Negativer Progressionsvorbehalt bei ausl. V+V?

Hallo liebe Mit-Steuergeknechteten!

Direkt meine Frage:

Wenn von einem in Deutschland ansässigen ESt-pflichtigen bspw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Ausland bezogen werden, diese jedoch negativ sind (und somit im Ausland keine Ertragssteuern entstehen oder gar gemindert werden könnten), sind diese nur innerhalb der selben Einkunftsart ausgleichsfähig. Was ist mit den restlichen verbleibenden negativen Einkünften? Ein ESt-Kommentar (Schmidt, Beck-Verlag?) bringt nicht wirklich die Erleuchtung… Verlustabzug lt. Kommentar nein, der § 10 IV EStG soll aber anwendbar sein.

Und an einer anderen Stelle wird angesprochen, daß die negativen V+V-Einkünfte nur dann mit (negativem) Progressionsvorbehalt mitversteuert werden, wenn der ganze § 10 EStG gilt.

Was „zum Teufel“ gilt nun eigentlich… wer weiß da Bescheid…?

Danke im Voraus.

Ein verwirrtes Grübelmonster, das momentan an seinem Beruf etwas zweifelt…

Hallo liebe Mit-Steuergeknechteten!

hi, nun ja, knechten, das übernimmt mein chef und nicht die §§ :wink:

Wenn von einem in Deutschland ansässigen ESt-pflichtigen bspw.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Ausland
bezogen werden, diese jedoch negativ sind (und somit im
Ausland keine Ertragssteuern entstehen oder gar gemindert
werden könnten), sind diese nur innerhalb der selben
Einkunftsart ausgleichsfähig. Was ist mit den restlichen
verbleibenden negativen Einkünften?

verstehe ich nicht recht …
negative einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG können nur mit positiven einkünften der GLEICHEN einkunfstart aus dem GLEICHEN land verrechnet werden. was übrig bleibt wird gesondert festgestellt und wartet auf positive einkünfte in den folgejahren!

Ein ESt-Kommentar
(Schmidt, Beck-Verlag?) bringt nicht wirklich die
Erleuchtung… Verlustabzug lt. Kommentar nein, […]

ja mei, logisch kein verlustabzug, steht in § 2a Abs. 1 satz 1 2. halbsatz:

„[…] sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.“

das meint der schmidt hiermit, der verlustvortrag ist hiermit nicht gemeint!.

der § 10 IV EStG soll aber anwendbar sein.

ja, das ist ja die verbl. verlustvorstellung für den verlustvortrag!!! don’t mix „verlustvor- rücktrag“ mit „verlustabzug“ …

Und an einer anderen Stelle wird angesprochen, daß die
negativen V+V-Einkünfte nur dann mit (negativem)
Progressionsvorbehalt mitversteuert werden, wenn der ganze §
10 EStG gilt.

der ganze §10d !

in § 32b EStG stehts doch unter Nr. 3. :

„Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1 a oder § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist,“

Was „zum Teufel“ gilt nun eigentlich… wer weiß da
Bescheid…?

wenn ich das richtig erkenne steht hinter 2. (ausl. einkünfte für progress.vorbeh. bei zeitweiser unbeschr. stpfl.) KEIN HALBSATZ: „wenn deren summe pos. ist“…

hinter 3. steht der aber, ergo gibt es m.E. nur einen sogen. „negativen proressionsvorbehalt“, dieser soll denen vorbehalten bleiben!

wer anderer meinung ist, werfe einen stein :wink:

*aua*

gruss vom

showbee

Guude Showbee…

verstehe ich nicht recht …
negative einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG können nur mit
positiven einkünften der GLEICHEN einkunfstart aus dem
GLEICHEN land verrechnet werden. was übrig bleibt wird
gesondert festgestellt und wartet auf positive einkünfte in
den folgejahren!
ja mei, logisch kein verlustabzug, steht in § 2a Abs. 1 satz 1
2. halbsatz:
„[…] sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.“
das meint der schmidt hiermit, der verlustvortrag ist hiermit
nicht gemeint!.

Dann *plz* erklär mir mal bittebitte den genauen Unterschied mit allem drum und dran. Das Problem kommt in zwei Wochen in meinem nächsten Studienabschnitt wohl zur Sprache.

ja, das ist ja die verbl. verlustvorstellung für den
verlustvortrag!!! don’t mix „verlustvor- rücktrag“ mit
„verlustabzug“ …

Du tätest einem armen Pfälzer Anwärter damit viel, viel, viel helfen tun…

Dankee

Ciao

GM

Hi,

Keine Angst Showbee, ich möchte Dir nur beipflichten :wink:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Ausland sind oft nach den DBA steuerfrei mit Progressionsvorbehalt (einige DBAs sehen auch Steuerpflicht mit Anrechnung der Quellensteuer vor, z.B. Schweiz und Spanien).
Nach § 2 a Nr 6a EStG sind Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht abziehbar (nur Verrechnung mit gleichen Einkünfte aus gleichem Staat, wird gesondert festgestellt). Ausländische Verlust aus V+V sind also bei der deutschen Einkommensteuerberechnung weder bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens noch beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.
Weitere §§ sind einfach nicht mehr zu prüfen.

§10 d gilt nur für die Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Je nach Ergebnis der Einkünfte sind sie zu versteuern oder mindern sie die anderen Einkünfte. Das sind aber nie Einkünfte, die steuerfrei sind. Auch hier ist vorrangig zu prüfen, ob § 2 a dem Abzug der Verluste entgegensteht.

Unter den Progressionsvorbehalt fallen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 : bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 7 EStG) ausländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben und
nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 1. Alternative: Einkünfte, die nach einem DBA oder einem zwischenstaatlichen Übereinkommen (unter Vorbehalt des Progressionsvorbehalt in diesem Übereinkommen) steuerfrei sind bzw.
nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 2. Alternative : bei § 1 Abs. 3 oder bei § 1a oder bei § 50 Abs. 5 Nr. 2 die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist.

§ 32 b ist insoweit aber grundsätzlich nachrangig, d.h. zuerst ist § 2 a zu prüfen und alle Einkünfte, die dort durchfallen, werden später nicht weiterberücksichtigt, soweit sie Verluste haben. Überschüsse oder Gewinne werden aber nach Verrechnung mit den Vorjahresverlusten beim Progressionsvorbehalt angesetzt.
Hat dieser Prüfungsschritt das Ergebnis, nicht unter § 2 a fallend, so werden Verluste wie die Gewinne angesetzt. Wären die Gewinne steuerfrei mit Progressionsvorbehalt (Beispiel Betriebsstättengewinn aus Ausland mit Doppelbesteuerungsabkommen-DBA-), so wird der Verlust hieraus beim negativen Progressionsvorbehalt angesetzt. Wird im Ausland zusätzlich noch ein Überschuss aus V+V erzielt, werden die beiden Ergebnisse verrechnet und insoweit der Progressionsvorbehalt angesetzt - Ausnahme: bei der 2. Alternative unter Nr. 3 wird nichts angesetzt, wenn sich insgesamt negative Einkünfte ergeben. (Frag bitte nicht, was die Logik einer so komplizierten Vorschrift sein soll, ich habe lange gebraucht, um die Systematik auf die Reihe zu bekommen).

Ich hoffe, es wurde etwas klarer.

Viele Grüße
Cirwalda

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danke!

Keine Angst Showbee, ich möchte Dir nur beipflichten :wink:

ein einfaches DANKE vom showbee!