Hallo!
Meine heutige (rein akademische) Frage bezieht sich auf die Vereinsbesteuerung:
Ein gemeinnütziger Verein erzielt im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§§14, 64 AO) pro Jahr Einnahmen von z. B. 10.000€. Gemäß § 64 (3) AO unterliegen die diesem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Einnahmen abzüglich zugehöriger Ausgaben, also der Gewinn (bzw. Verlust), nicht der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer. Diese „Freigrenze“ ist eine Ergänzung zu §5 (1) Nr.9 KStG bzw. §3 Nr.6 GewStG.
Frage: Führt ein Verlust aus dem vorgenannten Sachverhalt dazu, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht mehr satzungskonform ist, weil ein Mitteltransfer aus dem ideellen Bereich in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorliegt (§63 (3) AO)? - Danke!
Ciao!
Nemo
Hi,
da empfehle ich die ausführliche Broschüre „Das Finanzamt und die gemeinnützigen Vereine“ kostenlos erhältlich beim Finanzministerium Baden-Württemberg oder den dortigen Finanzämtern. (Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressestellen, neues Schloß, 70173 Stuttgart, ich denke es ist aber auch über das Internet zu bestellen)
Auf Seite 11: Der Verein darf mit den steuerbegünstigten Mitteln nicht die Verluste des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes abdecken, anderenfalls verliert er seine Steuerbegünstigung.
Viele Grüße
Cirwalda
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Danke und Antwort 
Hallo!
Ich habe zwischenzeitlich eine vergleichbare Broschüre bemüht. Im Ergebnis dessen ist die Antwort eine salomonische:
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Freigrenze außer für die Steuerpflicht eine Bedeutung hat. Allerdings soll ein gelegentlicher Verlust aus derartigen (sozusagen „geringfügigen“) Geschäftsbetrieben trotzdem unschädlich sein. Dauerhafte Verluste wären dagegen, wie vermutet, schädlich.
Ciao!
Nemo