Betriebsaufspaltung Teilwertabschreibung GmbHAntei

Hallo,

es liegt eine klassische Betriebsaufspaltung zwischen einem Einzelunternehmen und einer Ein-Mann-GmbH vor. Der Gesellschafter hat seiner GmbH nach und nach im 2. Halbjahr 2000 Kredite von insgesamt 300.000,-DM gegeben, da sie sonst zahlungsunfähig gewesen wäre.
Also ist das ein Krisendarlehen, in Höhe des Nennwerts liegen nachträgliche Anschaffungskosten vor.
Im Dezember 2000 verzichtet der Gesellschafter auf das Darlehen ohne Besserungsversprechen.

Statt der Forderung an die GmbH steht dann die GmbH Beteiligung mit 300.000,-DM mehr Anschaffungskosten in der Bilanz des Einzelunternehmens. Also neutral.
Jetzt zur Frage:
Kann der GmbH Anteil um eine Teilwertabschreibung von 300.000,-DM vermindert werden?
Hinzusagen muss ich, dass die GmbH Anteile bereits 2 Jahre vorher auf 0,-DM abgeschrieben wurden, die GmbH jedoch immer noch existiert und sich so durchlaviert, obwohl sie immer noch nicht sehr zahlungsfähig ist.

Hat jemand eine Idee? Ihr würdet mir sehr helfen.
Viele Grüße
Cirwalda

Hi, Cirwalda,

ich halte es für ausgeschlossen, dass hier nachträglich Anschaffungskosten vorliegen, die zu einer Erhöhung der GmbH -Anteile führen. Dies könnte nach Gewährung des Gesellschafterdarlehens nur zu einer Sachgründung führen, die aber mangels Werthaltigkeit der Darlehenssubstanz nicht mehr zu einer Anerkennung kommt. Der Sachgründungsprüfer muß im Zeitpunkt der Umwidmung des Darlehens in Gesellschaftsanteile die Werthaltigkeit des hingegebenen Darlehens noch erkennen können, sonst wird das nichts. Nach deiner Schilderung war das kaum mehr der Fall.

Denkbar wäre noch, dass eine Einlage vorliegt, was allerdings in so einer Situation unrealistisch erscheint.

Insoweit liegt m.E. „nur“ ein (wenn auch kapitalersetzendes)Gesellschafterdarlehen vor. Dieses ist m.E. nicht zwingend notwendiges Betriebsvermögen der Besitzfirma, da die Darlehensgewährung auch auf der privaten Gesellschafterebene denkbar ist. Es kann durch entsprechende Bilanzierung aber ohne weiteres BV werden. Je nach dem, was man erreichen will, besteht also ein gewisser Handlungsspielraum. Bei BV muß dann im Fall der Uneinbringlichkeit auch wertberichtigt werden (wegen der personellen Verflechtung wohl nur durch Verzichtserklärung glaubwürig; ansonsten Rangrücktrittserklärung oder Insolvenzantrag bei der GmbH wegen Überschuldung nötig ). Analog liegt bei der GmbH dann ein Ertrag vor, der vielleicht hilft, die Insolvenz auf Grund Überschuldung abzuwenden.

So meine Sichtweise. Ich hoffe, ich habe den Fall richtig verstanden. Dein Vortrag gab für mich nicht her, ob die Teilwertabschreibung gewünscht wird oder nicht. Beides ist m.E. gestaltbar.

Gruß
Wolfgang

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nachleseinfo
hi cirwalda,

im aktuellen NWB heft findet sich ein ausführlicher artikel zu eigenkapitalersetzenden darlehen wieder … vielleicht eine fundstelle zum weitergrübeln ?!

gruss vom

showbee

Hallo!

Zunächst ist die Gewährung des Darlehens zu prüfen. Hätte ein fremder Dritter das Darlehen bereits nicht gewährt, liegen m. E. Anschaffungskosten der Beteiligung (im BV) vor, weil das Gesellschaftsverhältnis ausschlaggebend war. Die BFH-Urteile zu krisenbestimmten Darlehen im Bereich des §17 EStG gelten entsprechend.

Der wirtschaftliche Verlust der Mittel ist (auf absehbare Zeit) eingetreten. Wenn sich der Unternehmenswert nicht erhöht hat, wird sich früher oder später ein Verlust aus der Veräußerung ergeben. Bei einer derartigen, also voraussichtlich dauernden, Wertminderung ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert möglich. Andernfalls wäre das ausgewiesene Betriebsvermögen auch völlig unrealistisch.

