Hallo liebe Mit-Steuergeknechteten!
hi, nun ja, knechten, das übernimmt mein chef und nicht die §§ 
Wenn von einem in Deutschland ansässigen ESt-pflichtigen bspw.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Ausland
bezogen werden, diese jedoch negativ sind (und somit im
Ausland keine Ertragssteuern entstehen oder gar gemindert
werden könnten), sind diese nur innerhalb der selben
Einkunftsart ausgleichsfähig. Was ist mit den restlichen
verbleibenden negativen Einkünften?
verstehe ich nicht recht …
negative einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG können nur mit positiven einkünften der GLEICHEN einkunfstart aus dem GLEICHEN land verrechnet werden. was übrig bleibt wird gesondert festgestellt und wartet auf positive einkünfte in den folgejahren!
Ein ESt-Kommentar
(Schmidt, Beck-Verlag?) bringt nicht wirklich die
Erleuchtung… Verlustabzug lt. Kommentar nein, […]
ja mei, logisch kein verlustabzug, steht in § 2a Abs. 1 satz 1 2. halbsatz:
„[…] sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.“
das meint der schmidt hiermit, der verlustvortrag ist hiermit nicht gemeint!.
der § 10 IV EStG soll aber anwendbar sein.
ja, das ist ja die verbl. verlustvorstellung für den verlustvortrag!!! don’t mix „verlustvor- rücktrag“ mit „verlustabzug“ …
Und an einer anderen Stelle wird angesprochen, daß die
negativen V+V-Einkünfte nur dann mit (negativem)
Progressionsvorbehalt mitversteuert werden, wenn der ganze §
10 EStG gilt.
der ganze §10d !
in § 32b EStG stehts doch unter Nr. 3. :
„Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1 a oder § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist,“
Was „zum Teufel“ gilt nun eigentlich… wer weiß da
Bescheid…?
wenn ich das richtig erkenne steht hinter 2. (ausl. einkünfte für progress.vorbeh. bei zeitweiser unbeschr. stpfl.) KEIN HALBSATZ: „wenn deren summe pos. ist“…
hinter 3. steht der aber, ergo gibt es m.E. nur einen sogen. „negativen proressionsvorbehalt“, dieser soll denen vorbehalten bleiben!
wer anderer meinung ist, werfe einen stein 
*aua*
gruss vom
showbee