Hallo!
Heute mal ein Klassiker…
unverzinsliches Darlehen zwischen zwei GmbH´s (B und C), an denen jeweils nur der unbeschränkt estpfl. A beteiligt ist.
= vGA wegen Zinslosigkeit des Darlehens
Folgen:
- vGA von B-GmbH an A;
- keine vEL von A an C-GmbH (nicht einlagefähiger Vermögensvorteil)
Soweit alles klar!
Frage: Ist ein der C-GmbH gewährter Zinsvorteil dann als Werbungskosten bei §20EStG abziehbar?
Ciao!
Nemo
Ergänzung zum besseren Verständnis
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Die B-GmbH wird so gestellt, als habe die C-GmbH ein verzinsliches Darlehen bei ihr aufgenommen und …
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sie (die B-GmbH) dann den fiktiven Zinsgewinn an A ausgeschüttet, denn A soll den Vermögensnachteil aufgrund seiner beherrschenden Stellung als Gesellschafter selbst tragen.
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A hat demnach an B-GmbH fiktiv Zinsen bezahlt, die wieder an Ihn ausgeschüttet wurden. Diese fiktiven Zinsen hat er nur zugunsten seiner Beteiligung an der C-GmbH getragen.
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Es ehrt den A, seine C-GmbH derart zu fördern, aber der nicht bilanzierungsfähige Nutzungsvorteil „Zinslosigkeit“ kann nicht in die C-GmbH eingelegt werden. Dennoch hat A die Belastung wirtschaftlich getragen.
=> Sollte der Aufwand dann nicht wirtschaftlich der Sicherung der Einnahmen aus KapVerm (C-GmbH) nach §9(1)S.1+S.3,Nr.1 EStG als Werbungskosten (bzw. ggf. als BA §4(4) EStG) abziehbar sein.
Das Halbeinkünfteverfahren kommt dann zweifellos auch zum Tragen, soll aber nicht das Problem sein (§3c(2)EStG).
Ciao!
Nemo