Hallo zusammen,
mit dem Steuersenkungsgesetz wurde 1999 u.a. die Vorschrift zur Abzinsung von Verbindlichkeiten eingeführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Daneben besteht die Möglichkeit, im Jahr der Erstvornahme der Abzinsung eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden, die dann in den folgenden 9 Jahren pro rata temporis aufzulösen ist (§ 52 Abs. 16 EStG).
Nun weiß jeder, der sich ein wenig mit Bilanzsteuerrecht befasst hat, dass die Abzinsung von Verbindlichkeiten handelsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist. Die Bildung einer Rücklage i.S.
§ 52 Abs. 16 EStG widerspricht aber grundsätzlich dem Maßgeblichkeitsgrundsatz, wenn nicht auch in der Handelsbilanz eine enstprechende Gewinnerhöhung stattfindet, die überhaupt erst die Bildung einer Rücklage rechtfertigt. Das beißt sich also ganz gehörig. Heißt das nun, das nur Gewinnermittler nach
§ 4 Abs. 1 EStG diese Rücklage bilden können, weil sie sich um den Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht scheren müssen? Wohl kaum.
Wie ist es mit der Anwendung dieser Vorschrift zur Abzinsung generell? Das folgende Beispiel aus der Praxis zeigt, dass sich offenbar niemand dazu irengdwelche Gedanken gemacht hat, jedenfalls offenbar keiner auf Gesetzgeberseite.
Ein Gesellschafter hat seiner GmbH ein Darlehen gewährt und für unbestimmte Zeit auf Zinsen verzichtet. Die Verbuchung erfolgte auf dem Gesellschafterverrechnungskonto, das sonst in laufender Rechnung verzinst wurde. Im ersten jahr des Verzichts, nämlich 1999 - da galt die neue Vorschrift schon - hat niemand etwas bemerkt, ich auch nicht, weil das Ding an mir vorübergezogen ist, wie Nebel in der Nacht. Im zweiten jahr (2000) verlangte die Veranlagungsbeamtin die Korrektur des Jahresabschlusses, weil das Gesellschafterverrechnungskonto nicht abgezinst worden sei. Ich schrieb daraufhin die gute Frau an und fragte: „wie soll denn das gemacht werden?“. Antwort: Die Vorschriften des Bewertungsesetzes (§ 12 BewG) und die Vermögensteuerrichtlinien seien dafür anzuwenden.
Nachdem ich mich wieder beruhigt hatte, schrieb ich nochmal mit dem freundlichen Hinweis, dass das Bewertungsesetz nun im Ertragsteuerrecht eher wenig bis garnichts zu suchen hat. Zur ertragsteuerlichen Bewertung gebe es die §§ 5, 6 EStG und, wenn man braucht, vielleicht auch das Handelsgesetzbuch. Im übrigen: ob Bewertungsgesetz oder nicht. Wie kann man ohne Laufzeitkriterium etwas abzinsen? Das unausweichliche Gespräch mit dem Sachgebietsleiter ergab, dass ich wohl recht hätte, man wisse auch nicht wie das umzusetzen sei. Jetzt wird so veranlagt wie ursprünglich begehrt. Hat man Töne?
Frage: Wer hat ein Besipiel aus der Praxis, in dem der § 6 Abs. 1 Nr. 3 konkret greift? Haben wir hier etwa eine etwas relativ exotische, wenn nicht gar unnütze Vorschrift?
Gruß
Wolfgang