=> Hinweis: Tz.4 und 22 des BMF v. 25.2.2000 BStBl I 372

Ciao!
Nemo

Die BFH-Urteile

zu krisenbestimmten Darlehen im Bereich des §17 EStG gelten
entsprechend.

Hallo,

§ 17 greift in diesem Fall nicht, weil die Beteiligung aufgrund der Betriebsaufspaltung in einem Betriebsvermögen gehalten wird. § 17 gilt aber ausschließlich für Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden. Es kommt auch nicht zur Bildung neuer Anteile, sondern zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die bereits vorhandenen Anteile. Anders ist das auch nicht denkbar, da bei Darlehensgewährung im Zeitpunkt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der innere Wert solcher Anteile von Beginn an unter dem Nennwert liegen würde. Mithin wäre keine dem Nennwert vergleichbare Gründungssubstanz vorhanden.

Es bleibt deshalb innerhalb einer Betriebsaufspaltung bei einem Darlehen. Diese darf erst aus künftigen Gewinnen zurückgezahlt werden, wenn im Zeitpunkt der Zuführung lediglich die Zahlungsunfähigkeit vermieden werden sollte. Insoweit hat das Darlehen „Einlagecharakter“. Es geht auch ohne Einlagenfiktion, wenn das Darlehen mit einer Rangrücktrittserklärung versehen wird, um das Insolvenzverfahren abzuwehren. In beiden Fällen wäre das Darlehen in der Überschuldungsbilanz nicht als Verbindlichkeit zu werten. Es ist aber in der Einzelfirma gleichwohl nicht als Beteiligung zu bilanzieren.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Offenbar gehen wir von verschiedenen Sachverhalten aus: Ein Rangrücktritt ist für mich der geschilderten Situation nicht zu entnehmen, nur ein endgültiger Verzicht, der zum Wegfall jeglicher (Darlehens- o. a.) Ansprüche seitens des Gläubigers führt.

Verzichtet er „freigiebig“ als fremder Dritter (schuldrechtlich) oder zwangsweise als Gesellschafter. Wenn das Darlehen krisenbestimmt war, sicher als Gesellschafter, denn ein Dritter hätte das Darlehen von vornherein nicht gewährt. Die Urteile zu §17 EStG können hierbei, wie gesagt, nur analog gelten. Die höheren AK werden sofort wieder auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben.

Eine andere Überlegung wäre noch, das wertgeminderte Darlehen (Finanzanlagen/ Ausleihungen?) bereits vor dem Verzicht auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Auch hier ergibt sich im Ergebnis dasselbe.

Ciao!
Nemo

Hi, Nemo,

der § 17 EStG kann m.E. auch nicht analog mit dem Thema in Verbidnung gebracht werden, weil die Intention des § 17 EStG eine völlig andere ist und nicht mit den handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen korrespondiert.

Es sollte durch § 17 EStG erreicht werden, dass die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, damit nicht die Vergünstigung des § 23 EStG i.V.m. § 22 EStG in Anspruch genommen werden kann. Ein stehender Gewerbebetrieb liegt indes dabei nicht vor. Da der Beteiligte i.S. § 17 EStG wiederum mangels Bilanzierung ein Gesellschafterdarlehen nicht mittels TWA wertberichtigen kann, führt die Fiktion nachträglicher Anschaffungskosten bei Gewährung von Krisendarlehen beim realisierten Verlust der fiktiv erhöhten Anteile zur Gleichbehandlung mit dem Gewerbetreibenden. Verluste aus privaten Darlehen können steuerlich nicht verrechnet werden, der Verlust einer Beteiligung schon.

§ 17 EStG bietet sich schon wegen der handelsrechtlich gebotenen Betrachtungswiese nicht an (Niederstwertprinzip). Es würden wegen des Wertzerfalls keine bilanzierbaren Anschaffungskosten gegeben sein. Insoweit stellte sich die Frage nach einer Teilwertabschreibung dann gar nicht erst.

Ich habe in meinem Lösungsansatz auch etwas ganz anderes gemeint.

