Abschreibung Arbeitszimmer Betriebsvermögen EILT!

Ich habe folgendes Problem:
Meine Frau hat ein Gewerbe im elektrotechn. Bereich. Nun wohnen wir seit 8/2000 im eigenen Haus (NEUBAU, bezugsfertig in 8/2000) und und sie nutzt das Arbeitszimmer im Keller komplett als Raum für diese Tätigkeit.
In der Steuererklärung 2000 haben wir nun die anteilige degressive Afa für Wohngebäude für dieses Zimmer als Betriebsausgabe angegeben. Das ist leider nicht durchgekommen, weil der Raum zum Betriebsvermögen zählen muss (anteiliger Wert des Raums ca. 23.000 Euro), somit nicht für Wohnzwecke verwendet wird und die degressive Afa nicht in Anspruch genommen werden kann.
Nun hat das Finanzamt die lineare Abschreibung von nur 2% angesetzt, und dann auch nur anteilig für 5 Monate (also 5/12 von den 2% für 2000)! Korrekt??? Ich denke nein:
Wenn ich in das EStG $7 Absatz 4, Satz 1 schaue, werden dort 4% Abschreibung für Gebäude im Betriebsvermögen genannt.
Warum setzt das Finanzamt nur 2% an? UND: Warum kann ich nicht die volle Jahresabschreibung für 2000 angeben, sondern nur 5/12 davon??? Habe ich irgendwas übersehen?
Soll ich Einspruch einlegen?

Ich habe folgendes Problem:
Meine Frau hat ein Gewerbe im elektrotechn. Bereich. Nun
wohnen wir seit 8/2000 im eigenen Haus (NEUBAU, bezugsfertig
in 8/2000) und und sie nutzt das Arbeitszimmer im Keller
komplett als Raum für diese Tätigkeit.
In der Steuererklärung 2000 haben wir nun die anteilige
degressive Afa für Wohngebäude für dieses Zimmer als
Betriebsausgabe angegeben. Das ist leider nicht durchgekommen,
weil der Raum zum Betriebsvermögen zählen muss (anteiliger
Wert des Raums ca. 23.000 Euro), somit nicht für Wohnzwecke
verwendet wird und die degressive Afa nicht in Anspruch
genommen werden kann.
Nun hat das Finanzamt die lineare Abschreibung von nur 2%
angesetzt, und dann auch nur anteilig für 5 Monate (also 5/12
von den 2% für 2000)! Korrekt??? Ich denke nein:
Wenn ich in das EStG $7 Absatz 4, Satz 1 schaue, werden dort
4% Abschreibung für Gebäude im Betriebsvermögen genannt.

Du hast natürlich richtig gelesen, für Wirtschaftsgebäude, i.d.Falle der Gebäudeteil im Keller, ist die Abschreibung i.H. von 4% ( ab 2001: 3% )zu berechnen.
Die Abschreibung ist grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen, wenn das FA also nur 5/12 beim Gebäudeteil ( unbewgl.WG ) für den Zeitraum 08.2000 - 12.2000 ansetzt ist das so in Ordnung.

Warum setzt das Finanzamt nur 2% an? UND: Warum kann ich nicht
die volle Jahresabschreibung für 2000 angeben, sondern nur
5/12 davon??? Habe ich irgendwas übersehen?

Siehe oben. Was Du eventuell übersehen haben könntest, ist, dass eventuell von den 5/12 der 4% Abschreibung u.U. nur 50% der anteiligen Anschaffungskosten/Herstellungskosten zugrunde gelegt werden, weil Ihr beide (???) Eigentümer des Gebäudes seid. Mal prüfen, bitte… So kommen wir der Sache mit den (rechnerisch ? ) zwei Prozent schon näher… Sag´ doch mal hier im Forum Bescheid, was draus geworden ist.

Soll ich Einspruch einlegen?

