen Eure Auffassung aber manchmal läßt sich aus der Praxis ja auch eine Tendenz ableiten.

meine meinung: es ist hier gewillkürtes BV, da private nutzung
nicht über 90%.

Wir haben ja hier einen Freiberufler, der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gewillkürtes BV ist daher nicht. Deswegen beinhaltet der Fall ja auch eine nicht unwesentliche Brisanz, weil an der Frage der Zugehörigkeit zum BV bekanntlich diverse Rechtsfolgen geknüpft sind (Rücklagen, Sonder-AfA etc.).

im jahr der anschaffung ist wohl anhand der
kurzen nutzung ein fahrtenbuch möglich. selbst ein
„nachschreiben“ dürfte hier möglich sein, da ein StB wohl
leicht in den kalender gucken kann und 4 tage rekonstruieren
kann. demzufolge hat er im jahr der anschaffung seinen priv.
nutzungsanteil nahc fahrtenbuchmethode zu berechnen (hier 0%).

O.K., so könnte der Berater natürlich ausweichen. Wichtiger als die 1%-Regelung war mir die Frage des Beurteilungszeiraums /-zeitpunkts.

„Allerdings ist der Rechtsbegriff „BV“ trotz vielfältiger
Verwendung gesetzlich nicht definiert. Jedenfalls umfaßt er
die einem Betrieb dienenden pos. u. neg. WG und RAP. Insb.
gehören auch alle jene WG zum BV, die aus betrieblicher
Veranlassung angeschafft, hergest. oder eingelegt worden sind;
eine betr. Veranlassung liegt dabei vor, wenn ein objektiver
wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem
Betrieb besteht.“

Hilft ja leider nur bedingt weiter, insbesondere bei Überschußermittlern, die grds. kein gewillkürtes BV bilden können. Hierzu ein anderer (realer) Fall:

Ein Arzt bildet in 98 eine Ansparrücklage für einen Pkw (Z3). In 10/00 schafft er ihn an und gibt in 12/00 sodann wegen Alters seine Praxis auf.
Nach dem BMF-Erlaß zu § 7g EStG (Zweifelsfragen) gehört der Gewinn aus der (erwerbsbedingten) Auflösung einer Ansparrücklage bei Betriebsaufgabe zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn (soviel zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung).
Der Arzt nutzte sein altes Fahrzeug zu mehr als 50%, den Z3 in den drei Monaten zu deutlich weniger als 50% zu betrieblichen Zwecken (Fahrtenbuch geführt!).
Folgte man meiner Ansicht, gehörte die aufgelöste Rücklage zum laufenden Gewinn und müßte verzinst werden (wenn er die Praxis fortgeführt hätte, wäre zudem keine Sonder-AfA nach § 7g EStG möglich).
Folgte man Eurer, würde er trotz umfangreicher Balzfahrten mit seinem schicken Gefährt das Steuergeschenk nach dem BMF-Erlaß bekommen (voller BA-Abzug bei Rücklagenbildung und nur halbe Versteuerung bei Auflösung im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe) und müßte keine Verzinsung der Rücklage vornehmen.
Würdest Du / würdet Ihr unter diesem Gesichtspunkt hier bei der Ansicht bleiben, daß es sich bei dem Z3 - trotz nachweislich geringerer als 50%iger betrieblicher Nutzung - um BV handelt, weil der vorangegangene Pkw notwendiges BV war und man deshalb nicht nur auf die drei Monate für den Z3 abstellen darf?

Aus meiner Erfahrung habe ich den Eindruck, daß die Leute in diesen Fällen immer die Argumentation zugrundelegen, die für sie jeweils günstiger ist.
Was hätte der Steuerberater in meinem ersten Fall wohl gesagt, wenn das Finanzamt ihm von den 20.000 DM Kosten, die in den vier Tagen angefallen sind (Leasing-Sonderzahlung etc.), 30 oder mehr Prozent (trotz 100%iger betrieblicher Nutzung in diesem Jahr) gekürzt hätte, weil er seinen vorherigen Wagen entsprechend auch zu 30 oder mehr Prozent privat genutzt hat (dieser Fall spielte sich vor Einführung der 1%-Regelung ab - wollte in diesem Fall aber nicht noch altes Recht mit einbringen, weil es mir ja hauptsächlich um die Frage des Beurteilungszeitraums für die BV-Zuordnung ging).

gibt es sonst noch welche probleme wg. der abgrenzung zw. BV
und gewillk. BV?

Wie gesagt, gewillkürtes BV iss nich.

erkenne hier keine problematik …

Sind Dir Ansparrücklage, Sonder-AfA und Vorsteuerabzug zu billich? :wink:))

Danke für Deine Meinung,
Raúl

Hallo Raúl!

Ich habe mir das noch einmal in Ruhe durch den Kopf gehen lassen [war wohl schon etwas zu spät :wink:] und muss meinen ersten Gedanken teilweise revidieren: Es bleibt bei der Zuordnung im Anschaffungszeitpunkt, aber wegen der Abschnittsbesteuerung kommt es letztlich nur auf die tatsächlich nachgewiesene Nutzung im VZ an, die dann im Anschaffungsjahr ggf. zu einer rückwirkenden Korrektur führt.
Ich habe das Problem heute mal mit anderen erörtert, die mir berichteten, dass derartige Sparmodelle auch in der Literatur empfohlen werden. Die „Karre“ wird gerade deshalb und legitimerweise am Jahresende angeschafft, um auf 100% zu kommen. Somit wird sie notwendiges Betriebsvermögen. Hinsichtlich der 1%-Regel dürften dann ja keine Probleme mehr auftreten.

Ciao!
Nemo