2 Fragen: USt-Organschaft und Progresionsvorbehalt

Hi…
Ich habe mal zwei Fragen aus der Praxis, mit denen ich nicht ganz umzugehen vermag.

1.: umsatzsteuerliche Organschaft
Nehmen wir vier GmbHs (A,B,C,D) an. Alle besitzen eigenen Grundbesitz und sind allgemein im „Mietgeschäft“. A besit allerdings 100% der Anteile von B,C,D und der Geschäftsführer von A ist auch Geschäftsführer von B,C,D. Ansonsten haben die Gesellschaften nichts miteinander zu tun. Es findet kein Leistungsaustausch zwischen ihnen statt, außer, dass die einer der anderen ein Darlehn (zu üblichen Marktkonditionen) gibt.
Ich frage mich nun, ob eine Organschaft im Sinne von §2 UStG vorliegt. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung ist ohne weiteres zu bejahen. Fraglich ist, ob auch die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen ist. Nach dem BFH kann man nicht von der 100% Beteiligung und der organisatorischen Eingliederung durch den GF auf eine wirtschaftliche Eingliederung schließen.
Was macht man damit also ? (Wenn möglich bitte mit Fundstelle etc.)

2.: Progessionsvorbehalt
Nehmen wir an X kommt aus dem Ausland und hat nichts mit Deutschland zu tun. Er entschließt sich aber im Sept. 2000 nach Deutschland zu ziehen und arbeitet ab dann auch hier.
Das FA hat nun die ausländischen Einkünfte in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Zu Recht??

VIELEN DANK!

frage und antwort
hi mark,

1.: umsatzsteuerliche Organschaft
Es findet kein
Leistungsaustausch zwischen ihnen statt, außer, dass die einer
der anderen ein Darlehn (zu üblichen Marktkonditionen) gibt.

also, wenn keine steuerbaren umsaetze ausser diesem getätigt werden ist es doch wohl egal, oder? immerhin ist die darlehensgewährung gem. § 4 Nr. 8a UStG steuerbefreit…

2.: Progessionsvorbehalt
Zu Recht??

ja, nach § 32b Abs. 1:"

Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Anwendung findet,

[…]

  1. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,

[…]

bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden."

gruss vom

showbee

also, wenn keine steuerbaren umsaetze ausser diesem getätigt
werden ist es doch wohl egal, oder? immerhin ist die
darlehensgewährung gem. § 4 Nr. 8a UStG steuerbefreit…

richtig… im Endeffekt ist es sogar egal. Allerdings ist die Gesellschaft für die ich arbeite (Praktikum) sehr sehr groß und will für ihre Mandanten alles perfekt haben.
Sie wollen also die Sache einfach mal grundlegend bewerten. Tja, und trotz 3 Kommentaren und etlichen BFH-Urteilen kann ich bei dem Sachverhalt, keine wirklich zufriedenstellende Antwort finden…

2.: Progessionsvorbehalt
Zu Recht??

ja, nach § 32b Abs. 1:"

Hat ein zeitweise oder während des gesamten
Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein
beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2
Anwendung findet,

[…]

  1. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht
    der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur
    für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht
    einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,

[…]

bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteuernde
Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden."

Werd ich mir mal anschauen… Hab mich mit dem Thema noch nicht sooo wirklich beschäftigt, liegt aber auf meinem Schreibtisch. Ich wollte nur mal so im Vorherein ne Einschätzung hören…

Also: Danke für beides erstmal…!

Bis dann

2.: Progessionsvorbehalt
Zu Recht??

ja, nach § 32b Abs. 1:"

Hat ein zeitweise oder während des gesamten
Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein
beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2
Anwendung findet,

[…]

  1. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht
    der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur
    für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht
    einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,

[…]

bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteuernde
Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden."

Der SV ist wirklich so wie geschildert, aber ob §32b anzuwenden ist, was sehr umstritten! Mehrere FG haben entschieden, dass ausl. Einkünfte, vor bzw. nach der zeitweisen unbeschr. Stpfl. nicht in den ProgV einbezogen werden dürfen, wenn gar keine Verbindung zu Dt mit den ausl. Einkünften besteht.
Die Sache ist aber seit dem 21.12.2001 (oder 20. ?) vom BFH geklärt. Auch die Einkünfte müssen einbezogen werden, damit die subj. Leistungsfäigkeit tatsächlich besteuert wird.
Im Endeffekt hast du also Recht…:smile:

Bis dann

geklärt???

Die Sache ist aber seit dem 21.12.2001 (oder 20. ?) vom BFH
geklärt. Auch die Einkünfte müssen einbezogen werden, damit
die subj. Leistungsfäigkeit tatsächlich besteuert wird.

Das scheint sich in der Beraterschaft noch nicht herumgesprochen zu haben. Woher hast Du die Info?

Danke,
Raúl

hallo raúl,

wenn du es noch nicht in der zeitung gelesen hast, dann schau in nwb http://www.nwb.de/frame.asp?Geturl=/aktuell/steuer/2… oder http://www.bundesfinanzhof.de/www/index1.html (über funktion „bearbeiten - suchen“ des aktenzeichens „I r 63/00“ - datum der veröffentlichung 6.3.2002" findest du das entsprechende urteil.

viele grüße
gunnar

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

war’s das schon?
Hi Gunnar,

danke fürs Raussuchen. Zu dumm, daß dieses NWB-Heft während meines Urlaubs erschien und noch ungelesen auf dem Tisch bei mir „gammelte“. Der Wortlaut des Urteils ist so klar, daß die Sache damit eigentlich erledigt sein dürfte aber es war mehr als ein Verfahren deswegen vor dem BFH und wenn ich jetzt nichts übersehen habe, wurden diese Klagen auch nicht zusammengefaßt. Werde mich morgen mal erkundigen, ob die Verwaltung das Urteil jetzt anwendet und alle Einsprüche abschmettert oder ob sie weitere Entscheidungen des BFH in dieser Sache abwartet.

Gracias de nuevo,
Raúl