Guten Tag Steuerexperten!
Es geht um den Fall eines sogenannten Konservierungsmodells.
Kurz zusammengefasst: Bis 31.12.98 konnten die HK für ein Gebäude im ehemaligen DDR-Gebiet nach § 3 FördGG innerhalb von 10 jahren voll abgeschrieben werden. Waren/sind GbR´s Eigentümer des Gebäudes, so ist die GbR AfA-berechtigt. Die GbR bleibt FördGG-AfA-berechtigt auch dann, wenn ein oder alle Gesellschafter wechseln. (BMF-Weihnachtserlass vom 24.12.96)
Als Ende 98 die FördGG-AfA auslief wurden die sog. Konservierungsmodelle ins Leben gerufen. So auch der mir vorliegende Fall:
Die A&B GmbH&Co KG (Bauträgerin) hat ein 10-Familien-Haus, das sie sanieren möchte. Es können jedoch nicht vor Ablauf des 31.12.98 alle Whg. verkauft werden. Daher gründen A und B zehn GbR´s, die A&B Wohnung 1 GbR, die A&B Wohnung 2 GbR usw. Anfang 99 wurden alle Einheiten verkauft und zwar nicht das WE sondern jeweils die GbR´s. C und D kaufen also die Anteile der „Wohnung 1 GbR“, die GbR bleibt weiterhin AfA-berechtigt und kann nach Fertigstellung die Sonder-AfA in Anspruch nehmen…
Genau so mehrere Tausend oder Zehtausend Male in Deutschland praktiziert…, habe dabei noch nie von Problemen gehört…
Nun kommt ein Finanzbeamter auf die Idee und sagt, der Verkauf der Wohnungen von der A&B KG an die A&B GbR sei Gestaltungsmissbrauch, da kein wirtschaftlicher Grund vorliege. C und D hätten also direkt von der KG gekauft, dies geschah nach dem 31.12.98, also kein Anspruch auf FördGG-AfA…
Einspruch wurde eingelegt, EE wurde gestern zugestellt.
Hat jemand hierzu ein paar Tipps? Praxisfälle…? Ich wäre wirklich sehr dankbar, denn es geht um ein paar Euros…
Danke und Frohe Ostern
MARKUS