Nochmals DBA türkei deutschland und probleme

hallo alle,

habe nun doch noch ein problem mit dem DBA türkei deutschland… auch der kommentar debatin/waaermeyer brachte leider keine erleuchtung, vielleicht aber intuitives denken von euch?

also, es geht um die konkurenz zw. Art. 18 u. 19 des DBA.

es geht um renten u.ä.

folgender sachverhalt, stpfl. ist angestellter im öff. dienst
(hausmeister in botschaften). in dieser funktion ist er in D nur
nach kassenstaatsprinzip stpfl.

wohnsitz ist i.d.R. am botschaftsort. soweit so gut. nun ist er aber im sogen. „vorruhestand“. d.h. er hat in der zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2002 100% gearbeitet, aber nur 80% lohn bekommen (auf die %e kommts ja nicht an).

also unterliegt er dem kassenstaatsprinzip bis zum 30.06.2002
definitiv.

per 01.07.02 geht er in den vorruhestand bezieht weitere 2 jahre
die zahlung aus dem öff. dienst, den wohnsitz verlegt er aber aus
der letzten botschaft in die türkei. die ehefrau ist BfA rentnerin…

m.E. hat Deutschland besteuerungsrechte für seine einkünfte und
somit ergibt sich für die weiteren 2 jahre unbeschränkte stpfl. in
deutschland. türkei hat aber wg. wohnsitz auch unbeschr. steuerpflicht, oder?

lt. art. 18 DBA werden ruhegehälter im wohnsitzstaat besteuert.
lt. art 19 DBA:

„(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.“

zu beachten: EINSCHLIEßLICH der ruhegehälter. lt. debatin ist der chauffeur einer botschaft auch hierunter zu finden (wohl also auch der hausmeister).

oder sehe ich alles falsch und es ist gar kein fall für das DBA, weil deutschland keinerlei besteuerungsmöglichkeiten mehr hat und alles nach türk. steuergesetz besteuert wird? glaub ich kaum, da weiterhin 2 jahre nach lohnsteuerkarte bruttolohn bezahlt wird.

wie ist das nun mit der rente der frau, bisher war sie ja auf dt. grund und boden mit wohnsitz (botschaft) und nun nicht mehr. ergo stpfl. der rente in der türkei, oder?

wer kann mir erleuchtung im fall besorgen???

dankend und grüssend

der showbee

Hi Showbee,

bin gerade zu Hause und habe nicht die nötige Literatur zur Hand. Hast Du schon geprüft, ob hier eine internationale Sonderregelung greift? Für Botschaftspersonal gelten häufig besondere Vorschriften wie beispielsweise das „Wiener Übereinkommen“. Guck mal, ob ich morgen im Büro etwas dazu finde.

Saludos,
Raúl

was guckst du???
Hi Showbee,

ich habe mich erstmal gefragt, ob der Botschaftsbereich auch im steuerlichen Sinne „Inland“ ist. Der EStG-Kommentar von Schmidt beurteilt dies nach hoheitlichen Gesichtspunkten. Demnach müßte der Botschaftsbereich auch steuerlich Inland sein.
Wenn er es nicht wäre, wäre Dein Botschaftstürke samt Frau vermutlich über § 1 Abs. 2 EStG (erweitert) unbeschränkt steuerpflichtig, das hinge aber von der Besteuerungsform in der Türkei ab (müßte vergleichbar mit unserer beschränkten Steuerpflicht sein) und da ich von türkischem Recht keine Ahnung habe…

Für die sachliche Steuerpflicht wäre das aber egal, weil die Zahlungen aus der öffentlichen Kasse - ob als laufendes oder Ruhegehalt - gem. Art. 19 DBA auf jeden Fall in D steuerpflichtig bleiben (Kassenstaatprinzip). Nur wird Dein Botschaftstürke nach seinem Auszug aus der Botschaft beschränkt steuerpflichtig, da kein Wohnsitz mehr im Inland und § 1 Abs. 2 EStG nur für aktive Dienstverhältnisse gilt. Wegen § 2 Abs. 7 EStG trifft ihn die beschränkte Steuerpflicht aber erst ab 2003.
Für die Rente der Ehefrau gilt das Wohnsitzprinzip und Art. 18 DBA.

folgender sachverhalt, stpfl. ist angestellter im öff. dienst
(hausmeister in botschaften). in dieser funktion ist er in D
nur
nach kassenstaatsprinzip stpfl.

