Sponsoring, Vorsteuerabzug?

hi,

habe folgendes logik-problem. scheinbar denke ich immer zu weit um die ecken :wink:

also, gmbh sponsored einen sportler. dieser ist nicht angestellter oder sonstwie verwandt mit geschaeftsführung oder gesellschaftern.

der sportler tritt mit werbung auf dem trikot auf (ist ein triatlet) und somit ist eine gegenleistung vorhanden.

die gmbh kauft dem sportler nun ein fahrrad (2.800,- euro brutto). aufgrund des zu bejahenden sponsorings liegen hier betriebsausgaben vor. anlagevermögen ja nicht, da das fahrrad ja dem unternehmen nicht dauernd dient …

was nun mit der vorsteuer? die rechnung lt. auf die gmbh, dann kann doch die vorsteuer geltend gemacht werden, oder irre ich?

stellt man den fall aber um, kommt man ust-lich auf ein anderes ergebnis: die gmbh liefert kein fahrrad sondern 2.800,- in cash.

der sportler kauft sich selber das fahrrad, im ergebnis gleich, werbung für fahrrad und der sportler hat nichts bezahlt. nur das nun keine vorsteuer abzugsfähig ist. es liegt doch aber weiterhin ein sponsoring vor und keine spende … oder?

also, wie nun? vorsteuer abziehbar? ich denke ja …

wer-weiss-was?

gruss vom

showbee

Moin, Showbee!

habe folgendes logik-problem. scheinbar denke ich immer zu
weit um die ecken :wink:

Manchmal ist das wohl so :smile:

also, gmbh sponsored einen sportler. dieser ist nicht
angestellter oder sonstwie verwandt mit geschaeftsführung oder
gesellschaftern.

Hmm, die Sponsorleistungen sind doch eigentlich steuerpflichtige Einkünfte des Sportlers, oder?

der sportler tritt mit werbung auf dem trikot auf (ist ein
triatlet) und somit ist eine gegenleistung vorhanden.

Also im weitesten Sinne eine Bezahlung für eine Dienstleistung, würde ich jedenfalls meinen.

die gmbh kauft dem sportler nun ein fahrrad (2.800,- euro
brutto). aufgrund des zu bejahenden sponsorings liegen hier
betriebsausgaben vor. anlagevermögen ja nicht, da das fahrrad
ja dem unternehmen nicht dauernd dient …

Würde ich auch als Betriebsausgaben werten. Das Fahrrad (oder die Aufwendungen dafür) ist die Bezahlung für eine Dientleistung. Oder anders formuliert: Die GmbH kauft eine Dienstleistung, die klar dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens dient. Also ist auch der darauf entstehende Vorsteueranteil abzugsfähig würde ich meinen.

was nun mit der vorsteuer? die rechnung lt. auf die gmbh, dann
kann doch die vorsteuer geltend gemacht werden, oder irre ich?

Aus meiner Sicht irrst Du nicht. Ich sehe es genauso, wenn also meine Meinung etwas zählt, würde ich sagen, Du hast Recht.

stellt man den fall aber um, kommt man ust-lich auf ein
anderes ergebnis: die gmbh liefert kein fahrrad sondern
2.800,- in cash.

Dann würde ich meinen, die 2.800,- € wären trotzdem vorsteuerabzugsfähig. Auch hier wären die 2.800,- die Bezahlung für eine Dienstleistung. Das einzige Problem wäre wohl die fehlende Rechnung…

der sportler kauft sich selber das fahrrad, im ergebnis
gleich, werbung für fahrrad und der sportler hat nichts
bezahlt. nur das nun keine vorsteuer abzugsfähig ist. es liegt
doch aber weiterhin ein sponsoring vor und keine spende …
oder?

