hallo ihr,
vielleicht könnt ihr mir helfen. ich brauche eine info, seit wann es den § 7g mit der intention des gesetzgebers im EStG gibt? also problematik ansparabschreibung vorverlagerung der max. 50% ins vorjahr um liquidität zu schaffen…
wer kann dazu angaben machen? sachdienliche hinweise … *grins*
vielleicht hat ja jd. dazu auch noch ein paar BT / BR Drs. zur verfügung, wo man mal die idee des gesetzgebers einsehen kann?
danke vielmals und tschöööö
vom showbee
hallo ihr,
vielleicht könnt ihr mir helfen. ich brauche eine info, seit
wann es den § 7g mit der intention des gesetzgebers im EStG
gibt? also problematik ansparabschreibung vorverlagerung der
max. 50% ins vorjahr um liquidität zu schaffen…
§7g EStG eingeführt durch Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993. Anwendung für WJ, die nach 31.12.94 beginnen.
Hat ein wenig gedauert, dann fiel mir das BMF Schreiben vom 12.12.96 ein und… schwups, voila!
vielleicht hat ja jd. dazu auch noch ein paar BT / BR Drs. zur
verfügung, wo man mal die idee des gesetzgebers einsehen kann?
Hast Du ja schon selbst erkannt. Die dahinterstehende Denke ist die, daß den kleinen und mittleren Betrieben die Steuerschuld sozusagen gestundet wird. In Verbindung mit der Sonderabschreibung nach 7g(1) wird verhindert, daß sich Bildung einer Ansparabschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung des besagten WG negativ auswirkt. Das ist aufgrund der Progression stets der Fall, auch ohne den u.U. erwirkten Gewinnzuschlag bei nicht angeschafften WG oder(?) zu hoch gebildeter Ansparabschreibung.
Ab 2001 Sonderabschreibung i.Ü. nur noch dann, wenn zuvor Ansparabschreibung ( die Rücklage ) gebildet worden ist. Ansparabschreibung auch nur max. 40%.
Zur Not bzw. zur Sicherung der Sonderabschreibungsmöglichkeit kann auch eine 7g(3)-Rücklage i.H. von € 1,00 gebildet werden…
Aus dem Norden…
Björn
thx und begründung
hi björn,
Hast Du ja schon selbst erkannt. Die dahinterstehende Denke
ist die, daß den kleinen und mittleren Betrieben die
Steuerschuld sozusagen gestundet wird.
es ist in der tat intention des gesetzgebers gewesen. die abschreibungsvolumina von 50% ins jahr 00 vorzuverlagern und im jahr 01 dann +/- 0% zu haben, wenn man So-AfA + Degr. AfA in anspruch nimmt.
nun haben wir (auf arbeit) folgende erfahrung gemacht und getestet bei einigen mdt:
wider der ausführung des gesetzes § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG : „) Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen.“
wir haben dies nicht gemacht, sondern mit wesen einer akkumulationsrücklage den sonderposten gg. die anschaffungskosten aufgelöst. die verminderung der abschreibungsbemessung führt zwar im endeffekt zur gleichen abschreibungssumme, jedoch zu einer besseren verteilung. im jahr 01 (s.o.) haben wir hierdurch 25% abschreibungen. die restlichen %e verteilen sich auf folgejahre. somit haben wir kein „AfA-Loch“ …
diese variante war bisher bei einigen veranlagungen immer ein heisses eisen, aber die veranlagungsbezirke gingen mit. nun bei einem etwas grösseren „experiment“ lies der sachbearbeiter nach rücksprache mit vorsteher und prüfungsabteilung die sache durch mit der begründung „kann man auch so machen…“ !
leider nur eine telefonische aussage, aber immer öfter lassen sich die veranlagungsbezirke bei uns drauf ein, wenn man ihnen mitteilt, das man das schon immer so macht 
na, wenn das nicht was ist, deswegen wollte ich mir mal die gesetzesbegründung holen um mal nachzulesen ob das hierin erörtert wurde. immerhin vertritt ein BFH richter a.D. (mathiak) auch die auffassung!
gruss vom
showbee
Hallo Showbee!
Ich meine, dass eine Übertragung der Rücklage auf die AK nicht möglich ist.
Die Rücklage „ist“ nach dem Gesetz ausdrücklich „gewinnerhöhend“ aufzulösen und zwar, sobald für das WG eine Abschreibung vorgenommen werden darf. Demnach muss die Rücklage im Jahr der Anschaffung gewinnerhöhend aufgelöst werden. Wenn man weiterhin den Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung berücksichtigt, kann sich die Formulierung „Gewinnerhöhung“ nur isoliert auf das Jahr der Anschaffung beziehen.
Andernfalls wäre m. E. ein ausdrückliches Wahlrecht formuliert worden.
Ciao!
Nemo
Wenn man weiterhin den Grundsatz der periodengerechten
Gewinnermittlung berücksichtigt, kann sich die Formulierung
„Gewinnerhöhung“ nur isoliert auf das Jahr der Anschaffung
beziehen.
hi nemo,
das ist ja der punkt, unser finanzamt ist sich da nicht mehr soooo sicher und gewährt demzufolge auch gewinnerhöhende auflösung über nutzungsdauer. ich denke sie werden nun die OFD zum fall befragen, die bescheid sind natuerlich unter vorbehalt der nachprüfung, wohl aber nicht vorläufig.
die frage nur: wo bekomme ich die BT-Drs. nummer zum StandOG her, ggf. auch änderungsvorschläge des vermittlungsausschusses etc.?! leider war ich 1993 noch nicht soooo steuerrechtsinteressiert 
danke und gruss
vom showbee
Hallo,
BT Drucksache habe ich nicht gehabt. Meine früheste Fundstelle ist FR 1994 S. 214. Der beschreibt nur die Auflösung der Rücklage.
Die Rücklage ist aufzulösen. Eine Verrechnung mit den AK habe ich noch nie gesehen oder darüber gelesen.(Und ich habe das immer verfolgt)
M.E. ist das nicht zulässig.
Viele Grüße
Cirwalda