Irgendwie habe ich den Eindruck, daß Du die Steuerpflicht in D von den Einkünften abhängig machen willst oder habe ich das falsche verstanden? Die Besteuerungsform (unbeschränkt/beschränkt) richtet sich nie nach DBA oder einem der dortigen Prinizipien (hier. Kassenstaatprinzip) sondern immer nach § 1 EStG.

m.E. hat Deutschland besteuerungsrechte für seine einkünfte
und
somit ergibt sich für die weiteren 2 jahre unbeschränkte
stpfl. in
deutschland.

Da kommt’s wieder. Besteuerungsrechte und unbeschränkte Stpfl. haben im Sinne Deiner Frage nix miteinander zu tun.

türkei hat aber wg. wohnsitz auch unbeschr.
steuerpflicht, oder?

Möglich, daß die unbeschränkte Steuerpflicht in der Türkei auch an den Wohnsitz knüpft, besteuern dürfte sie die Pension des Botschaftstürken aber nicht wegen DBA.

oder sehe ich alles falsch und es ist gar kein fall für das
DBA,

Solange die in der Botschaft (und damit im Inland) wohnen, ist es kein DBA-Fall, weil Wohnsitz und Einkunftsquelle im gleichen Staat (daher keine Besteuerungskollision, die das DBA regeln muß).
Nach Wegzug in die Türkei wird es ein DBA-Fall, da nunmehr Besteuerungskollision vorhanden.
Solange Dienstverhältnis besteht, könnte (erweiterte) unbeschränkte Stpfl. nach § 1 Abs. 2 EStG gegeben sein (s.o.), nach Beendigung des Dienstverhältnisses, liegt definitiv beschränkte Steuerpflicht vor und die Pension unterliegt § 49 EStG, nicht jedoch die Rente der Ehefrau.

wer kann mir erleuchtung im fall besorgen???

Ich hoffe, bei Dir ist jetzt alles ganz hell. Wenn ich Dein Posting richtig verstanden habe, gehst Du die DBA-Prüfung nicht richtig an. Wie gesagt, Einkünfte im Ausland haben nichts mit der Art der Steuerpflicht in D zu tun.

Saludos,
Raúl

P.S.
Wegen der Abgrenzung Art. 18+19 DBA brauchst Du nicht viel Gehirnschmalz zu verschwenden. Nach Korn/Debatin enthält der Eingangssatz zu Art. 19 ein redaktionelles Versehen.

Hallo Showbee,

Also der Kommentar Wassermeyer ist eindeutig nicht ganz mit sich selbst einig:

Zu Art 18 TZ 2 meint er, die Wohnsitzstaatbesteuerung gilt auch für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen
So weit so gut, aber
In TZ 9 verweist er auf Art 19 TZ 10 fettgedruckt!!

Da steht zwar, dass auch Chauffeure zum diplomatischen Dienst gehören!!!
Nett, aber nichts zur Frage, ob Ruhegehälter nach Art 19 anzusetzen sind.

Also umgeblättert und unter TZ 8 steht, dass der Anfang des Art 19 wie folgt zu lesen ist: „ungeachtet des Art 18“. Es würde sich um ein Redaktionsversehen handeln.
Das Besteuerungsrecht des Kassenstaats erstreckt sich danach auch auf Ruhegehälter.

Zwischenergebnis: da im Kommentar nur einmal Art 18 anempfohlen wird, aber mit Begründung dann Art 19 angewendet wird, tendiere ich dazu, dass Art 19 anzuwenden ist.

Im Ansässigkeitsstaat Türkei sind nach Art 23 abs. 2 a die Ruhegehälter steuerfrei mit Progressionsvorbehalt.

Ausnahme, wenn der Empfänger türkischer Staatsangehöriger ist. Ist er das? Warum sollte er auch sonst dort hinziehen, dachte ich mir.
Also dann ist nach Art 23 Abs. 2 b ee das Ruhegehalt in der Türkei steuerpflichtig unter Anrechnung der deutschen Steuer.

