Steuern für USA-Projekt

Liebe wer-weiss-was.de Gemeinde…

Wir, ein 2-Mann Unternehmen, sind im Begriff uns als Web-Design Dienstleister selbstständig zu machen.

Nun ist ein möglicher Partner an einer Zusammenarbeit in Form einer Projektbearbeitung über Telearbeit mit uns interessiert, der seine Firma uns Sitz in Amerika hat.

Für uns stellt sich als Newbies in der Welt der Unternehmer und natürlich Steuerzahler die Frage, wie es eben mit der Steuer aussieht. Welche Bestimmungen gelten in diesem Bereich, was ist zu beachten? Muß etwa ne Green-Card beantragt werden, wie viel MwSt. muß berechnet werden, brauche ich extra Genehmigungen deutscher Behörden und und und…

Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand mit Erfahrung der beschriebenen Problematik den einen oder anderen Tip/Rat für uns übrig hat und wünsche bis dahin allen einen schönen Sonntag.

Viele Grüße…Martin

hi martin,

Wir, ein 2-Mann Unternehmen, sind im Begriff uns als
Web-Design Dienstleister selbstständig zu machen.

ein 2 mann unternehmen, welches dann sicherlich in der rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts laufen wird, oder?

Nun ist ein möglicher Partner an einer Zusammenarbeit in Form
einer Projektbearbeitung über Telearbeit mit uns interessiert,
der seine Firma uns Sitz in Amerika hat.

will er nur auftraggeber/auftragnehmer von euch sein, also nur kunde und geschäftspartner? oder will er mitgesellschafter und mitunternehmer werden?

wenn er kunde oder auftraggeber ist, stellt sich die frage der umsatzbesteuerung, hierzu benötigen wir mehr angaben zur art der umsaetze. ist er dagegen gesellschafter sind geldflüsse zw. euch nicht steuerbar. er haette dann als gesellschafter einkünfte in deutschland. zur besteuerung dieser müsste man genauer ermitteln (keine zeit jetzt :wink:

gruss vom

showbee

Hallo Zusammen.

Erst einmal vielen Dank für Deine schnelle Reply, Showbee, hoffentlich kannst Du oder andere Steuercracks mir helfen.

ein 2 mann unternehmen, welches dann sicherlich in der
rechtsform gesellschaft bürgerlichen rechts laufen wird, oder?

Richtig. Zum „warmwerden“ ist die Rechtsform eine GbR.

will er nur auftraggeber/auftragnehmer von euch sein, also nur
kunde und geschäftspartner? oder will er mitgesellschafter und
mitunternehmer werden?

Auftraggeber, also zahlender Kunde.

wenn er kunde oder auftraggeber ist, stellt sich die frage der
umsatzbesteuerung, hierzu benötigen wir mehr angaben zur art
der umsaetze.

Genau da liegt mein Problem. Ich weiß nicht wie das alles besteuert wird/werden muß. Welche Angaben zur Art der Umsätze werden benötigt? Der Auftrag bezieht sich nicht auf ein einzelnes Projekt, vielmehr bieten wir regelmäßig mehrere Designvorschläge an, die uns dann abgekauft werden und ich jeden Monat eine neue Rechnung dafür schreibe. (wo ich schon mal dabei bin, wir haben ein ähnlichen Auftrag für eine Firma in der Schweiz und da habe ich genau die selben Fragen… Denen ziehe ich z.B. 16%MwSt ab und bin mir ziemlich sicher, daß ich da einen Fehler mache!?)

Bitte, bitte schreib mir was ich beachten muß, ich möchte nicht gleich zum „Startup“ mit den Behörden Ärger haben.

Vielen Dank und noch viel mehr Grüße…Martin

Liebe wer-weiss-was.de Gemeinde…

Wir, ein 2-Mann Unternehmen, sind im Begriff uns als
Web-Design Dienstleister selbstständig zu machen.

Hi,

meinst du nicht, dass es besser wäre, damit zu einem Steuerberater zu gehen? Das ist doch nicht damit getan, hier vielleicht zweieinhalb Fragen beantwortet zu bekommen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang.

Hast Recht, ein Steuerberater muß schnellstens her. Aber der Auftraggeber in Amerika will am Besten schon Gestern mit uns Geschäfte machen und ich will erst einmal wissen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Um ehrlich zu sein, haben wir schon die ersten Designs für ihn fertig, ich traue mich nur noch nicht sie ihm anzubieten, weil ich Angst habe, daß mir das Finanzamt später auf`s Dach steigt, weil ich keine Green-Card besitze (oder ähnlichen Horror).

