Hi,
Parksünden, Tempolimits, immer gibt es Strafen. Besonders bei den allseits beliebten Parksünden, kann das als Betriebausgabe durchgehen (Dienstwagen)? Aber ich glaube eher, dies ist das Privatvergnügen des jeweiligen Fahrers, oder?
Gruß
André
Hi,
Parksünden, Tempolimits, immer gibt es Strafen. Besonders bei den allseits beliebten Parksünden, kann das als Betriebausgabe durchgehen (Dienstwagen)? Aber ich glaube eher, dies ist das Privatvergnügen des jeweiligen Fahrers, oder?
Gruß
André
Genau!
Hallo!
Entweder Privatentnahme oder nichtabziehbare Betriebsausgabe, soweit dem Grunde nach betrieblich veranlaßt. Die nichtabziehbare BA erhöht den Gewinn durch eine Zurechnung außerhalb der Gewinnermittlung.
Ciao!
Nemo
Hallo Nemo,
dann also lieber Privatentnahme und dem AN in Abzug stellen.
Danke.
André
dann also lieber Privatentnahme und dem AN in Abzug stellen.
hi,
hast du hierzu eine regelung im arbeitsvertrag? sollest du einbauen, das bussgelde und owig ab xx ? auf seine kosten gehen, punkte sowieso …
nicht das du vom nettolohn in abzug bringst und hierzu keine regelung vorhanden ist!
gruss vom
showbee
Hi Showbee,
Autsch! Aber haftet der AN nicht für Fehler? Sprich Betriebsverluste durch Fehlverhalten? Unwissentlich stellt eh niemand das Fahrzeug ins Park- oder Halteverbot.
OK, ich kann Arbeitsverträge dementsprechend überarbeiten, doch ich habe eh nur befristete Arbeitverträge über maximal 3 bis 6 Wochen. Die Leutchen sind danach fertig und weg. Die kriegt man nicht mehr. Und in meiner Branche sind es nicht immer Deutsche…
Gruß
André
Hi!
Autsch! Aber haftet der AN nicht für Fehler? Sprich
Betriebsverluste durch Fehlverhalten? Unwissentlich stellt eh
niemand das Fahrzeug ins Park- oder Halteverbot.
Das stimmt schon.
OK, ich kann Arbeitsverträge dementsprechend überarbeiten,
doch ich habe eh nur befristete Arbeitverträge über maximal 3
bis 6 Wochen. Die Leutchen sind danach fertig und weg. Die
kriegt man nicht mehr. Und in meiner Branche sind es nicht
immer Deutsche…
Zunächst einmal solltest Du die Arbeitsverträge anpassen.
Dann würde ich an Deiner Stelle eine Kaution von den MA verlangen, z.B. 100 EUR. Auch das solltest Du in den Arbeitsvertrag schreiben, Du kannst das ja auch so regeln, dass DU vom ersten Monatslohn 100 EUR einbehältst.
Das deckt die Höhe meisten Strafzettel ab. Drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kannst Du die Kaution dann ja zurückbezahlen, denn dann sind die meisten Ansprüche der Staatsgewalt aus Strafzetteln ohnehin erledigt.
Was besseres fällt mir leider auch nicht ein, wenn Du nicht auf den Kosten sitzenbleiben willst.
Grüße,
Mathias
Hi,
Parksünden, Tempolimits, immer gibt es Strafen. Besonders bei
den allseits beliebten Parksünden, kann das als Betriebausgabe
durchgehen (Dienstwagen)? Aber ich glaube eher, dies ist das
Privatvergnügen des jeweiligen Fahrers, oder?
Ein ergänzender Punkt:
Zahlt der Betrieb die vom AN verursachten Bußgelder etc., stellt sich noch die Frage nach der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung dieser geldwerten Vorteile.
Grüße
Björn
Äh…
Ihr seit jetzt aber etwas von der eigentlichen Frage abgekommen, oder?
Muss man als Arbeitgeber überhaupt zahlen? Parkverstöße ja, da greift die Halterhaftung. Bei Geschwindigkeitsverstößen bekommt man einen Anhörungsbogen und dort trägt man einfach den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Fahrers (der ja im Fahrtenbuch des Dienstwagens steht) ein und schickt den Bogen zurück. Als Arbeitgeber hat man dann nichts mehr damit zu tun. Oder?
Keine Übernahme von Geldbußen im Arbeitsvertrag!
hast du hierzu eine regelung im arbeitsvertrag? sollest du
einbauen, das bussgelde und owig ab xx ? auf seine kosten
gehen, punkte sowieso …
Eine solche Regelung kann nicht im Arbeitsvertrag getroffen werden, da man als Arbeitgeber grundsätzlich keine Übernahme von Bußgeldern versprechen darf, auch nicht ab xx!!!
Auszüge:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.1.2001, 8 AZR 465/00
… c) Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, sind regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, weil sie jedenfalls dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen und geeignet sind, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen (vgl. Holly/Friedhofen NZA 1992, 145, 148 ff., 153; LAG Hamm 30. Juli 1990 - 19 (14) Sa 1824/89 - NJW 1991, 861). Auch wenn die Strafrechtsordnung darauf verzichtet, die Übernahme Dritten auferlegter Geldstrafen oder Geldbußen unter Strafe zu stellen, bedeutet dies nicht, daß die Zivilrechtsordnung bereit ist, dieses Verhalten zu billigen, indem sie derartige Absprachen für rechtswirksam erklärt. Ein Arbeitgeber, der im eigenen wirtschaftlichen Interesse seine Arbeitnehmer zur Vernachlässigung von Verkehrsvorschriften verleitet, indem er von vornherein die Übernahme etwaiger Geldstrafen und Geldbußen zusagt, handelt unverantwortlich nicht nur gegenüber seinen Arbeitnehmern, deren Gesundheit er gefährdet, sondern auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherheit.
Auch beim Falschparken greift die Täterhaftung. Der Halter kann nur alternativ statt der Suche nach dem Fahrer für die KOSTEN des Verfahrens in Anspruch genommen werden. Es ergeht dann aber kein Bußgeld, sondern ein Gebührenbescheid. Mit anderen Worten: Kommt die Knolle wg. Falschparkens, kann auch dann der Täter - der Mitarbeiter - benannt werden.