Ausgehend vom ursprünglichen Fall lag bereits der Verzicht auf die Rückzahlung vor. Das führt unumgänglich zur Abschreibung des Darlehens in der Besitzfirma. Keinesfalls durfte es vorher zu einer wertbestimmten Verbuchung nachträglicher Anschaffungskosten kommen, weil das auf Grund des handelsrechtlichen Imparitätsprinzips ohne einen echten Anschaffungsvorgang unzulässig ist. Im Grunde wurde doch aus gutem Geld durch Gewährung des Gesellschafterdarlehens umgehend schlechtes Geld gemacht. Auf die schuldrechtliche Beurteilung kommt es nicht an. Ein Gesellschafterdarlehen ist eigentlich immer eher aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung heraus veranlasst. Die Finanzierung von Verlusten ist wiederum handelsrechtlich zulässig. Das Gesellschafterinteresse hat dabei m.E. sogar Vorrang. Nach Aktenlage führt die Angelegenheit – je nach Intention – in drei unterschiedliche Lösungsebenen.

  1. Es liegt ein Gesellschafterdarlehen aus dem BV der Besitzgesellschaft vor, das wegen Einlagencharakters zunächst nicht zurückgezahlt werden darf. Der Verzicht wird nicht erklärt. Das führt wegen der sachlichen Verflechtung nicht zur Teilwertabschreibung, aber auch nicht zu einer echten Einlage. Die Rangrücktrittserklärung hätte lediglich deklaratorische Wirkung, wird aber - so meine Erfahrung in der Praxis - wegen der Außenwirkung regelmäßig verlangt, um die Insolvenzproblematik zu entschärfen. Die Betirebsgesellschaft hat fresh money und Schulden, die grundsätzlich nicht in eine Überschuldungsbilanz aufgenommen werden müssen.

  2. Es liegt ein Gesellschafterdarlehen aus dem BV der Besitzgesellschaft vor. Wie im Ausgangsfall geschildert, wird auf Rückzahlung verzichtet. Die Abschreibung des Darlehens in der Besitzgesellschaft ist auf Grund des Verzichts zwingend geboten. Der Fortfall der Rückzahlungsverpflichtung führt zum entsprechenden Ertrag bei der Betriebsgesellschaft.

  3. Es liegt ein Gesellschafterdarlehen vor, das nicht BV in der Betriebsgesellschaft ist, sondern aus der privaten Vermögenssphäre des Gesellschafters in die GmbH gelangt (ist schwer abzuleiten, aber es gibt in der Praxis Fälle). Dann sind solche Darlehen aber tunlichst zu vermeiden. Denn das BV der Besitzgesellschaft wird überhaupt nicht tangiert. In dem Fall greift die Regelung zu § 17 EStG auf der privaten Ebene des Gesellschafters ebenfalls nicht. Es kommt nicht zu den möglicherweise gewünschten Verlustwirkungen, weil die Anteile in die Vermögensebene der Besitzgesellschaft gehören. Mithin könnten keine nachträglichen AK auf die gleichen Anteile im Privatvermögen des Gesellschafters entfallen, weil es dort keine urpsrünglichen AK gab.

Fazit: Analoge Anwendung des § 17 EStG macht keinen Sinn, solange eine Betriebsaufspaltung Konstruktionsgrundlage ist, bzw. die Beteiligung in einem wie auch immer gearteten BV gehalten wird.

Ganz schön schwere Kost ! Aber eine hochinteressante Runde!

Gruß
Wolfgang

Hallo zusammen
Da habe ich aber eine Diskussion angestoßen.
Also mit Nemo stimme ich überein, dass die Rechtsprechung zu § 17 analog anzuwenden ist, auch bei Betriebsaufspaltung. Habe ich so in einigen Quellen (Aufsätzen) gelesen.
Es handelt sich bei dem Fall nicht um ein Gründungsproblem, sondern eher um das Gegenteil. Mittlerweile bin ich davon überzeugt, dass die Teilwertabschreibung zulässig ist, bin aber noch auf der Suche nach dem richtigen Zeitpunkt.
Dazu muss ich den Sachverhalt noch etwas ergänzen.
Im Dezember 2000 verzichtete der Gesellschafter auf das Darlehen ohne Besserungsversprechen. Jetzt im März 2002 wurde der Beschluss gefasst, die Liquidation durchzuführen (bei der GmbH).
Ist der Forderungsverzicht bereits in 2000 steuerlich wirksam oder erst bei Betriebsaufgabe in 2002? Es ist eher ein Problem der Progressionswirkung.
Ein fremder Dritter hätte sicher kein Geld mehr gegeben. Es war eben ein Versuch, die GmbH noch zu retten. Kapitalersetzendes Darlehen ist deshalb zweifelsfrei. Wenn ich Euch recht verstanden habe, folgt aus dem Forderungsverzicht ein a.o. Ertrag bei der GmbH und eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen beim Einzelunternehmen, und das in 2000, da eine dauernde Wertminderung (Forderungsverzicht) eingetreten ist. =Die höheren AK werden sofort wieder auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben. =Also Nr2