Trotzdem bestätigst Du meinen kleinen Mann im Ohr, der mir jeden Abend, kurz vorm Schlafengehen, in`s Ohr flüstert: „Schaff Dir nen Steuerberater an“ :smile:

Viele Grüße…Martin

Hi, Martin,

ganz so eng würde ich das nicht sehen. Zumindest gibt es doch keine Hinderungsgründe, das Geschfäft zunächst zu beginnen.

Da offenischtlich nur auf Unternehmer-Ebene geleistet wird, sehe ich bspw. keine Notwendigkeit zur Greencard.

Umsatzsteuerlich kann die Sache etwas komplizierter sein. Man müßte das sehr genau hinsichtlich des Ortes der Leistung untersuchen. Loslegen kannst du vorbehaltlich der zeitnahen fachlichen Überprüfung und Richtigstellung aber allemal. Die Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung kann vorsorglich an das Finanzamt abgeführt werden, dann bist du immer auf der sicheren Seite. Alles, was zunächst falsch ist, kann man späer noch korrigieren. Es gilt der Grundsatz: nach bestem Wissen und Gewissen. Ansonsten bist du zumindest gedanklich ja schon auf der richtigen Schiene. Ich wünsche dir viel Erfolg bei der Sache!

Gruß
Wolfgang

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Hi,

Genau da liegt mein Problem. Ich weiß nicht wie das alles
besteuert wird/werden muß. Welche Angaben zur Art der Umsätze
werden benötigt? Der Auftrag bezieht sich nicht auf ein
einzelnes Projekt, vielmehr bieten wir regelmäßig mehrere
Designvorschläge an, die uns dann abgekauft werden und ich
jeden Monat eine neue Rechnung dafür schreibe. (wo ich schon
mal dabei bin, wir haben ein ähnlichen Auftrag für eine Firma
in der Schweiz und da habe ich genau die selben Fragen…
Denen ziehe ich z.B. 16%MwSt ab und bin mir ziemlich sicher,
daß ich da einen Fehler mache!?)

Könntest Du den Designvorschlag näher beschreiben.die erste Frage ist nämlich
Ist es eine Lieferung (einer Sache)oder
ist es eine sonstige Leistung (Beratungsleistung) und dann um was handelt es sich bei der Beratung genauer. Der USt § verlangt genauere Details.

Bitte, bitte schreib mir was ich beachten muß, ich möchte
nicht gleich zum „Startup“ mit den Behörden Ärger haben.

Es wäre möglich, dass Dein örtliches Finanzamt bereits einen Ansprechpartner für Existenzgründer hat. Wie gut die dann sind, weiß ich nicht. Ich würde es aber mal probieren. USt Fachprüfer hat sicher jedes Amt, die könnte man auch freundlich löchern.
Aber grundsätzlich einen Steuerberater suchen. Das bekommt man nicht alleine auf die Reihe.
Viele Grüße
Cirwalda

Könntest Du den Designvorschlag näher beschreiben.die erste
Frage ist nämlich
Ist es eine Lieferung (einer Sache)oder
ist es eine sonstige Leistung (Beratungsleistung) und dann um
was handelt es sich bei der Beratung genauer. Der USt §
verlangt genauere Details.

Wir designen Grunlayouts für spätere Homepages, sog. „Skins“. Diese werden dann online an den Auftraggeber versand (Angebot) und er kauft sie bei Gefallen. Unser Partner in der Schweiz (ich erwähnte) möchte dann z.B. einmal im Monat eine Rechnung über die gekauften Skins haben, die dann an uns überwiesen wird.

Es wäre möglich, dass Dein örtliches Finanzamt bereits einen
Ansprechpartner für Existenzgründer hat. Wie gut die dann
sind, weiß ich nicht. Ich würde es aber mal probieren. USt
Fachprüfer hat sicher jedes Amt, die könnte man auch
freundlich löchern.

Und die leiten dann bestenfalls gleich ne Steuerprüfung ein? Wie gesagt, wir machen das schon einige Zeit (schweiz), ich hatte bis dato nur noch nicht die Gelegenheit die Nummer offiziel zu starten (Gewerbe anmelden) Wie lange habe ich eigentlich Zeit, das „nach bestem Wissen und Gewissen“, wie Wolfgang so schön schrieb, nachzuholen??
Kann ich so eine Info auch erstmal von der IHK bekommen?

