hallo,
ich habe hier ein problemchen:
eheleute ohne wohnsitz und gew. aufenthalt in deutschland sind bis dato nur unbeschränkt steuerpflichtig, da der steuerpflichtig einkünfte aus einer dt. öffentlichen kasse bezieht.
nun fallen diese einkünfte weg und der wohnsitz soll von russland in die türkei verlegt werden.
ergo: wohnsitz in türkei und einkünfte aus ruhegehältern. diese ruhegehälter (renten von der BfA keine pensionen) werden nach DBA dem wohnsitzstaat zur besteuerung freigegeben.
wer kennt sich mit dem türkischen EStG aus? wie werden dort renten besteuert? wie ist der steuertarif überhaupt? wäre es sinnvoll, wenn man versucht weiterhin in D unbeschränkt steuerpflichtig zu sein?
wer kennt eine internetseite, in der man eine grobstruktur des
türk. EStG vorfinden kann? google hat mir nix gebracht ;(
danke im voraus
vom showbee
Hi,
Bei beschränkter Steuerpflicht fallen Renten sowieso nicht unter § 49 ESTG.
Bei „konstruierter“ unbeschränkter Steuerpflicht in D, ist der Wohnsitz in der Türkei wohl doch vorrangig, so dass die Türkei als Ansässigkeitsstaat gilt, da Mittelpunkt der Lebensinteressen und dann immer noch als Wohnsitzstaat gilt. Die Idee führt also m.E. nicht weiter.
Steuerrecht in der Türkei:
http://www.paradine.com/worldtax/mainframe.html
dort dann Turkey, ergibt
http://www.doingbusinessinturkey.com/
(link habe ich über
http://www.lemaitre.de/findlink.html
gefunden)
http://www.business.com/search/rslt_default.asp?quer…
das sind aber 123 Treffer!!, viel Vergnügen
Und damit Du meine Enttäuschung teilen kannst
http://www.forum-steuern.de/
und dort „Steuerinformationen Ausland“ oder gleich
http://www.forum-steuern.de/index1.htm
Die Liste enthält nämlich nicht die Türkei, aber das habe ich schließlich erst nach einer langen Suche nach der Seite gemerkt…
Vielleicht kann das ein anderer brauchen.
Normalerweise wäre ich zum Kommentar Wassermeyer gegangen, der hat auch ab und zu Ausführungen zum dortigen Steuerrecht. Falls Du nichts findest melde Dich noch mal, ich schau dann dort nach (ist z.Z. nicht greifbar).
Viele Grüße
Cirwalda
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
zum Türkei-Rentenfall:
Deutschland kann nach Art 21 Abs. 1 DBA die Rente besteuern, da in Deutschland gezahlt (Sachverhalt), Deutschland nützt das Besteuerungsrecht aber nicht aus, siehe § 49 EStG.
In der Türkei ist die Rente steuerpflichtig mit Anrechnung der deutschen Steuer = 0
nach Art 23 Abs. 1 und 2b DBA
Steuersätze 1998 und 1999 hätte ich gefunden, aber nur einige Beispiele, nicht Gesamttabelle.
Viele Grüße
Cirwalda