§17 - Verlustabzugsbeschränkung

Hallo!

Nach §17(2)S.4b EStG wírd ist ein Verlust dann abzugsfähig, wenn eine wesentliche Beteiligung über 5 Jahre hinweg durchgehend bestanden hat. Ab VZ 1999 sind die Grenzen der wesentlichen Beteiligung nach unten angepaßt worden von >25% auf >=10% (inzwischen auf 1%, aber für 2001 noch nicht maßgebend).

Wenn ich schon seit Jahrzehnten 11% der Gesellschaftsanteile besitze, war ich bis 1998 nicht wesentlich beteiligt, ab 1999 bin ich es sehr wohl. Ein V-verlust in 2001 müsste m. E. berücksichtigungsfähig sein, oder etwa nicht?
Danke!

Ciao!
Nemo

Hi,
Ja, das geht. Der Verkauf muss aber in 2001 liegen oder die Liquidation noch in 2001 abgeschlossen sein.
Viele Grüße
Cirwalda

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Hallo!

Habe ich mir auch schon so gedacht. Offenbar wird nicht auf die jeweils gültige, sondern ausschließlich die im Verlusterzielungsjahr maßgebende (wesentliche) Beteiligung iSd. §17(1)S.4 EStG a.F. abgestellt.

Ab 2002 sollte m. E. noch die Hälfte des negativen Veräußerungsgewinns besteuert werden (Verlustabzug), §3Nr.40 EStG.

Ciao!
Nemo

Hi,
Ja, das geht. Der Verkauf muss aber in 2001 liegen oder die
Liquidation noch in 2001 abgeschlossen sein.
Viele Grüße
Cirwalda

Hallo!

Habe ich mir auch schon so gedacht. Offenbar wird nicht auf
die jeweils gültige, sondern ausschließlich die im
Verlusterzielungsjahr maßgebende (wesentliche) Beteiligung
iSd. §17(1)S.4 EStG a.F. abgestellt.

Ab 2002 sollte m. E. noch die Hälfte des negativen
Veräußerungsgewinns besteuert werden (Verlustabzug), §3Nr.40
EStG.

Hi,
beides stimmt m.E.
Verluste aus entgeltlich erworbenen wesentlichen Beteiligungen sind grundsätzlich zum Abzug zugelassen worden- ohne 5 Jahres Frist. Die Neuregelung gilt bereits für Verluste der Jahre 1996 - 1998 (BMF Schreiben vom 3.8.2000, BStBl 2000 I S. 1199).
Viele Grüße
Cirwalda