Ich weiß, ich weiß, ich hol mir einen Profi, aber die Bezahlung dessen muß ja nun auch Gewährleistet sein, deshalb ist dieser Auftrag ja auch mit so wichtig…

Vielen, vielen Dank für die Info`s, vielleicht hast Du ja noch Zeit und Lust mir den Unterschied einer „Sache“ und einer „Dienstleistung“, bzw. in welchem Zusammenhang sie für uns wichtig ist, zu erläutern.

Bis dahin viele Grüße an Euch alle…Martin

Hi,
ich versuche mal eine Antwort:

Wir designen Grunlayouts für spätere Homepages, sog. „Skins“.
Diese werden dann online an den Auftraggeber versand (Angebot)
und er kauft sie bei Gefallen. Unser Partner in der Schweiz
(ich erwähnte) möchte dann z.B. einmal im Monat eine Rechnung
über die gekauften Skins haben, die dann an uns überwiesen
wird.

Ich gehe davon aus, dass es sich um sonstige Leistungen handelt, da die Überlassung von angepasster Software über das Internet so einzugruppieren ist.
Ausnahme: Falls die Skins auf einem Datenträger verschickt werden…
Ich gehe aber davon aus, dass die Übergabe im Internet stattfindet. Dann ist der Umsatz nicht steuerbar, da sich der Ort der Leistung in den USA bzw in der Schweiz befindet (§ 3 a Abs. 4 Nr.5 UStG). Die deutsche Vorsteuer ist trotzdem abziehbar.

Da bereits Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellt wurden, schuldest Du die USt nach § 14 Abs. 2 UStG. Dieser Fehler kann aber noch berichtigt werden.

Es wäre möglich, dass Dein örtliches Finanzamt bereits einen
Ansprechpartner für Existenzgründer hat. Wie gut die dann
sind, weiß ich nicht. Ich würde es aber mal probieren. USt
Fachprüfer hat sicher jedes Amt, die könnte man auch
freundlich löchern.

Und die leiten dann bestenfalls gleich ne Steuerprüfung ein?
Wie gesagt, wir machen das schon einige Zeit (schweiz), ich
hatte bis dato nur noch nicht die Gelegenheit die Nummer
offiziel zu starten (Gewerbe anmelden) Wie lange habe ich
eigentlich Zeit, das „nach bestem Wissen und Gewissen“, wie
Wolfgang so schön schrieb, nachzuholen??
Kann ich so eine Info auch erstmal von der IHK bekommen?

Versteh ich, aber Deine Angst vor dem Finanzamt musst Du sicher überwinden :wink:
Nur Existenzgründung habe ich folgende Seite gefunden (zugegeben, es sind einfache Sachen erklärt)
http://www.nebenjob.de/existenz_25.html

Vielen, vielen Dank für die Info`s, vielleicht hast Du ja noch
Zeit und Lust mir den Unterschied einer „Sache“ und einer
„Dienstleistung“, bzw. in welchem Zusammenhang sie für uns
wichtig ist, zu erläutern.

Ich habe es abgecheckt, dass bei Übergabe im Internet im normalfall eine sonstige Leistung vorliegt und nur bei übergabe eines Datenträgers eine Lieferung. Dei Unterscheidung ist wichtig für die Frage, wo das Gesetz die Lieferung oder Leistung als bewirkt einordnet und davon hängt ab, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt.
In beiden Fällen -Schweiz und USA- geh ich davon aus, dass keine deutsche Umsatzsteuer anfällt. Ist doch prima, oder?

Viele Grüße
Cirwalda

vorweg …

Ich habe es abgecheckt, dass bei Übergabe im Internet im
normalfall eine sonstige Leistung vorliegt und nur bei
übergabe eines Datenträgers eine Lieferung.

hi cirwalda,

auch wenn du die diskette oder andere datentraeger übergibst, geht es nicht um die materiell rechtliche lieferung eines datenträgers sondern um die s.L. (die schaffung eines imm. wirtschaftsgutes) hier. ich würde auf jeden fall eine s.L. sehen!!!

der steuerberater liefert ja auch keine steuererklärung auf dem papier sondern erbringt eine s.L. …

zweitens: mit dem ort der s.L. in den drittländern wäre ich mir nicht sicher, muss ich heute abend nochmal in ruhe überlegen, da aber keine ausnahmesituation des §3a Abs. 2 - 4 greift, gehe ich vom ort der steuerbarkeit am ort des unternehmers (in D) aus… da bin ich mir aber noch nicht so sicher!

