beim Ausfuellen meiner Steuererklärung ist mir aufgefallen, dass mein Steuerbescheid fuer das Jahr 2000 (zugestellt im Sommer letzten Jahres) falsch ist. Der auf mich im Jahr 2000 (Geburt eines Kindes) übertragene Haushaltsfreibetrag ist nicht beruecksichtigt worden. Leider ist die Widerspruchsfrist laut Rechtsbehelfsbelehrung (1 Monat) schon laengst verstrichen.
Da es sich um ev. fast 1000 DM handelt, moechte ich unbedingt alles ausschoepfen um doch noch zu meinem Recht zu kommen. Die Geburt meines Sohnes im Jahr 2000 laesst sich ja relativ gut nachweisen und der Fehler ist relativ grob. Auf meinem Bescheid steht ausserdem: Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 A0 teilweise vorlaeufig.
Gibt es noch irgendeine Chance die Sache korregieren zu lassen ?
Die nette Frau vom Finanzamt sagt natuerlich nein, aber wer macht sich aber schon gerne zusaetzliche Arbeit.
die vorläufigkeit bezieht sich nur auf teile des bescheides (sh. hierzu die erlaeuterungen). über die schiene kommst du nicht ran. wenn der bescheid nicht zufaellig (bei arbeitnehmern zu 99% nicht) unter § 164 AO (unter vorbehalt der nachprüfung) ergangen ist, hast du null chancen.
du hast entweder die anlage kinder nicht korrekt ausgefüllt oder vergessen abzugeben, oder? wenn das der fall ist, trifft dich grobes verschulden und eine änderung ist nicht mehr möglich.
aber vielleicht hast du ja die anlage kinder korrekt ausgefüllt? hast du auch korrekt den antrag auf haushaltsfreibetrag gestellt und auch ordnungsgem. die anlage K unterschrieben von der mutter beigefügt? dann könnte ein erfassungsfehler des finanzamtes vorliegen. überprüfe insoweit mal die erklärung (ich hoffe du hast dir eine kopie gemacht). dann könnte eine offenbare unrichtigkeit vorliegen gem. § 129 AO, welche bis zum ablauf der festsetzungsfrist korrigierbar ist.
im ernst, gehe ich aber davon aus, das dich grobes verschulden trifft. nun hast du hoffentlich gelernt, das man einen bescheid einer behörde immer genauestens prüft und das innerhalb des rechtsbehelfsfrist.
Prüfe unbedingt noch einmal, ob du sämtliche erforderlichen Anträge im der 2000er Steuererklärung gestellt hast.
Es ist zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, dass die Behörde von deiner Steuererklärung ohne Begründung abgewichen ist. Dann (und nur dann!) wäre es evtl. noch möglich, den Einspruch nachzuholen (Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist §§355,126III,110AO).
Wie gesagt: Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass dieser Fall vorliegt, denn das Behördencomputerprogramm würde derartige Fälle vor Bescheidversendung zur nochmaligen Kontrolle bestimmt „herausfiltern“. Und eine unvollständige Erklärung geht zu deinen Lasten.