Skurilles Steuersenkunsgesetz (nur für freaks)

Hallo zusammen,

mit dem Steuersenkungsgesetz wurde 1999 u.a. die Vorschrift zur Abzinsung von Verbindlichkeiten eingeführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Daneben besteht die Möglichkeit, im Jahr der Erstvornahme der Abzinsung eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden, die dann in den folgenden 9 Jahren pro rata temporis aufzulösen ist (§ 52 Abs. 16 EStG).

Nun weiß jeder, der sich ein wenig mit Bilanzsteuerrecht befasst hat, dass die Abzinsung von Verbindlichkeiten handelsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist. Die Bildung einer Rücklage i.S.
§ 52 Abs. 16 EStG widerspricht aber grundsätzlich dem Maßgeblichkeitsgrundsatz, wenn nicht auch in der Handelsbilanz eine enstprechende Gewinnerhöhung stattfindet, die überhaupt erst die Bildung einer Rücklage rechtfertigt. Das beißt sich also ganz gehörig. Heißt das nun, das nur Gewinnermittler nach
§ 4 Abs. 1 EStG diese Rücklage bilden können, weil sie sich um den Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht scheren müssen? Wohl kaum.

Wie ist es mit der Anwendung dieser Vorschrift zur Abzinsung generell? Das folgende Beispiel aus der Praxis zeigt, dass sich offenbar niemand dazu irengdwelche Gedanken gemacht hat, jedenfalls offenbar keiner auf Gesetzgeberseite.

Ein Gesellschafter hat seiner GmbH ein Darlehen gewährt und für unbestimmte Zeit auf Zinsen verzichtet. Die Verbuchung erfolgte auf dem Gesellschafterverrechnungskonto, das sonst in laufender Rechnung verzinst wurde. Im ersten jahr des Verzichts, nämlich 1999 - da galt die neue Vorschrift schon - hat niemand etwas bemerkt, ich auch nicht, weil das Ding an mir vorübergezogen ist, wie Nebel in der Nacht. Im zweiten jahr (2000) verlangte die Veranlagungsbeamtin die Korrektur des Jahresabschlusses, weil das Gesellschafterverrechnungskonto nicht abgezinst worden sei. Ich schrieb daraufhin die gute Frau an und fragte: „wie soll denn das gemacht werden?“. Antwort: Die Vorschriften des Bewertungsesetzes (§ 12 BewG) und die Vermögensteuerrichtlinien seien dafür anzuwenden.

Nachdem ich mich wieder beruhigt hatte, schrieb ich nochmal mit dem freundlichen Hinweis, dass das Bewertungsesetz nun im Ertragsteuerrecht eher wenig bis garnichts zu suchen hat. Zur ertragsteuerlichen Bewertung gebe es die §§ 5, 6 EStG und, wenn man braucht, vielleicht auch das Handelsgesetzbuch. Im übrigen: ob Bewertungsgesetz oder nicht. Wie kann man ohne Laufzeitkriterium etwas abzinsen? Das unausweichliche Gespräch mit dem Sachgebietsleiter ergab, dass ich wohl recht hätte, man wisse auch nicht wie das umzusetzen sei. Jetzt wird so veranlagt wie ursprünglich begehrt. Hat man Töne?

Frage: Wer hat ein Besipiel aus der Praxis, in dem der § 6 Abs. 1 Nr. 3 konkret greift? Haben wir hier etwa eine etwas relativ exotische, wenn nicht gar unnütze Vorschrift?

Gruß
Wolfgang

Frage: Wer hat ein Besipiel aus der Praxis, in dem der § 6
Abs. 1 Nr. 3 konkret greift? Haben wir hier etwa eine etwas
relativ exotische, wenn nicht gar unnütze Vorschrift?

hi wolfgang,

exakt diese abzinsungsproblematik einer nicht nicht definierbaren leufzeitsverbindlichkeit (nettes wort) brachte vor ca. 1-2 monaten gunnar oder nemo hier zu tage …

mir fällt da auch nichts zu ein, bin auch zu faul zum nachdenken. ich muss dir nur beipflichten, dass das EStG und ander StG nur aus undurchdachten, praxisfernen und flickschusterregelungen besteht.

