Hallo!
Wenn ein bisher im Privatvermögen vermietetes Gebäude inkl. Grund und Boden in ein Betriebsvermögen eingelegt wird, gilt als Einlagewert §6(1)Nr.5 EStG der Teilwert, bei relativ neuen Gebäuden/Grundstücken ggf. der Restwert §6(1)Nr.5a.
Demgegenüber gilt als AfA-Bemessungsgrundlage in diesen Fällen der Restwert. Die gesamte AfA darf die Höhe der ursprünglichen AK/HK nicht überschreiten R43(6)S.1-3 EStR.
Beispiel:
Hat ein Stpfl. im Privatbereich Sonder-AfA beansprucht, kann eine Vollabschreibung in 10 Jahren erreicht werden. Wenn nun nach Ablauf von 10 Jahren erbschaftsbedingt eine Betriebsaufspaltung zwischen Vermieter und Mieter-GmbH begründet wird, muss das Gebäude eingelegt werden, und zwar zum Teilwert. Die AfA-Bmgl. wäre dann Null (s.o.), weil bereits im PV voll abgeschrieben. Nach R44(9)EStR darf AfA zeitanteilig bis zum Ausscheiden vorgenommen werden. Der Abgang des Restbuchwertes stellt somit keine AfA dar, mindert aber letztlich ebenso den Gewinn.
Frage:
Ist die Begrenzung der Gesamt-AfA nach R43(6)1 EStR so zu verstehen, dass nur die laufende AfA auf die historischen AK/HK begrenzt wird oder gilt dies auch für die Gewinnminderung beim Buchwertabgang?
Ciao!
Nemo
