Erbschaftssteuer - nur für Profis

Hallo Experten,

was hat es auf sich mit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Erbschaftssteuer?
Was muss man tun, was ist zu beachten?

Wo kann ich mich wirklich umfassend Schlau machen?

Danke Euch und Grüße,

Mathias

Hallo Matthias,

die Frage der Verfassungskonformität zielt im wesentlichen auf zwei Punkte ab.

  1. Die Ungleichbehandlung beim Vererben von Grundvermögen gegenüber anderen Vermögensarten.
  2. Die Gewährung des Freibetrags nach § 13 a ErbStG bei Übertragung von Betriebsvermögen – auch bei vorweggenommener Erbfolge.

Es ist im Moment in überhaupt nicht klar, wohin die Reise gehen wird. Nachdem in den nächsten Jahren ein irres Vermögen von einer Generation auf die nächste übergehen wird, ist zudem die Begehrlichkeit des Fiskus mit Sicherheit recht groß, den verfassungsrechtlichen Bedenken nachzugeben. Man wird sich also darauf einstellen müssen, dass die Bewertung von Immobilien weit mehr als schon bei der letzten Korrektur des Gesetzes (1995) in Annäherung des Verkehrswertes erfolgen wird. Heute liegt der durchschnittliche Wert erst bei etwa 60 % bis 70 %.

Im Gegensatz dazu steht der Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen wahrscheinlich nicht mehr zur Debatte, um den Fortbestand von Kleinbetrieben nicht zu gefährden. Der steuerliche Effekt aus dem lebenden Betrieb ist intensiver.

Schützen kann man sich prinzipiell nicht. Es wird so gehandhabt wie schon 1995. Die Veranlagungen erfolgen zunächst nach gegenwärtigem Recht und werden dann berichtigt, wenn die neuen endgültigen Rechtsnorem ratifiziert sind.

„Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 6. Dezember 2001

Im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren II R 61/99, in dem
der Bundesfinanzhof auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes aufgeworfen hat, sind ab sofort Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.
Die im BMF-Schreiben vom 10. April 1995 - IV A 4 - S 0338 - 13/95 und
IV A 5 - S 0622 - 23/95 - (BStBl I S. 264) getroffenen Regelungen gelten entsprechend.“

Fazit: Aus erbschaftsteuerlicher Sicht gibt es zur Zeit zum Sterben keine vernünftige Rechtsgrundlage. Für die beratende Zunft ist dieser Zustand (wie auch schon 1995) momentan schlecht bis unerträglich.

Gruß
Wolfgang

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Vielen Dank!

Grüße,

Mathias