FördGG / § 42 AO

Guten Tag Steuerexperten!

Es geht um den Fall eines sogenannten Konservierungsmodells.

Kurz zusammengefasst: Bis 31.12.98 konnten die HK für ein Gebäude im ehemaligen DDR-Gebiet nach § 3 FördGG innerhalb von 10 jahren voll abgeschrieben werden. Waren/sind GbR´s Eigentümer des Gebäudes, so ist die GbR AfA-berechtigt. Die GbR bleibt FördGG-AfA-berechtigt auch dann, wenn ein oder alle Gesellschafter wechseln. (BMF-Weihnachtserlass vom 24.12.96)

Als Ende 98 die FördGG-AfA auslief wurden die sog. Konservierungsmodelle ins Leben gerufen. So auch der mir vorliegende Fall:

Die A&B GmbH&Co KG (Bauträgerin) hat ein 10-Familien-Haus, das sie sanieren möchte. Es können jedoch nicht vor Ablauf des 31.12.98 alle Whg. verkauft werden. Daher gründen A und B zehn GbR´s, die A&B Wohnung 1 GbR, die A&B Wohnung 2 GbR usw. Anfang 99 wurden alle Einheiten verkauft und zwar nicht das WE sondern jeweils die GbR´s. C und D kaufen also die Anteile der „Wohnung 1 GbR“, die GbR bleibt weiterhin AfA-berechtigt und kann nach Fertigstellung die Sonder-AfA in Anspruch nehmen…

Genau so mehrere Tausend oder Zehtausend Male in Deutschland praktiziert…, habe dabei noch nie von Problemen gehört…

Nun kommt ein Finanzbeamter auf die Idee und sagt, der Verkauf der Wohnungen von der A&B KG an die A&B GbR sei Gestaltungsmissbrauch, da kein wirtschaftlicher Grund vorliege. C und D hätten also direkt von der KG gekauft, dies geschah nach dem 31.12.98, also kein Anspruch auf FördGG-AfA…

Einspruch wurde eingelegt, EE wurde gestern zugestellt.

Hat jemand hierzu ein paar Tipps? Praxisfälle…? Ich wäre wirklich sehr dankbar, denn es geht um ein paar Euros…

Danke und Frohe Ostern
MARKUS

Hallo!

  1. Ein Gestaltungsmißbrauch iSd. §42 AO liegt nicht vor, wenn die Gestaltung aus außersteuerlichen, nämlich wirtschaftlich vernünftigen, Gründen erfolgte und diese entsprechend nachvollzogen werden können.

  2. Wenn ein Gebäude vor 1999 in WE geteilt und diese vor Beginn der Arbeiten als (später) vollsaniert verkauft werden, sollte der Erwerber nicht schlechter gestellt werden, als wenn er selbst die Baumaßnahme durchgeführt hätte („Anschaffung … soweit Baumaßnahmen nach Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts erfolgen“).

  3. Wenn eine GbR erwirbt, ist diese nach §1 FördG selbst anspruchsberechtigt. Sie bleibt es auch, soweit ein Gesellschafter wechselt, weil bei diesem die Anspruchsvoraussetzungen selbst nicht erfüllt wären.

  4. Die Förderung lief Ende 1998 aus, so dass nur vor 1999 geleistete Anzahlungen auf AK oder HK begünstigt sind, wobei willkürliche Anzahlungen ausscheiden.

  5. Nicht anders kann m. E. die Situation beurteilt werden, wenn der Bauherr zunächst an eine personengleiche Zwischenerwerber-GbR verkauft. Abgesehen vom steuerlichen Vorteil ist für mich ebenfalls kein wirtschaftlich vernünftiger Grund erkennbar. Wäre der Verkauf nicht in dieser Weise erfolgt, hätte sich der Investor des Altgebäudes verspekuliert, aber das ist Unternehmerrisiko.

=> Sorry, aber ich denke, dass dieses Zwischenerwerbermodell m. E. zutreffend nicht anerkannt worden, denn ohne den steuerlichen Vorteil wäre niemand auf die Idee gekommen, die ETW pro Forma zu veräußern. Ist aber meine persönliche Meinung.

Ciao!
Nemo