Hi,
ich versuche mal eine Antwort:
Wir designen Grunlayouts für spätere Homepages, sog. „Skins“.
Diese werden dann online an den Auftraggeber versand (Angebot)
und er kauft sie bei Gefallen. Unser Partner in der Schweiz
(ich erwähnte) möchte dann z.B. einmal im Monat eine Rechnung
über die gekauften Skins haben, die dann an uns überwiesen
wird.
Ich gehe davon aus, dass es sich um sonstige Leistungen handelt, da die Überlassung von angepasster Software über das Internet so einzugruppieren ist.
Ausnahme: Falls die Skins auf einem Datenträger verschickt werden…
Ich gehe aber davon aus, dass die Übergabe im Internet stattfindet. Dann ist der Umsatz nicht steuerbar, da sich der Ort der Leistung in den USA bzw in der Schweiz befindet (§ 3 a Abs. 4 Nr.5 UStG). Die deutsche Vorsteuer ist trotzdem abziehbar.
Da bereits Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellt wurden, schuldest Du die USt nach § 14 Abs. 2 UStG. Dieser Fehler kann aber noch berichtigt werden.
Es wäre möglich, dass Dein örtliches Finanzamt bereits einen
Ansprechpartner für Existenzgründer hat. Wie gut die dann
sind, weiß ich nicht. Ich würde es aber mal probieren. USt
Fachprüfer hat sicher jedes Amt, die könnte man auch
freundlich löchern.
Und die leiten dann bestenfalls gleich ne Steuerprüfung ein?
Wie gesagt, wir machen das schon einige Zeit (schweiz), ich
hatte bis dato nur noch nicht die Gelegenheit die Nummer
offiziel zu starten (Gewerbe anmelden) Wie lange habe ich
eigentlich Zeit, das „nach bestem Wissen und Gewissen“, wie
Wolfgang so schön schrieb, nachzuholen??
Kann ich so eine Info auch erstmal von der IHK bekommen?
Versteh ich, aber Deine Angst vor dem Finanzamt musst Du sicher überwinden 
Nur Existenzgründung habe ich folgende Seite gefunden (zugegeben, es sind einfache Sachen erklärt)
http://www.nebenjob.de/existenz_25.html
Vielen, vielen Dank für die Info`s, vielleicht hast Du ja noch
Zeit und Lust mir den Unterschied einer „Sache“ und einer
„Dienstleistung“, bzw. in welchem Zusammenhang sie für uns
wichtig ist, zu erläutern.
Ich habe es abgecheckt, dass bei Übergabe im Internet im normalfall eine sonstige Leistung vorliegt und nur bei übergabe eines Datenträgers eine Lieferung. Dei Unterscheidung ist wichtig für die Frage, wo das Gesetz die Lieferung oder Leistung als bewirkt einordnet und davon hängt ab, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt.
In beiden Fällen -Schweiz und USA- geh ich davon aus, dass keine deutsche Umsatzsteuer anfällt. Ist doch prima, oder?
Viele Grüße
Cirwalda