habe ein Ferienhaus in Holland, daß ich auch vermiete. Wie sieht das nun mit der Steuer aus?
Meine bisherige Info ist, daß es in NL seit 2001 nur noch eine Wertsteuer gibt, also Wert des HAuses abzgl. Schulden ist Nettowert. Darauf dann einen pauschalen Ertrag und darauf eine pauschale Steuer. So weit so gut.
Und was macht das deutsche Finanzamt? Einkünfte haben mit Deutschland doch eigentlich gar nichts zu tun. Also müßte nach meinem Verständnis das dt. FA auch damit nichts zu tun haben. Also auch keinen Progressionsvorbehalt. Liege ich da richtig? Ergo darf ich auch keine Werbungskosten ansetzen. Richtig?
wenn du in deutschland deinen wohnsitz hast, bist du grundsätzlich mit allen nach dem deutschen einkommensteuerrecht definierten einkünften (sogenanntes welteinkommen) einkommensteuerpflichtig, also auch mit den einkünften aus vermietung und verpachtung (s. § 20 estg) deiner holländischen ferienwohnung. diese sind nach deutschen grundsätzen zu ermitteln. bei mieteinkünften heißt das überschuss der einnahmen über die werbungskosten i.s.v. § 9 estg.
allerdings steht gemäß artikel 4 des doppelbesteuerungsabkommens (dba) zwischen deutschland und den niederlanden http://www.bff-online.de/dba/niederla.rtf das besteuerungsrecht für deine holländische ferienwohnung den niederlanden zu. deine ferienwohnung ist deshalb für die deutsche einkommensteuer nicht mehr von von belang. ob die niederlande dieses recht ausüben oder nicht, spielt für die deutsche einkommensteuer keine rolle.
allerdings darf deutschland gemäß artikel 20 abs. 2 dieses dba die holländischen mieteinkünfte dem progressionsvorbehalt unterwerfen. von diesem recht macht es gemäß § 32 b Abs. 1 nr. 2 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p32b… auch gebrauch, „wenn die einkünfte positiv sind“.
ich hoffe, ich habe nicht zu viel fachchinesisch verwendet.
viele grüße
gunnar
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allerdings darf deutschland gemäß artikel 20 abs. 2 dieses dba
die holländischen mieteinkünfte dem progressionsvorbehalt
unterwerfen. von diesem recht macht es gemäß § 32 b Abs. 1 nr.
2 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p32b… auch
gebrauch, „wenn die einkünfte positiv sind“.
Ergo, sind die Einkünfte negativ, dann gibt es auch nichts zu verrechnen mit inländischen Einkünften aus V+V.
Habe mich im letzten Jahr dafür entschieden, den Kauf der Ferienimmobilie mit einer Finanzierung zu unterlegen. Die Zinsen müßten dann doch auch Werbungskosten sein genauso wie die restlichen Aufwendungen, die bei einer Fewo so entstehen (Fahrkosten, Reparturen, Instandsetzung, Austausch von Einrichtungsgegenständen, etc.) oder?
ich hoffe, ich habe nicht zu viel fachchinesisch verwendet.
viele grüße
gunnar
Habe mich im letzten Jahr dafür entschieden, den Kauf der
Ferienimmobilie mit einer Finanzierung zu unterlegen. Die
Zinsen müßten dann doch auch Werbungskosten sein […]
genau, schuldzinsen die den einkunftsarten zugerechnet werden könnnen, sind betriebsausgaben bzw. werbungskosten. inwieweit es hier im nierderl. steuerrecht abweichungen gibt, weiss ich nicht zu sagen, aber ich denke nicht!