Deswegen meine ich, auch hier wäre die Vorsteuer abzugsfähig. Alles andere wäre aus meiner Sicht unlogisch. Das muß aber nix bedeuten…

also, wie nun? vorsteuer abziehbar? ich denke ja …

Ich denke auch ja :smile:

Gruß & Bye…

Der Dicke MD.

hi showbee,

na da hast du ja wieder einen fall ausgepackt. könnte man gut in lehrbücher einbauen, ist ja schlieslich alles drin -> ust, est evtl. sogar gewst.

also zum kernproblem würde ich sagen: vorsteuerabzug ok bei der gmbh, wenn die betriebsausgabe nicht zu wiederlegen ist. das hängt dann sicherlich von der zivilrechtlichen gestaltung des sponsoringvertrages ab. wenn fahrrad entgelt für getragene werbung, dann betriebsausgabe und vorsteuerabzug.

nun ist ja noch die frage offen ob der triathlet ein amateuer oder profisportler ist. dann kann man an dem fall ja noch unendlich basteln …

viele grüße

rexatpdm

rehi,

danke für deine überlegungen. die sache wird nun über einen verein abgewickelt in dem der sportler mitglied ist. der verein bezieht das bike und als gegenleistung prangert die brustwerbung beim bestimmten sportler.

somit ist gem. BMF schreiben zum sponsoring das bike dem idellen bereich des vereins zuzuordnen und ertragssteuerlich perfekt.

mit der vorsteuer bin ich gedanklich und nach lesen des birkenfeld kommentars zur ust immernoch der selben meinung: vorsteuer ist ziehbar…

mal sehen, wer noch schreibt…

gruss und danke vorerst

vom showbee

hi du,

der sportler tritt im rahmen als vereinsmitglied auf. somit geht das bike nun (heute entschieden) nicht an den sportler sondern an den amateursportler der vereinsmitglied ist. ertragsteuerlich sind wir aus dem schneider :wink:

im übrigen braucht man für lehrbuchfälle natuerlich immer etwas abstrakte ideen, sonst bekommste sowas was der gabler bietet ;(

gruss vom

showbee

Ja!
Hallo!

  1. Der Sponsor bezahlt denjenigen, der eine Leistung erbringt. Soweit derjenige nachhaltig als Werbeträger Leistungen erbringt, ist er Unternehmer, ggf. Kleinunternehmer. Entgelt ist Kohle vom Sponsor abzgl. USt.

2a. Stellt der Sponsor ein Fahrrad (Eigentumsverschaffung), liegt ein Tausch vor, der seitens des Sponsors steuerpflichtig ist, da Gegenleistung. §3(12)

2b. Stellt der Sponsor ein Fahrrad zur Nutzung zur Verfügung, tauschähnlicher Umsatz (Nutzungsüberlassung mit Gegenleistung Werbung). §3(12)

  1. Steht die Überlassung, was nicht anzunehmen ist, nicht mit der Gegenleistung in Verbindung, spielen offenbar nichtunternehmerische Gründe die entscheidende Rolle.
    a) Eigentumsverschaffung = §3(1b)Nr.3
    b) Nutzungsüberlassung = §3(9a)Nr.2
    Somit sehe ich in jedem Fall eine Neutralisierung der Vorsteuer, stimme einem VoSt-Abzug zu.

Ciao!
Nemo

Hi,

Dir zuliebe habe ich in den passenden Erlassen gestöbert:
OFD Nürnberg vom 11.7.2001 S 7119 - 11/St 43 =Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen

Es liegt gleich eine Lieferung vor, keine sonstige Leistung für den Überlassungszeitraum des Fahrrads.
Der Verein erbringt eine umsatzsteuerliche Leistung, dafür ist eine Rechnung auszustellen.
Im Erlass zitiert sind BStBl 93 II 810 und 97 II 552.
Vorsteuerbeträge stehen mit durchgeführten Fahrten mit dem Fahrrad in Zusammenhang, also eventuell im ideellen Bereich.

Außerdem habe ich noch einen weiteren Erlass gefunden
OFD Karlsruhe vom 5.3.2001 S 7100 =Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring

Die Werbeleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Nur falls nur der Name des Sponsors genannt wird (in einer Festschrift z.B.) dann unterliegt das dem ermäßigten Steuersatz. Die steuerbegünstigte Einrichtung ist berechtigt, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen, falls die Einnahmen nicht in den ideellen Vereinsbereich fallen.
Wird der Gegenstand im ideellen Bereich verwendet, garf der Verein die Vorsteuer nicht abziehen.

Am besten liest Du die Erlasse mal durch. Du weißt doch, dass ich Umsatzsteuer nicht mag.

Trotzdem viele Grüße
Cirwalda