Lohnsteuerrückerstattung

Hallo Leute,

ich weiß, es gibt hier keine Rechtsberatung, also nehme ich mal hypothetisch an, ich möchte Ausgaben für „berufliche Literatur“ zum Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen.

Es würde sich dabei um eine online-Datenbank handeln, von der man Zeitschriftenartikel runterladen könnte. Für die Registrierung würde man eine jährliche Pauschale zahlen müssen. Das könnte man mit „credit card, purchase order, personal check oder money order“ machen.

Was müßte ich beachten, damit ich später möglichst wenig Probleme beim Nachweis dieser Leistungen habe. Würde ein Kontoauszug genügen? Was ist eure Meinung.

Danke schon mal
gerhard

hi,

die rechnung hierzu per mail sollte möglichst signiert sein. hast du sogar eine „qualifizierte signatur“ i.S.d. Signaturgesetzes (zuletzt geändert durch Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 16.5.2001, BGBl 2001 I S. 876). die signatur hat sogar einen anscheinsbeweis der ZPO für authenzität. das gegenteil müsste bewiesen werden.

das umsatzsteuergesetz verweist auch auf diese regelung im § 14 Abs. 4 Satz 2 :„Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes versehene elektronische Abrechnung.“

wird wohl dann auch einkommensteuerlich anerkannt werden. wenn du dann zusätzlich mit hilfe von kontoauszügen die zahlungen nachweisen kannst, sollte es reichen. ob die kosten allerdings als werbungskosten durchgehen haengt nicht von der qualität der rechnung ab :wink:

gruss vom

showbee

… ob die kosten allerdings

als werbungskosten durchgehen haengt nicht von der qualität
der rechnung ab :wink:

gruss vom

showbee

Hi,

ich meine sogar, dass es insgesamt fragwürdig sein dürfte, die Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen, da zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht leicht und einwandfrei abgegrenzt werden kann. Inswoeit Abzugsverbot nach § 12 EStG. Es sei denn, man ist in diesem Fall Jounalist ohne direkten Fachbereich.

Gruß
Wolfgang

Danke euch beiden für die Antworten,

ich bin allerdings schon davon ausgegangen, die Sache als Werbungskosten geltend zu machen. Ich arbeite in der Halbleitertechnik in einer Entwicklungsabteilung, die Zeitschriftenartikel, die ich meine, sind Artikel aus „Zeitschriften“ wie „applied physics“ „optics“ „physical review“ und lauter solche Sachen, also kein „PM“ oder „bild der wissenschaft“.

Naja, probieren kann ichs ja zumindest, danke noch mal

gerhard