gruss vom

showbee

p.s. rest dann heute abend, muss nun los :wink:

Hi,
finde ich gut, wenn Du das nochmals nachschaust. Ich habe das mir nicht selbst ausgedacht, sondern einen Profi für die Steuer gefragt. Natürlich kann sich der auch mal irren.
Ich selbst habe gerade angefangen, Umsatzsteuer aufzufrischen, da ich seit 1993 nichts mehr dafür getan habe. Wo gibt es darüber aktuelle Infos?
Viele Grüße
Cirwalda

Hi,

ich würde von einer „stinknormalen“ s.L. ausgehen; also Ort am Sitz des Unternehmens (§ 3a (1) UStG. Eine Ausnahme i.S. § 3 a (3) i.V.m. § 3 a (4) UStG ist jedenfalls nach den im Katalog aufgeführten Tätigkeiten nicht erkennbar.

Gruß
Wolfgang

danke

ich würde von einer „stinknormalen“ s.L. ausgehen; also Ort am
Sitz des Unternehmens (§ 3a (1) UStG. Eine Ausnahme i.S. § 3 a
(3) i.V.m. § 3 a (4) UStG ist jedenfalls nach den im Katalog
aufgeführten Tätigkeiten nicht erkennbar.

hi,

danke für deine gleichlautende meinung. m.E. ist hier auch kein sondertatbestand zu finden. er wird also wohl die ust ausweisen müssen und abführen müssen. steuerbefreiungstatbestände sind auch nicht zu entdecken…

schönes wochenende

wünscht showbee

Ich selbst habe gerade angefangen, Umsatzsteuer aufzufrischen,
da ich seit 1993 nichts mehr dafür getan habe. Wo gibt es
darüber aktuelle Infos?

rehi,

also, hierzu würde ich ein buch empfehlen. die umsatzsteuer ist wohl in den meisten steuerlehre büchern korrekt dargestellt, auch wenn bei innergem. dreiecksgeschäften die beispiele nicht gerade einleuchtend sind, aber die systematik wird klar. also nicht lange im netz suchen, einfach mal zu amazon surfen :wink:

gruss vom

showbee

ich würde von einer „stinknormalen“ s.L. ausgehen; also Ort am
Sitz des Unternehmens (§ 3a (1) UStG. Eine Ausnahme i.S. § 3 a
(3) i.V.m. § 3 a (4) UStG ist jedenfalls nach den im Katalog
aufgeführten Tätigkeiten nicht erkennbar.

hi,

danke für deine gleichlautende meinung. m.E. ist hier auch
kein sondertatbestand zu finden. er wird also wohl die ust
ausweisen müssen und abführen müssen.
steuerbefreiungstatbestände sind auch nicht zu entdecken…

schönes wochenende

Hi,
Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei Software:
Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 7 UStR (Handausgabe 2000) Software ist im Regelfall sonstige Leistung, aber bei Verkauf von Standard-Software auf Datenträgern ist dies als Lieferung zu beurteilen.
Die Skins sind angepasste Software, also sonstige Leistung (außerdem Überlassung über das Internet, dann immer sonstige Leistung, auch bei Standardsoftware).

Abschnitt 39 Abs. 15 UStR
§ 3 a Abs. 4 Nr. 5 UStG behandelt die Überlassung von Informationen. Darunter fällt auch die Überlassung von nicht standardisierter Software und die Übertragung von Standardsoftware oder Individualsoftware auf elektronischem Wege, z.B. Internet.
Dann ist § 3a Abs. 3 S. 1 anzuwenden, wonach die sonstige Leistung dort ausgeführt wird, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Abschnitt 38 Abs. 1 nr. 1 UStR
Nun, was sagt Ihr dazu?
Cirwalda

wünscht showbee

lichtaufgeh :wink:

Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei Software:

rehi cirwalda,

daher weht der wind. ich bin nie auf die idee gekommen die arbeit als „software“ zu deklarieren, dies liegt sicherlich daran, das ich als eigener home-made webdesigner das nicht als software sondern als grafik/layout ansehe. nun ist mir auch klar, wie du auf liefern gekommen bist. das hier der fall trivialsoftware nicht zutreffen wird leuchtet ein…

gruss vom

showbee