Der Artikel in den nwb war sehr ausführlich zu kapitalersetzenden Darlehen, aber nur oberflächlich zu meinem Problem. Trotzdem danke, ich hab ihn in mein Archiv genommen. So etwas kann man immer wieder brauchen.

Ich werde die TWAbschreibung insgesamt in 2000 ansetzen, falls keine Proteste von Euch kommen :wink:
Danke an alle Beteiligten
Viele Grüße
Cirwalda

Hallo nochmals!

Das Thema ist tatsächlich hochinteressant und sicher auch von einiger praktischer Relevanz. Sicher kann man auch bewußt in eine bestimmte Richtung steuern, letztlich aber doch immer den zweifellos eingetretenen wirtschaftlichen Darlehensverlust gewinnmindernd berücksichtigen.

Korrespondierend ergibt sich eine Gewinnerhöhung bei der GmbH, die („alter Hut“) allerdings nicht außerbilanzmäßig korrigiert werden kann, da eine gesellschafterbedingte Vermögenszuführung als verdeckte Einlage mit dem (gegen Null gehenden) Teilwert der Darlehensforderung zu bewerten ist (BFH GrS 1/94 aus 1997). Im Ergebnis stehen sich dann eine etwaige Teilwertabschreibung und ein entsprechend höherer GmbH-Gewinn (bzw. Minder-Verlust) gegenüber.

Ciao!
Nemo

Hi,
Meine Grundlagenforschungen zum Fall sind fortgeschritten und die möchte ich Euch nicht vorenthalten:

Aufschlussreich ist der BFH Beschluss vom 16.5.2001, I B 143/00 (DStR 2001 S. 1431)
Verzichtet ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen auf eine Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft, so führt dies bei der Gesellschaft auch dann zu einer Einlage i.H.d. Teilwerts der Forderung, wenn das Darlehen vor dem Verzicht kapitalersetzenden Charakter hatte.
Bei der Beurteilung der Situation bei der Gesellschaft ist auf den Zeitpunkt des Verzichts abzustellen. Die Forderung wird gewinnerhöhend ausgebucht.
Werthaltige verdeckte Einlagen werden nur bei direkter Geldeinlage oder bei Darlehensgewährung und Verzicht noch vor der Krise anerkannt. Bei allen anderen Varianten, die einen Verzicht bei schon eingetretener Krise betreffen, wird die verdeckte Einlage mit 0 bewertet.

Auf der Ebene des Gesellschafters ist auf die Situation bei Hingabe des Darlehens abzustellen. Bei Finanzplandarlehen und Krisendarlehen wird der Nennwert angesetzt. Bei normalen Darlehen wird der gemeine Wert bei Eintritt der Krise als nachträgliche Anschaffungskosten angesetzt, was durchaus auch 0 betragen kann (BFH vom 24.4.97, DStR 97 S. 1805)

Viele Grüße
Cirwalda

Hi, nochmals zu diesem Thema,

ich habe in diesem Zusammenhang auch noch einmal recherchiert. Die Grundsätze des § 17 EStG sind - so die herrschende Meinung - bei Beteiligungen im BV nicht anzuwenden. Es handelt sich demgemäß um zwei Wirtschaftsgüter, Beteiligung und Darlehen. Der Verzicht führt zwingend zur TWA des Darlehens.

Beschl. des BFH vom 16.05.2001, DStR 2001, 1431
Aufsatz Korn/Strahl NWB Fach 4, 4319; Ehlers/Wienands, GmbHR 1998, 618,619; Rödder, FR 2001, 1269; aA Roser, GmbHR 1999,1212
Kempf/Uhlig, DSTR 2000,723. Wochinger, FR 2001, 1269f.

Gruß
Wolfgang

Hi,
da bin ich platt. Vielen Dank für die vielen Fundstellen und natürlich schließe ich mich jetzt dieser Meinung an.
Es macht Spass, Leute zu haben, die ernsthaft mitdiskutieren.
Danke auch an die anderen Mitstreiter
Cirwalda