Hallo,
kann man die von einer Hauseigentümergemeinschaft (für die Zinsen der Rücklage) gezahlte KEST nebst Soli mit der Steuererklärung (Anlage KAP) des Eigentümers wieder bekommen?
Cu Rene
Hallo,
kann man die von einer Hauseigentümergemeinschaft (für die Zinsen der Rücklage) gezahlte KEST nebst Soli mit der Steuererklärung (Anlage KAP) des Eigentümers wieder bekommen?
Cu Rene
kann man die von einer Hauseigentümergemeinschaft (für die
Zinsen der Rücklage) gezahlte KEST nebst Soli mit der
Steuererklärung (Anlage KAP) des Eigentümers wieder bekommen?
hi rene,
die „hauseigentümergemeinschaft“ macht sicherlich eine gesonderte und einheitliche feststellung zu den vermietungseinkünften. zur anlage V gesellt sich dann die anlage KAP dazu in der diese beträge auf die gesellschafter verteilt werden. die gesellschafter geben dann in ihren EStE auch die KAP ab und tragen hier unter „lt. gesonderter feststellung“ die zugeteilte zahl ein…
gruss vom
showbee
Hallo,
die „hauseigentümergemeinschaft“ macht sicherlich eine
gesonderte und einheitliche feststellung zu den
vermietungseinkünften
Die Wohnung ist nicht vermietet, sondern selbst genutzt, hatte ich wohl vergessen zu schreiben. Von der Verwaltung liegt nur eine Jahresabrechnung vor, die eben diesen Posten anteilig auf die Wohnung enthält.
Cu Rene
Hallo, René,
es handelt sich trotzdem um Einkünfte aus Kapitalvermögen der Eigentümergeminschaft (s. info von Showbee). Es muß eigentlich auch eine Steuerbescheinigung für diese Einkünfte der Eigentümergemeinschaft geben. Du schreibst ja auch von offensichtlich gezahlter Kapitalertragsteuer. Die kann grundsätzlich doch nur einer Steuerbescheinigung entnommen worden sein. Über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte wird das normalerweise automatisch geregelt. Die Hausverwaltung sollte als dafür zuständiges Organ Auskunft darüber geben können.
Gruß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
normalerweise wird bei Eigentumswohnungen keine gesonderte Feststellung für die Eigentümergemeinschaft vom Finanzamt durchgeführt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ja nicht so immens hoch sein, dass es nicht mehr ein Fall von geringer Bedeutung ist.
Es reicht, die Zahlen in der Anlage KAP einzutragen und das Blatt, das vom Hausverwalter erstellt wurde, in Kopie beizulegen (hab ich schon so durchgeführt).
Viele Grüße
Cirwalda
Danke,
normalerweise wird bei Eigentumswohnungen keine gesonderte
Feststellung für die Eigentümergemeinschaft vom Finanzamt
durchgeführt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ja
nicht so immens hoch sein, dass es nicht mehr ein Fall von
geringer Bedeutung ist.
Es reicht, die Zahlen in der Anlage KAP einzutragen und das
Blatt, das vom Hausverwalter erstellt wurde, in Kopie
beizulegen (hab ich schon so durchgeführt).
Probieren schadet ja nichts, nachdem andere Erfolg damit hatten scheine die Chancen nicht schlecht zu stehen.
Cu Rene