Hallo,
Als Ehepaar sind wir in den Steueklassen 3 (ich ) und 5(meine Frau). Wir werden uns trennen, von Scheidung ist noch keine Rede. Das heißt, ich werde eine neue Wohnung beziehen. Was sieht der Gesetzgeber vor, wann wird man steuerrechtlich nicht mehr als Ehepartner behandelt ? Sprich, wann müssen wir in ungünstigere Steuerklassen wechseln ? Müssen wir das überhaupt ?
Vielen Dank, Stephan
Mahlzeit!
Als Ehepaar sind wir in den Steueklassen 3 (ich ) und 5(meine
Frau). Wir werden uns trennen, von Scheidung ist noch keine
Rede. Das heißt, ich werde eine neue Wohnung beziehen. Was
sieht der Gesetzgeber vor, wann wird man steuerrechtlich nicht
mehr als Ehepartner behandelt ?
Steuerrechtlich ist es wohl so, das Ihr ab dem Moment, wo Ihr angebt, das Ihr dauerhaft getrennt lebt, behandelt werdet wie Singles. Wenn Du also in eine andere Wohnung ziehst, Dich dort auch polizeilich meldest, dann lebt Ihr ja getrennt. Wenn Ihr jetzt meint, das diese Trennung von Dauer ist, dann wäre das entsprechend auch dem Finanzamt mitzuteilen.
Sprich, wann müssen wir in
ungünstigere Steuerklassen wechseln ? Müssen wir das überhaupt
?
Das kommt auf den Einzelfall an. Müssen tut Ihr gar nichts. Mir ist ein Ehepaar bekannt, das seit etwa neun Jahren zwar noch verheiratet ist und die entsprechenden Steuervorteile bekommt, zusammenleben tun die aber schon seit eben diesen neun Jahren nicht. Allerdings machen die das ganz bewußt so und sie wollen auch beide definitiv keine Scheidung. Er ist nämlich EU-Rentner mit ziemlich kleiner Rente und sie ist Rechtsanwältin mit einer eigenen, ziemlich großen Kanzlei und hat ein relativ hohes Einkommen. Sie können beide damit leben und haben einen Weg gefunden, sich finanziell zu arrangieren.
Sofern Du also nur eine andere Wohnung hast, Ihr aber offiziell nicht dauerhaft getrennt seid, bleibt alles beim alten. Wenn Ihr aber die Scheidung wollt, dann müßt Ihr irgendwann ja belegen, das Ihr mindestens ein Jahr getrennt seid. Da spielt es dann IMHO schon eine Rolle, ab wann Ihr dauerhaft getrennt seid.
Alle Klarheiten beseitigt?
Gruß & Bye…
Der Dicke MD.
Das kommt auf den Einzelfall an. Müssen tut Ihr gar nichts.
Mir ist ein Ehepaar bekannt, das seit etwa neun Jahren zwar
noch verheiratet ist und die entsprechenden Steuervorteile
bekommt, zusammenleben tun die aber schon seit eben diesen
neun Jahren nicht. Allerdings machen die das ganz bewußt so
und sie wollen auch beide definitiv keine Scheidung. Er ist
nämlich EU-Rentner mit ziemlich kleiner Rente und sie ist
Rechtsanwältin mit einer eigenen, ziemlich großen Kanzlei und
hat ein relativ hohes Einkommen. Sie können beide damit leben
und haben einen Weg gefunden, sich finanziell zu arrangieren.
hi dicker,
§ 41 Abs. 2 und § 42 AO mögen das aber gar nicht. hier liegt m.E. eine bewusste vor. wenn das ehepaar tatsaechlich dauernd getrennt lebt und die ehe nur noch pro forma auf dem blatt erhält und die tatsache „dauern getrennt lebend“ vor dem FA geheim hält, dann ist das zumindest steuerverkürzung.
also ich bin ja kein freund von solchen modellen… und jedes jahr dem finanzamt einen versöhnungsversuch vorzugaukeln wäre auch nicht mein ding 
gruss vom
showbee
Ehescheidung - Steuerklassen rechtlich korrekt ?
Hallo Showbee und alle anderen,
wie ist es also rechtlich korrekt ?
Ich ziehe im Juni aus. Wann muß ich die Steuerklasse wechseln ?
Für das Familiengericht ist doch die echte Trennung erst nach einem Jahrgegeben (Trennungsjahr). Wie lange DÜRFEN wir noch 3 + 5 sein, wann MÜSSEN wir 1 + 2 werden, wielange geht das mit der STKL 2 denn noch ? Da läuft doch gerade ne Klage, oder ?
