Hi,
heute habe ich ein für mich umwerfendes Angebot bekommen. Ein älterer Herr gibt seine Firma (Hausmeisterbetrieb) auf. Seit Monaten hat er keine Kundschaft, keinen Umsatz mehr, er geht in Rente. Jedoch hat er eine Garage mit einigem Inventar. Dies will er mir einfach so schenken. Ich habs mir angesehen, ohne genau zu rechnen, so an die 3000€ ist dieses Inventar (Material, Maschinen…) bestimmt noch wert, Rechnungen für den Einkauf der Sachen existieren. Für meine Firma (auch Hausmeisterbetrieb) wäre dies eine prima Ergänzung meiner Bestände. Natürlich ist diesem Herrn der Wert der Sachen bewußt, er möchte mir einen Gefallen tun (es gibt noch gute Menschen auf dieser Welt). Nun denke ich nicht, das ich diese Sachen einfach so in meine Firma übernehmen darf. Liege ich da falsch (lauert hier das Finanzamt mit offener Hand)? Sicher, einem geschenktem Gaul schaut man nicht ins Maul…
Gruß
André
Hallo!
Es scheint sich wohl um das gesamte Ínventar des Vorgängers zu handeln. In diesem Fall liegt m. E. eine unentgeltliche Betriebsübertragung vor. Gemäß §6 Abs.3 EStG a.F./n.F. sind die Buchwerte des Rechtsvorgängers beiderseits verbindlich. D. h. wenn die Geräte voll abgeschrieben waren, nur noch der Erinnerungswert 1,- bzw. Null.
Umsatzsteuerlich liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die nicht steuerbar ist (§1 Abs.1a UStG).
Schenkungssteuerlich sind die o. g. Werte (Null?) ebenfalls maßgebend, (Steuerbilanzwert §12 Abs.5 ErbStG i.V.m. § 109 BewG), so dass eigentlich nichts anbrennen dürfte. Natürlich solltet ihr darüber ein schriftliche Vereinbarung treffen und du musst die Gegenstände buchmäßig erfassen.
Ciao!
Nemo
Danke, wenn ich das richtig verstanden habe:
Es scheint sich wohl um das gesamte Ínventar des Vorgängers zu
handeln. In diesem Fall liegt m. E. eine unentgeltliche
Betriebsübertragung vor. Gemäß §6 Abs.3 EStG a.F./n.F. sind
die Buchwerte des Rechtsvorgängers beiderseits verbindlich. D.
h. wenn die Geräte voll abgeschrieben waren, nur noch der
Erinnerungswert 1,- bzw. Null.
Nicht alles ist abgeschrieben, hab noch mal in die Bücher gesehen, ca. 1700€ sind als Buchwert vorhanden. Also muß ich diesen Wert buchungsmäßig übernehmen? Bezahlt ist alles, also es liegen keine Verbindlichkeiten vor.
Umsatzsteuerlich liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen
vor, die nicht steuerbar ist (§1 Abs.1a UStG).
OK
Schenkungssteuerlich sind die o. g. Werte (Null?) ebenfalls
maßgebend, (Steuerbilanzwert §12 Abs.5 ErbStG i.V.m. § 109
BewG), so dass eigentlich nichts anbrennen dürfte. Natürlich
solltet ihr darüber ein schriftliche Vereinbarung treffen und
du musst die Gegenstände buchmäßig erfassen.
Dies habe ich nicht kapiert, kannst du noch was dazu sagen? Das eine Übergabe nicht ohne Protokoll (sprich Inventur) erfolgt, ist klar.
Danke
André
Zusatz
Schenkungssteuerlich sind die o. g. Werte (Null?) ebenfalls
maßgebend, (Steuerbilanzwert §12 Abs.5 ErbStG i.V.m. § 109
BewG), so dass eigentlich nichts anbrennen dürfte. Natürlich
solltet ihr darüber ein schriftliche Vereinbarung treffen und
du musst die Gegenstände buchmäßig erfassen.
Sozusagen betriebsneutraler Gewinn? Weil Restwert / Buchwert vorhanden? Mal einfach gesagt.
Danke
André
Hallo nochmal!
Mit Steuerbilanzwert ist der Buchwert gemeint. Dieser hat sich über die Jahre beim Vorgänger ergeben. Er konnte abschreiben, was noch nicht abgeschrieben ist, kannst Du abschreiben (Restwert). Der Vorgang für keinen nachteilig, sozusagen „neutral“. Du solltest Dir allerdings versichern lassen, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, um sicher zu gehen, dass tatsächlich der gesamte Betrieb übertragen wurde.
Schenkungssteuerlich beträgt der Freibetrag (mindestens) 5.200€, so dass Du darunter liegst mit dem sogenannten steuerpflichtigen Erwerb (Steuerbilanzwerte s. o.).
Ciao!
Nemo
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