Bürgschaft?

Hallo,
keine Angst, ich habe nicht vor zu Bürgen, bin aber bei der aktuellen Diskussion auf folgende Frage gekommen (gehört die hierher?):
Wo und wie verbucht 1. der „Staat“ 2. ein Unternehmen (z.B. die KFW, oder Banken) eine Bürgschaft in der Bilanz, solange die Bürgschaft nicht „abgerufen“ wird.

Cu Rene

Hi René,

Unternehmen bilden in einem solchen Fall eine stinknormale Rückstellung. Wenn sie nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wird die Rückstellung halt wieder aufgelöst.

Beste Grüße

Tessa

Danke,

Unternehmen bilden in einem solchen Fall eine stinknormale
Rückstellung. Wenn sie nicht aus der Bürgschaft in Anspruch
genommen werden, wird die Rückstellung halt wieder aufgelöst.

Könnte man damit also auch Gewinne in andere Jahre „verschieben“?

Cu Rene

Danke,

Bitte. :wink:

Könnte man damit also auch Gewinne in andere Jahre
„verschieben“?

Ich weiß nicht, ob ich Dich jetzt richtig verstanden habe, aber: man kann selbstverständlich auch Gewinne in die Rücklagen einstellen, anstatt sie auszuschütten.

Ciao

T.

ja

Könnte man damit also auch Gewinne in andere Jahre
„verschieben“?

hi rene,

du meinst, du bildest in jahr 01 eine rückstellung, welche du dann in jahr 01+x wieder auflöst. somit verschiebst du korrekt erfasst den gewinn aus 01 nach 01+x…

aus diesem grunde prüft die finanzverwaltung die gründe und die ansatzhöhe von rückstellungen so gründlich wie möglich, damit keine steuerstundungseffekte ausgenutzt werden indem man gewinne gleich hält um immer den optimalen steuersatz zu erhalten.

gruss vom

showbee

Hallo,

Ich weiß nicht, ob ich Dich jetzt richtig verstanden habe,
aber: man kann selbstverständlich auch Gewinne in die
Rücklagen einstellen, anstatt sie auszuschütten.

ich dachte daran, Gewinne erst gar nicht entstehen zu lassen, mit Rücklagen habe ich mich bisher allerdings nie genauer befasst.

Cu Rene

Bürgschaft Rückstellung
Hi,

Unternehmen bilden in einem solchen Fall eine stinknormale
Rückstellung.

wobei die Rückstellung nicht zwangsläufig gebildet werden muß. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des eigentlichen Gläubigers in Ordnung sind, wird sich darauf der Wirtschaftsprüfer oder zumindest das Finanzamt nicht einlassen.

Gruß
Christian

Rücklagen Rückstellungen
Hi,

ich weiß nicht, ob da nicht ein paar Dinge durcheinander geraten: Die Bildung von Rückstellungen wirkt (wenn sie anerkannt wurde) steuermindernd und fließt in die Ermittlung des Jahresüberschusses mit ein.

Gewinn rücklagen werden erst nach der Versteuerung (d.h. aus dem Jahresüberschuß) gebildet, wirken also nicht steuermindernd.

Gruß
Christian

Hallo!

Um nicht zu verwirren:

  1. Eine Bürgschaft stellt ein Haftungsrisiko für Schulden eines Dritten dar. Solange dieser zahlungsfähig ist, wird das Haftungsrisiko lediglich nachrichtlich in der Bilanz ausgewiesen, gewissermaßen „außerhalb“ der Gewinnermittlung.

  2. Wird die Lage kritisch, muss für die drohende Inanspruchnahme eine Position ins Fremdkapital eingestellt werden = Rückstellung. Diese mindert dann den Gewinn (gewissermaßen ein „Vorziehen“ des Aufwands aus dem Jahr der Zahlung, in dem dann in dieser Höhe kein Aufwand mehr anfällt)

  3. Im Gegensatz zur Rückstellung sind Rücklagen sozusagen die eigenen Ersparnisse (Eigenkapital) und werden aus Gewinnen gebildet, die man auch hätte ausschütten/ entnehmen können.

Ciao!
Nemo

Hallo,

Um nicht zu verwirren:

Die Materie scheint nicht einfach zu sein.

  1. Eine Bürgschaft stellt ein Haftungsrisiko für Schulden
    eines Dritten dar. Solange dieser zahlungsfähig ist, wird das
    Haftungsrisiko lediglich nachrichtlich in der Bilanz
    ausgewiesen, gewissermaßen „außerhalb“ der Gewinnermittlung.

Was heißt „nachrichtlich“? Etwa in den Erläuterungen zur Bilanz/GuV.

Cu Rene

Bürgschaften und Ausweis
Hi,

Was heißt „nachrichtlich“? Etwa in den Erläuterungen zur
Bilanz/GuV.

so in der Art: Bürgschaften und ähnliche Eventualverbindlichkeiten und Verpflichtungen (können z.B. auch langfristige Abnahmeverpflichungen sein) müssen im Anhang aufgeführt werden, meistens unter der Rubrik „Haftungsverhältnisse“ o.ä.

Gruß
Christian

Hallo!

Nachrichtlich = „unter der Bilanz“

=> § 251 HGB für alle Kaufleute;
=> §§ 251, 268(7) HGB erhöhtes Erläuterungsbedürfnis bei Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften (§264HGB) und bestimmten Personengesellschaften (§264aHGB).

Ciao!
Nemo