Zwischenzeitlich sind einige Unterlagen eingetroffen und der Sachverhalt muss wie folgt präzisiert werden (trotzdem vereinfacht, Zahlen unübersichtlich, zahlreiche Kredite):
2 Ges’er (A 51% und B 49% beteiligt) nehmen jeweils getrennte EKH-/ ERP-Darlehen auf, die sie in voller Höhe und zu gleichen Konditionen an die A+B GmbH durchleiten (Verträge liegen vor; insgesamt 5 Mio.DM).
Diese Darlehensverträge Ges’er => GmbH beinhalten zusätzlich die Vereinbarung eines Bürgschaftsentgeltes i.H.v. 1% des jeweils valutierten Darlehens.
Sicherheiten bestehen wie folgt:
A + B für Schulden der GmbH: Höchstbetragsbürgschaft 500 TDM
GmbH + A für Schulden des B: Höchstbetragsbürgschaft 1,5 Mio.
GmbH + B für Schulden des A: Höchstbetragsbürgschaft 1,5 Mio.
Absicherung der ursprünglichen Bankdarlehen durch persönliche Sicherheiten von A und B (Hypothek auf Privatgrundstück, Verpfändung von Kapitalvermögen, etc.)
Für die Übernahme der Bürgschaften zugunsten A und B erhält die GmbH nichts.
An A und B zahlt die GmbH vereinbarungsgemäß 1% der jeweils nicht getilgten Darlehen an die Gesellschafter.
Was meint ihr zum jetzigen (hoffentlich auch endgültigen) Sachverhalt? - Ist das eine übliche Verfahrensweise, und zwar insbesondere hinsichtlich der einseitigen Bürgschaftsentgelte zu Lasten der GmbH?
Was meint ihr zum jetzigen (hoffentlich auch endgültigen)
Sachverhalt? - Ist das eine übliche Verfahrensweise, und zwar
insbesondere hinsichtlich der einseitigen Bürgschaftsentgelte
zu Lasten der GmbH?
ich meine, daß die Konstruktion etwas unübersichtlich und in meinen Augen so nicht vernünftig ist. Dennoch: Wenn die Bürgschaftsentgelte für die Bürgschaften der Gesellschafter zug. der Gläubiger der GmbH sind, handelt es sich in meinen Augen um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das mag man anders sehen. Die ganze Konstruktion schreit aber vor allem nach folgender Frage: Was soll das?
Allein diese ganze Überkreuzbürgerei…
Als Bankmensch würde ich das Ding jedenfalls niemals anfassen.
2 Ges’er (A 51% und B 49% beteiligt) nehmen jeweils getrennte
EKH-/ ERP-Darlehen auf, die sie in voller Höhe und zu gleichen
Konditionen an die A+B GmbH durchleiten (Verträge liegen vor;
insgesamt 5 Mio.DM).
Diese Darlehensverträge Ges’er => GmbH beinhalten
zusätzlich die Vereinbarung eines Bürgschaftsentgeltes i.H.v.
1% des jeweils valutierten Darlehens.
Sicherheiten bestehen wie folgt:
A + B für Schulden der GmbH: Höchstbetragsbürgschaft 500 TDM
GmbH + A für Schulden des B: Höchstbetragsbürgschaft 1,5 Mio.
GmbH + B für Schulden des A: Höchstbetragsbürgschaft 1,5 Mio.
Absicherung der ursprünglichen Bankdarlehen durch persönliche
Sicherheiten von A und B (Hypothek auf Privatgrundstück,
Verpfändung von Kapitalvermögen, etc.)
Für die Übernahme der Bürgschaften zugunsten A und B erhält
die GmbH nichts.
Der Unterschied liegt hier wohl in dem Fakt, daß die GmbH Nutznießer von „Krediten“ der Gesellschafter ist. Während die GmbH nur Sicherheitengeber (nicht Kreditgeber) ist.
Ich gehe davon aus, daß sich die Bürgschaften jeweils nur auf die Firmenbezogenen Krdite und Schulden beziehen und nicht auf „private“ Verbindlichkeiten der Gesellschafter.
Letzlich stellt sich mir die Frage, ob bei der Vertragsgestaltung nicht RA´s und StB´s mitgewirkt haben, die solche Konstruktionen rechtlich und steuerlich beurteilen können sollten.
Diese Darlehensverträge Ges’er => GmbH beinhalten
zusätzlich die Vereinbarung eines Bürgschaftsentgeltes i.H.v.
1% des jeweils valutierten Darlehens.
Mir ist eigentlich immer noch nicht klar, woraus die Bürgschaftsverpflichtgung letztlich resultieren soll. Ungeachtet dessen hallte ich es aber nicht für unüblich, aus dieser Konstellation heraus auf grund des dem Obligo´s auf der Gesellschafterebene (Gegenleistung) ein Entgelt zu verlangen.
Das würde ich aber nicht als Bürgschaftsentgelt bezeichnen, sondern in einer normalen Zinsvereinbarung festschreiben. Die Darlehen müssen ja nicht grundsätzlich 1 : 1 weitergegeben werden. Es steht dem nicht entgegen, dass das anders herum nicht passiert. Insgesamt finde ich aber die ganze Vorgehensweise sehr unglücklich. Wozu hat man denn bei den Summen überhaupt noch eine GmbH gebraucht?