Wieder 2 Fragen: InvZulG1999 und beschr. Stpfl

Hi…
ich hab schon wieder zwei Fragen… Hoffentlich könnt ihr mir helfen… es wäre wirklich extrem wichtig.

  1. Zum InvZulG 1999
    Also ich soll allg. prüfen, ob ein Unternehmen, welches in Birkenwerder ansässig ist und eine EDV-Anlage anschaffen will, dafür gefördert wird.
    Also die EDV Anlage ist ja ein bewegliche WG des Anlagevermögens und grds. förderbar, oder?
    Das Unternehmen konstruiert und baut und verkauft Fertighäuser. In die Handwerksrolle ist es nicht eingetragen (also kein Handwerksbetrieb) und ein dienstleistungsnahes Unternehmen wohl auch nicht. Fraglich ist also nur, ob es ein produktionsnahes Unternehmen ist, also überhaupt förderungsfähig.
    Was muss ich nich beachten? Sorry, aber ich habe keine Ahnung von dem Thema, mein ArbG beim Praktikum hat auch keine anständige Literatur dazu, aber ich solls mal machen…*gr*

2.: beschr. stpfl.
Ein Österreicher war beschränkt steuerpflichtig und hat in Dt Arbeitslohn bezogen. Dann ist die Gesellschaft pleite gegangen. Er hat sich einen Anwalt genommen, weil noch Lohn ausstand. Nach 2-3 Jahren hat er dann noch 20.000.- im Jahr 2000 für den ausstehenden Lohn bekommen. Nun will er eine Antragsveranlagung machen (weil er wegen nicht Vorlage einer Lohnsteuerkarte in Klasse VI gerutscht ist), was ja auch nach §50 für EU Bürger möglich ist. Er will aber auch die Anwaltskosten aus den Jahren 97-99 geltend machen.
Meine Einschätzung nach ist das nicht möglich, weil nach §11 ja hier auch das Zu- und Abflussprinzip gilt, oder?
Was muss ich noch bei 'ner Veranlagung bei dem beschr. Stpfl. EU Bürger beachten?

VIELEN VIELEN DANK!

Hi,

2.: beschr. stpfl.
Ein Österreicher war beschränkt steuerpflichtig und hat in Dt
Arbeitslohn bezogen. Dann ist die Gesellschaft pleite
gegangen. Er hat sich einen Anwalt genommen, weil noch Lohn
ausstand. Nach 2-3 Jahren hat er dann noch 20.000.- im Jahr
2000 für den ausstehenden Lohn bekommen. Nun will er eine
Antragsveranlagung machen (weil er wegen nicht Vorlage einer
Lohnsteuerkarte in Klasse VI gerutscht ist), was ja auch nach
§50 für EU Bürger möglich ist. Er will aber auch die
Anwaltskosten aus den Jahren 97-99 geltend machen.
Meine Einschätzung nach ist das nicht möglich, weil nach §11
ja hier auch das Zu- und Abflussprinzip gilt, oder?
Was muss ich noch bei 'ner Veranlagung bei dem beschr. Stpfl.
EU Bürger beachten?

Bei der Veranlagung wird ein Progressionsvorbehalt für die positiven Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, angesetzt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Kosten sind nur nach Abschnittsbesteuerung ansetzbar.

Viele Grüße
Cirwalda