Hallo!
Folgender Sachverhalt:
Ein beherrschender Gesellschafter nimmt für „seine GmbH“ ein EKH-Darlehen auf und leitet dieses zu identischen Konditionen und mit ordnungsgemäßen Verträgen an die GmbH weiter, die diese Mittel für betriebliche Investitionen einsetzt.
Gleichzeitig verbürgt sich die GmbH für Schulden des Gesellschafters in Höhe des Darlehens gegenüber der Bank und zahlt hierfür außerdem Bürgschaftsentgelte an ihren Gesellschafter.
=> Frage: Müsste die GmbH nicht etwas vom Gesellschafter bekommen oder habe ich ein Brett vor´m Kopf? *
*
Danke für Eure Statements!
Ciao!
Nemo
Hallo,
da empfehle ich vorab mal dringend die Lektüre der §§30, 31 GmbHG.
http://www.redmark.de/redmark/f/FGmbHG1.html
Ansonsten fasse ich zusammen: Der Gesellschafter nimmt einen Kredit auf und gibt in der gleichen Höhe einen Kredit an „seine“ Gesellschaft. Die GmbH bürgt für den Kredit.
- Warum zahlt die GmbH „Bürgschaftsentgelte“, wenn sie selber bürgt? Daß sie Zinsen zahlt, ist ja klar, aber warum „Bürgschaftsentgelte“?
- Die Konstruktion bewegt sich an der Grenze der Legalität (siehe genannte §§), wenn nicht schon dahinter. Das hängt vom Fall ab.
Also entweder habe ich was falsch verstanden, oder irgendwas stimmt hier nicht.
Gruß
Christian
Hi, Nemo,
das scheint in der Tat etwas verworren. Bist du sicher, dass es sich um dieselben Schulden handelt und nicht um andere, die die Gesellschaft tatsächlich daneben noch beim Ges´ter hat und isch die Bürgschaft darauf bezieht? Könnte es ansonsten sein, dass noch jemand für das EKH- Darlehen bürgt (meist wird das von den Ehefrauen ja verlangt) und das Bürgschaftsentgelt mittelbar dafür entrichtet werden muss?
Ansonsten denke ich genauso wie du darüber. Es würde wohl außerdem eine vGA vorliegen. Die Zahlung erfolgt nach deiner Schilderung ja ohne Rechtsgrund.
Prüf´doch noch ´mal nach, ob da nicht irgendetwas durcheinandergekommen ist!
Gruß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Puhhh…
Hallo zusammen!
Und danke! Es freut mich, dass ich nicht auf den Kopf gefallen bin…
In der Tat war die vGA auch mein erster Gedanke, und zwar in zweierlei Hinsicht:
- Vermögensminderung = Bezahlung
- Verhinderte Vermögensmehrung = Fehlende Risikoentschädigung
Ich werde der Sache nochmals intensiver nachgehen müssen. Was mich nach deinem Statement beschäftigt, ist die Frage:
>>> Warum sollte die GmbH Entgelte für eine etwaige Dritt- (Ehegatten-) Bürgschaft für den Gesellschafter zahlen? Zwar wird ein gewissenhafter Gesellschafter seinen Kredit mit dem Kapitaldienst der GmbH bedienen, was aber, wenn er es nicht tut? Warum sollte eine dritte Person (beherrschte GmbH) dafür gerade stehen? Einen geschäftlichen Vorteil der GmbH kann ich insofern jedenfalls nicht erkennen.
Ciao!
Nemo
… irgendwas stimmt hier nicht…
ja genau, das hab ich mir auch gedacht. Ich werde wohl noch mal vorsichtig nachfragen müssen 
Danke!
Ciao!
Nemo
Hi,
>>> Warum sollte die GmbH Entgelte für eine etwaige
Dritt- (Ehegatten-) Bürgschaft für den Gesellschafter zahlen?
Zwar wird ein gewissenhafter Gesellschafter seinen Kredit mit
dem Kapitaldienst der GmbH bedienen, was aber, wenn er es
nicht tut? Warum sollte eine dritte Person (beherrschte GmbH)
dafür gerade stehen? Einen geschäftlichen Vorteil der GmbH
kann ich insofern jedenfalls nicht erkennen.
der geschäftliche Vorteil könnte darin liegen, daß der Mehrheitsgesellschafter „seiner“ Gesellschaft über diesen Weg die nötige Kapitalausstattung bereitstellt. Das erklärt aber immer noch nicht die Avalprovision.
Wenn ich jetzt beraten müßte, würde ich sagen, die sicherheitennehmende Bank wäre mit einer Verpfändung der GmbH-Anteile besser beraten, als mit dieser Bürgschaft der GmbH. Mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr ist nicht zu spaßen.
Gruß
Christian
Hi, Nemo,
>>> Warum sollte die GmbH Entgelte für eine etwaige
Dritt- (Ehegatten-) Bürgschaft für den Gesellschafter zahlen?
Ich beziehe es ausschließlich auf die Ehefrau. Ich habe es in der Praxis einmal erlebt, dass ein übereifriger Rechtsanwalt - die kennen sich ja auf dem Gebiet Steuern bekanntermaßen immer besser aus als wir Steuerberater - der Frau des Ges’Gf die Notwendigkeit eines Entgeltes für eine i.V.m. einem EKH Darlehen gewährte Bürgschaft in´s Ohr geblasen hat. Der Ehemann (also der GF) hat das so mitgemacht, damit die Frau den Bürgschaftsvertrag zum EKH -Darlehen auch unterschreibt. Er hatte befürchtet, ansonsten das Darlehen nicht zu bekommen. Den Rest mag man gar nicht erzählen. Gott sei Dank hatte ich bei Abwicklung der Verträge seinerzeit nicht das Mandat!
Vielleicht solltest du einmal überprüfen, ob an deinem Fall zu viele „Berater“ mitgewirkt haben! Vielleicht war ja sogar ein Unternehmensberater der Verursacher. Dann wäre der Fall eigentlich klar (ha,ha).
Fazit:
Die Mandanten machen viel, wenn Not am Mann ist. Die meisten schlimmen vGAen geschehen nicht aus Gier, sondern aus Verzweiflung.
Gruß
Wolfgang