Zur BFA Rente:

Da kein Artikel passt, nimmt man Art 21 Abs. 1.
Da die Rente aus Deutschland stammt, hat Deutschland das Besteuerungsrecht.
In der Türkei wird die Rente auch besteuert unter Anrechnung der deutschen Einkommensteuer nach Art 23 Abs 2 b ff

Anmerkung:
Spezielle Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht für öffentlich Bedienstete wurden schon geraume Zeit abgeschafft.
Zu prüfen ist, ob unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach § 1 abs. 3 EStG beantragt werden kann.

Aufgrund des Wohnsitzes in der Türkei sind die beiden unbeschränkt steuerpflichtig in der Türkei und haben dort auch ihre Ansässigkeit im Sinne des DBA.

Viele Grüße
Cirwalda

Hi Cirwalda,

Also der Kommentar Wassermeyer ist eindeutig nicht ganz mit
sich selbst einig:

Offenbar Art. 18 DBA nicht aktualisiert aber Kommentierung zu Art. 19 eindeutig.

Also dann ist nach Art 23 Abs. 2 b ee das Ruhegehalt in der
Türkei steuerpflichtig unter Anrechnung der deutschen Steuer.

Zum besseren Verständnis sollte man sagen AUCH in der Türkei steuerpflichtig (soweit nationales türkisches Steuerrecht eine Besteuerung vorsieht). Hier wäre zu prüfen, ob die Türkei das Wiener Übereinkommen ratifiziert hat und ob dieses Übereinkommen auch für nicht mehr aktive Botschaftsangehörige gilt. Ich bin aber davon ausgegangen, daß Showbee sich nur für die deutsche Besteuerung interessiert.

Zur BFA Rente:

Da kein Artikel passt, nimmt man Art 21 Abs. 1.

Woraus entnimmst Du, daß Sozialversicherungsrenten nicht unter Art. 18 passen?

Da die Rente aus Deutschland stammt, hat Deutschland das
Besteuerungsrecht.

Nach Wegzug aus der Botschaft hätte sich das wegen § 49 EStG aber erledigt.

In der Türkei wird die Rente auch besteuert unter Anrechnung
der deutschen Einkommensteuer

Die nach Wegzug nicht mehr anfällt.

Anmerkung:
Spezielle Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht für
öffentlich Bedienstete wurden schon geraume Zeit abgeschafft.

Wie steht’s mit § 1 Abs. 2 EStG? In meinem 2001er EStG steht der noch drin.

Zu prüfen ist, ob unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
nach § 1 abs. 3 EStG beantragt werden kann.

Mit welchem Ziel? Für 19er-Einkünfte gilt nicht die Mindestbesteuerung und WK wird ein Pensionär wohl auch nicht mehr haben. Wozu meinst Du sei eine Veranlagung gut?

Neugierig,
Raúl

Hi Raul,

Also dann ist nach Art 23 Abs. 2 b ee das Ruhegehalt in der
Türkei steuerpflichtig unter Anrechnung der deutschen Steuer.

Zum besseren Verständnis sollte man sagen AUCH in der Türkei
steuerpflichtig (soweit nationales türkisches Steuerrecht eine
Besteuerung vorsieht). Hier wäre zu prüfen, ob die Türkei das
Wiener Übereinkommen ratifiziert hat und ob dieses
Übereinkommen auch für nicht mehr aktive Botschaftsangehörige
gilt. Ich bin aber davon ausgegangen, daß Showbee sich nur für
die deutsche Besteuerung interessiert.

Er hatte vor einigen tagen auch zum türkischen Steuerrecht nachgefragt (wo man das findet)

Zur BFA Rente:

Da kein Artikel passt, nimmt man Art 21 Abs. 1.

Woraus entnimmst Du, daß Sozialversicherungsrenten nicht unter
Art. 18 passen?

Im Kommentar Wassermeyer sind immer Ausführungen zu Sozialversicherungsrenten zu finden. Aber im DBA Türkei nichts… Die Ausführungen zu Art 18 waren gar nicht zu BFA Renten passend.

Da die Rente aus Deutschland stammt, hat Deutschland das
Besteuerungsrecht.

Nach Wegzug aus der Botschaft hätte sich das wegen § 49 EStG
aber erledigt.