der grösste „betrug“ ist doch die anwesenheit vom GewStG. ich frage mich, wo hier noch ein objektsteuercharckter zu erkennen ist…? selbst der idealbetrieb ohne schulden, nur mit eigenmaschinen ist nicht mehr herauszuerkennen. dazu noch die fast gaenzliche gewerbesteuerentlastung für nat.pers. über den § 35 EStG! jetzt haben wir nicht mehr nur noch die abzugsfähigkeit bei sich selbst sondern auch die kompensation bei einer völlig wesensfremden steuer.

ich sag dazu nur „heisse nadel strickerei“, welche wie die „bauabzugsteuer“ nur durch verwaltungsanweisungen am leben erhalten werden kann…

demotivierende grüsse vom

showbee

p.s. dafür ist ja übermorgen 4 tage „steuerfrei“

Abzinsung
Hallo!

Eben das Problem hatte kürzlich angesprochen.

  1. Zinseszinsrechnung setzt Endkapital, Laufzeit und Zinssatz voraus. Mindestens die Laufzeit ist unbekannt, so dass eine Abzinsung nach tatsächlichen Maßstäben nicht möglich ist. Amtliche Äußerungen existieren dazu nach gemeinsamer Recherche (Danke Cirwalda) offenbar nicht.

  2. Das Bewertungsgesetz greift immer dann, wenn eine abweichende Bewertung im Einzelsteuergesetz nicht vorgeschrieben ist (§ 1 BewG). Insofern wäre es durchaus denkbar, ein unbefristetes Darlehen nach BewG abzuzinsen. Möglicherweise greift die Regelung der §§15 und 13 (2) 2. Alt. BewG, wonach Leistungen mit unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes (5,5% der Darlehenssumme) anzusetzen sind. (Überzeugend finde ich das persönlich allerdings nicht.)

  3. Dass alles beim Alten belassen wurde, sollte m. E. auch nicht so interpretiert werden, dass es vorher (unabgezinst) nach Verwaltungsauffassung richtig war.

Ciao!
Nemo

Hi, Nemo,

  1. Das Bewertungsgesetz greift immer dann, wenn eine
    abweichende Bewertung im Einzelsteuergesetz nicht
    vorgeschrieben ist (§ 1 BewG). Insofern wäre es durchaus
    denkbar, ein unbefristetes Darlehen nach BewG abzuzinsen.
    Möglicherweise greift die Regelung der §§15 und 13 (2) 2. Alt.
    BewG, wonach Leistungen mit unbestimmter Dauer mit dem
    9,3-fachen des Jahreswertes (5,5% der Darlehenssumme)
    anzusetzen sind. (Überzeugend finde ich das persönlich
    allerdings nicht.)

Das kann auch nicht überzeugen!!! Die Intention dieser Vorschrift war schließlich eine ganz andere. Im übrigen hätte der Gesetzgeber sich dann auch dahingehend äußern müssen. Aber wo du auch nachguckst, es gibt nichts darüber. Auch nicht im Lehrbuch.

  1. Dass alles beim Alten belassen wurde, sollte m. E. auch
    nicht so interpretiert werden, dass es vorher (unabgezinst)
    nach Verwaltungsauffassung richtig war.

Davon bin ich allerdings auch weit entfernt. Die Vorschrift als solche steht ja nun einmal im Raum. Es sieht aber ganz so aus, als wenn sich hier jemand am § 6 EStG vergangen hat, der von der Praxis nichts kennt. Von daher verkommt der einst schöne Paragraf nach und nach immer mehr. Es sind wirtschaftliche Gelüste, denen er zum Opfer wird und kein Mensch denkt dabei daran, ob das ganze in Praxis noch handlebar ist. Ich denke wir werden noch davon hören. Als Dr. Stuhrmann noch da war wäre das mit Sicherheit nicht passiert! Es muss also ein neuer „Linker“ gewesen sein. Wahrscheinlich noch „Lafontainscher“ Einfluss.

Gruß
Wolfgang

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:wink:
…schon mal ein Gesetz von einem Praktiker gesehen???

Ciao!
Nemo