Spendengelder

Hallo zusammen,

wer außer Stiftungen und Vereinen darf eigentlich Spendengelder annehmen? Darf auch eine Privatperson für ein Projekt sammeln, das ihm am Herzen liegt? Und wie sieht das Ganze steuerlich aus? Fallen solche Gelder unter etwaige Schenkungs-Freigrenzen oder sind sie Einkommen?

Gruß

Boris

Hallo zusammen,

wer außer Stiftungen und Vereinen darf eigentlich
Spendengelder annehmen?

Parteien, Kirchen (mind. ec. + kath.),

Darf auch eine Privatperson für ein
Projekt sammeln, das ihm am Herzen liegt?

ja, nnatürlich darf sie das.

Und wie sieht das Ganze steuerlich aus? Fallen solche Gelder
unter etwaige Schenkungs-Freigrenzen oder sind sie Einkommen?

Ist das Ihr ganz persönliches Projekt (z.B. Gr,mäldegsgalerie), dann dürfte dies zum Privatvergnügen und damit zusammenhängendes zum Privatvermögen gezählt werden, d.h. ‚Spenden‘ sind dann Schenkungen an Person X.

Wird das Projekt von mehreren Menschen verfolgt, so gründen sie per Einvernehmen (dies ist auf rein mndl. Basis mgl.) entweder einen Verein (nicht eingetragen) oder eine GbR (wenn es um Gewinnerzielung geht. Die Spenden sind dann Vereinsvermögen bzw. Geschäftsanteile (bei GbR). Letzteres ist ein Fall für das Finanzamt, bei ersteren weiss ich nicht wie das Finanzamt das Vereinsvermögen nicht eingetragener Vereine behandelt.

Tschuess Marco.

hi boris,

die frage musst du anders stellen, denn geld entgegennehmen darf jeder. die frage ist nur, inwieweit diese „einnahme“ bei diesem nicht besteuert wird UND zugleich beim „zuwendenden“ steuerlich begünstigt.

spenden u. zuwendungen i.s.d. EStG sind ausgaben zur förderung
mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und besonders förderungswürdiger gemeinnütziger zwecke. hinzu kommen zuwendungen an politische parteien. für parteien und unabhängige wählervereine kommt sogar noch eine „besserer“ steuerlicher abzug in grenzen in frage.

sicherlich kannst auch du kirche fördern, jedoch bist du noch kein relevanter empfänger. dies sind gem. § 49 EStDV

  1. inländische jur. per. des öff. rechts oder eine inländische öffentliche dienststelle oder

  2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

nun kannst du dir selber ausmalen, wer NICHT zuwendungsempfänger i.s.d. §10b EStG sein kann.

gruss vom

showbee

Aufklärung
hallo showbee,

sicherlich kannst auch du kirche fördern, jedoch bist du noch
kein relevanter empfänger. dies sind gem. § 49 EStDV

  1. inländische jur. per. des öff. rechts oder eine inländische
    öffentliche dienststelle oder

  2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG bezeichnete Körperschaft,
    Personenvereinigung oder Vermögensmasse

Zählen zu 2. auch **nicht eingetragene Vereine ? Z.B. die Wandergruppe,die einmal monatlich wandern geht ?
Falls nicht: Wie werden nicht eingetragene Vereine steuerlich behandelt ? Da sie nirgend eingetragen sind und ja noch nicht mal ein eigenes Konto haben ?

Für eingetragene Vereine (mit bestätigter Gemeinnützigkeit) brauchst Du den Sacvhverhalt nicht erklären, da ich mich damit schon etwas befasst habe.

Danke und
Tschuess Marco.**