Lege Einspruch ein, verweise auf die Fundstelle ( §7 Abs.4 S.1 Nr. 1 EStG ) und ab in die Post. Einspruchsfrist beachten.

Grüße

Björn

hi,

ihr habt doch sicherlich auch die eigenheimzulage beantragt, oder? wie hoch waren die anschaffungs/herstellungskosten? rutscht die summe unter 100.000 DM, wenn ihr den arbeitszimmeranteil rausrechnet? denn dann solltet ihr nochmal nachrechnen, was günstiger ist …

gruss vom

showbee

hi,

ihr habt doch sicherlich auch die eigenheimzulage beantragt,
oder? wie hoch waren die anschaffungs/herstellungskosten?
rutscht die summe unter 100.000 DM, wenn ihr den
arbeitszimmeranteil rausrechnet? denn dann solltet ihr nochmal
nachrechnen, was günstiger ist …

Netter Versuch, aber: ein Haus als Neubau für weniger als 100TDM ?
Er schreibt doch auch „das Arbeitszimmer im Keller komplett als Raum“, und nicht „den Keller…“.
Davon abgesehen, haben wir hier wohl notwendiges Betriebsvermögen vorliegen, das in dem Umfang VERMUTLICH mehr als 1/5 des gemeinen Wertes aber MIT SICHERHEIT mehr als 40TDM ( AHK 23TEuro zzgl. Grund- und Bodenteil ) ausmacht, oder ? R13(8) EStR. Jetzt wo´s schon erklärt ist, ist es wohl für die " …" sowieso viel zu spät.

Vielleicht täusche ich mich auch… Hmmm, Haus für

Netter Versuch, aber: ein Haus als Neubau für weniger als
100TDM ?

rehi,

ja mei, man weiss ja nie, vielleicht direkt am geplanten großflughafen berlin schönefeld oder in potentiellem abrissgebiet eines tagebaues … sicherlich wirst du recht haben!

immerhin finde ich, ist diese grenze auch sehr realfremd, oder?

gruss vom

showbee

Hi, alle zusammen,

mir fällt auch was dazu ein.

Was Du eventuell übersehen haben könntest, ist,
dass eventuell von den 5/12 der 4% Abschreibung u.U. nur 50%
der anteiligen Anschaffungskosten/Herstellungskosten zugrunde
gelegt werden, weil Ihr beide (???) Eigentümer des Gebäudes
seid. Mal prüfen, bitte… So kommen wir der Sache mit den
(rechnerisch ? ) zwei Prozent schon näher… Sag´ doch mal
hier im Forum Bescheid, was draus geworden ist.

Das muss man m.E. anders strukturieren.

Wenn die Eheleute zur ideellen Hälfte Inhaber des Gebäudes sind, geht man für die „andere“ Hälfte von einem Nutzungsrecht aus. Dieses wird aus Vereinfachungsgründen genauso abgeschrieben, wie die eigene ideelle Hälfte des Gebäudes. Sprich degressiv/degressiv oder linear/linear. Unterschiedlich geht nicht. So die übliche Handhabung der Verwaltung. Es ergibt sich demnach keine andere AfA - Berechnung als bei Alleineigentum.

Wir bleiben also bei der Frage ob 2 % oder 4 % (2001: 3 %). (Degressive AfA scheidet wegen Zeitschiene aus).

Die Voraussetzungen nach § 7 Abs, 4 Nr. 1 EStG sind vermeintlich gegeben. Es wären demgemäß 4 % Abschreibung anzusetzen. § 7 Abs. 5 a EStG steht dem aber m.E. entgegen:

Zit.:
„5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.“

Es liegt wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs m.E. bezüglich des Kellerraums kein selbständiges Wirtschaftsgut vor. Teileigentum ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit kann die Abschreibung nur mit dem Satz angesetzt werden, dem das gesamte Objekt unterliegt. Das wären beim Wohngebäude 2 %. Demnach liegt das Finanzamt richtig.

Gruß
Wolfgang