Gruß, Stephan !!
Ach, nochwas - kann ich Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen ?
hi stephan,
also, wenn du im juni ausziehst, dann kommt es darauf an, ob ihr euch am 31.12.2002 noch so gut versteht, das ihr eine zusammenveranlagung macht wie immer. diese möglichkeit besteht für das jahr 2002 KOMPLETT.
ist aber schon abzusehen, das es zum streit kommt und eine zusammenveranlagung ausgeschlossen wird und ein finanzieller ausgleich am ende des jahres nicht mehr stattfindet, würde ich schon per 1.7.02 die steuerklassen wechseln.
allerspätestens per 1.1.03 ist dann die steuerklasse auf der karte zu ändern.
Für das Familiengericht ist doch die echte Trennung erst nach
einem Jahrgegeben (Trennungsjahr). Wie lange DÜRFEN wir noch 3
- 5 sein, wann MÜSSEN wir 1 + 2 werden, wielange geht das mit
der STKL 2 denn noch ? Da läuft doch gerade ne Klage, oder ?
rein vom gesetz her gibt es für euch dann steuerklasse I und das für beide, da die voraussetzungen für den haushaltsfreibetrag (der macht die klasse II aus) nicht bereits in 2001 vorgelegen haben. hält der § vor gericht stand bleibt es dabei.
Ach, nochwas - kann ich Unterhaltszahlungen steuerlich
absetzen ?
ja, unterhalt an den geschiedenen ehegatten ist als sonderausgabe abzugsfähig, wenn der empfänger dies versteuert. hiermit habt ihr real wieder eine art ehegattensplitting, da der mit dem niedrigen steuersatz (der bezieher vom unterhalt) versteuert. der steuernachteil beim unterhaltsempfänger muss ausgeglichen werden. jedoch ist der nachteil hier geringer als der vorteil durch den sonderausgabenabzug beim höherverdiener.
unterhalt für kinder ist steuerlich nicht abzugsfähig.
gruss vom
showbee
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Die Zusammenveranlagung - und damit die Wahl der Steuerklassenkombination 3 / 5 ist immer möglich, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz zu irgendeinem Zeitpunkt des betreffenden Jahres vorgelegen haben oder eingetreten sind. Diese Voraussetzungen sind, dass man verheiratet ist und nicht getrennt lebt. Wenn also mitten im Jahr die Trennung vollzogen wird, sind diese Voraussetzungen für dieses Jahr noch erfüllt. Eine Änderung der Steuerklassen ist nicht notwendig, weil noch zusammen veranlagt werden darf.
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Die Unterhaltshöhe kann durch die Steuerklassenwahl beeinflusst sein, da der Unterhalt aus dem Nettoeinkommen finanziert werden muss. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch eines Ehegatten auf die Steuerklasse 3 ; auch nicht während der intakten Ehe. Insbesondere, wenn beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, ist im Trennungsjahr die Steuerklassenwahl nach den gleichen Grundsätzen wie während der Ehe möglich. Da sie aber nicht einseitig erzwungen werden kann, ist im Streitfall die Kombination 4/4 unausweichlich.
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Die Steuerklassenwahl ist im übrigen für die endgültige Steuerfestsetzung überhaupt nicht von Bedeutung. Sie steuert nur das Vorauszahlungsverfahren. In der endgültigen Steuerfestsetzung, die nach Abgabe der Steuererklärung im Wege der Veranlagung durch das Finanzamt erfolgt, spielt die Steuerklassenwahl überhaupt keine Rolle. Je nachdem wie die Steuerklassenwahl gehandhabt wurde, kommt dann in der Abrechnung im Steuerbescheid eine größere oder kleinere Erstattung oder Nachzahlung zustande. Die endgültig festgesetzte Steuer ist aber unabhängig von der Steuerklassenwahl der Höhe nach immer die gleiche.
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Sofern ein Ehegatte Unterhalt empfängt und die noch mögliche Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung verweigert, hat der zahlende Ehegatte das Recht, die Unterhaltszahlungen zu mindern, sofern dadurch steuerliche Nachteile für ihn entstanden sind. Es macht in den meisten Fällen steuerlich Sinn, im Trennungsjahr noch eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen eine getrennte Veranlagung günstiger ist als eine Zusammenveranlagung, wobei das grundsätzlich nichts mit einer Trennung zu tun hat, sondern allgemein auch für „normale“ Ehepaare gilt, die zusammen veranlagen.
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