Grunderwerbssteuer

Hallo,

wir haben ein Grundstück gekauft und werden darauf wohl demnächst ein Haus bauen lassen. Jetzt haben wir vom Finanzamt einen Fragebogen bekommen, in dem es um Bauantrag, -genehmigung, Gesamtkosten usw. geht.

Muss wirklich die Grunderwerbssteuer auch für das Haus gezahlt werden, wenn es erst später durch getrennten (Generalunternehmer-) Vertrag gebaut wird?

In den Gesetzestexten konnte ich dazu keine eindeutige Aussage finden. Wo ist ggf. die Abgrenzung zwischen reinem Grundstückskauf und zusammenhängendem Objekt aus Grundstück und Haus?

Vielen Dank

Ronald

Hi,
der Sachverhalt ist noch nicht klar:
Wer war Vertragspartner für den Grundstückserwerb?
Und wer war der Generalunternehmer? Ist der irgendwie mit dem Grundstücksverkäufer verbunden oder identisch?
Bitte noch ergänzen.
Viele Grüße
Cirwalda

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Hallo,

Verkäufer ist der Besitzer (auch wenn er dazu erst kurz vorher wurde).

Generalunternehmer ist eine davon völlig unabhängige Firma.

Der Kontakt zu dieser Firma wurde zwar durch den Verkäufer hergestellt, es gibt jedoch keinerlei Verpflichtung für uns, mit dieser Firma zu bauen.

Der Bauantrag wurde durch den Architekten des GU eingereicht, obwohl wir noch keinen Vertrag über das Haus abgeschlossen haben.

Alles klar?

Gruss

Ronald

Hi,
Fundstelle zu Grunderwerbsteuer:
http://www.afu-net.de/default1.htm
dort bei Steuertipps
unter Grunderwerbsteuer suchen (reagiert etwas träge)
Bei einheitlichem Vertragswerk wird auch das Gebäude versteuert, auch bei von einander unabhängigen auf der Anbieterseite (bei Vertragsbündel).
Viele Grüße
Cirwalda

Hallo,
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich der zum Erwerb eines Grundstücks mit Gebäude objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag sowohl daraus ergeben, dass dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem in Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann, als auch daraus, dass der Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das Ob und Wie einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war. Auch wenn man den Bauplan noch etwas ändern kann, liegt ein schädliches Koppelungsgeschäft vor BFH vom 23.2.2001 II B 112/00, n.v.

Das abgestimmte Verhalten, das bei unterschiedlichen Vertragspartnern auf der Veräußererseite erforderlich ist, um im Sinne der Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang der Verträge zu begründen, wird über den das Grundstücksgeschäft vermittelnden Makler herbeigeführt, wenn dieser mit dem Grundstücksveräußerer einen Maklervertrag geschlossen hat, sowie für das Bauunternehmen gegen Provision tätig und beides für den Erwerber objektiv erkennbar ist. Das Einholen der Baugenehmigung und das Betreiben der Grundstücksteilung durch den Käufer ist nicht geeignet, das einheitliche Vertragswerk zu trennen.BFH 27.10.1999, BFH 2000 NV 883.

Es ist also äußerste Vorsicht geboten. Am besten nicht das angebotene Haus bauen und ganz andere Bauunternehmer beauftragen.

Viele Grüße
Cirwalda

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Vielen Dank für die ausführliche Hilfe.

Ich habe unter dem o.g. Link nachgesehen und mit einer Suchmaschine noch mal etwas nachgeforscht. Es gibt doch mehr Material zu diesem Thema als ich gedacht hätte.

Interessant ist, dass einige Meinungen sagen, die jetzige Rechtssprechung sei nicht sehr stabil und könnte sich bei einer neuen Klage wieder ändern.

Für meinen Fall sehe ich auch eine Gratwanderung. Immerhin kann ich guten Gewissens sagen, dass wir uns noch nicht zum Bau oder für einen Bauunternehmer entschlossen haben (auch wenn damit demnächst zu rechnen ist).

Gruss

Ronald