Klar, Renten werden nicht von § 49 erfasst. Aber irgendwie war Showbee auf dem Tripp, dass von unbeschränkter Stpfl in Deutschland auszugehen ist.

In der Türkei wird die Rente auch besteuert unter Anrechnung
der deutschen Einkommensteuer

Die nach Wegzug nicht mehr anfällt.

Grundsätzlich stimmt beides. Will man systematisch vorgehen, muss man das feststellen und dann 0,-DM anrechnen :smile:

Anmerkung:
Spezielle Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht für
öffentlich Bedienstete wurden schon geraume Zeit abgeschafft.

Wie steht’s mit § 1 Abs. 2 EStG? In meinem 2001er EStG steht
der noch drin.

Upps, was habe ich nur da letzhin gelesen? Also am Donnerstag werde ich das mal anschauen.

Zu prüfen ist, ob unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
nach § 1 abs. 3 EStG beantragt werden kann.

Mit welchem Ziel? Für 19er-Einkünfte gilt nicht die
Mindestbesteuerung und WK wird ein Pensionär wohl auch nicht
mehr haben. Wozu meinst Du sei eine Veranlagung gut?

Ich wäre ja mit beschränkter Stpfl zufrieden, aber da Showbee einfach da hinwollte, nun es ja nur auf Antrag. Und die Sinnhaftigkeit habe ich nicht auch noch durchdacht. Schließlich will Showbee auch noch selbst etwas machen.

Viele Grüße
Cirwalda

dank für teilerleuchtung…
hi raul, hi cirwalda,

ich habe mich erstmal gefragt, ob der Botschaftsbereich auch
im steuerlichen Sinne „Inland“ ist. Der EStG-Kommentar von
Schmidt beurteilt dies nach hoheitlichen Gesichtspunkten.
Demnach müßte der Botschaftsbereich auch steuerlich Inland
sein.

hmmmm. also inland kann nicht vorliegen, da nach nach auskunft vom FA bonn hier die unbeschr. n. § 1 Abs. 2 vorliegt.

Wenn er es nicht wäre, wäre Dein Botschaftstürke samt Frau
vermutlich über § 1 Abs. 2 EStG (erweitert) unbeschränkt
steuerpflichtig, das hinge aber von der Besteuerungsform in
der Türkei ab (müßte vergleichbar mit unserer beschränkten
Steuerpflicht sein) und da ich von türkischem Recht keine
Ahnung habe…

ich skizziere mal:

EHEL (E) haben wohnsitz z.Zt. in Moskau (M), dort sind sie als dt. staatsbürger gem. § 1 Abs. 2 unbeschr. stpfl…

nun ziehen die E aus M direkt in die türkei (T) ohne zwischendurch in deutschland wohnsitz oder gew. aufenthalt zu begründen.

bisher waren sie in D unbeschränkt stpfl. wg. der einkünfte des mannes. in M waren sie nach russischem recht zwar auch unbeschränkt stpfl. jedoch wurde das besteuerungsrecht für botschaftsangehörige total dem dt. staat zugewiesen. russland hat freigestellt.

nun wird ein wohnsitz in T begründet. ich sehe es nach euren ausführungen so:

unbeschränkt stpfl. in der türkei (türk. EStG zielt auch auf wohnsitz für unbeschr. stpfl. ab).

z.zt. auch noch unbeschr. stpfl. in deutschland wg. § 1 Abs. 2 EStG.

also klares DBA problem: einkünfte vom ehemann entfallen voll auf art. 19 und obliegen der dt. besteuerung. ihre sozialrechtliche rente obliegt der besteuerung in der türkei.

was nun, wenn er aus dem teilzeitarbeitsvertrag in die „richtige“ rente geht (auch eine rente von der BfA)? ich lese nun den art. 19 DBA so, das besteuerungsrecht in deutschland bleibt…

Nur wird Dein
Botschaftstürke nach seinem Auszug aus der Botschaft
beschränkt steuerpflichtig, da kein Wohnsitz mehr im Inland
und § 1 Abs. 2 EStG nur für aktive Dienstverhältnisse gilt.

also liest du " in einem Dienstverhältnis stehen " als aktives dienstverhältnis??? ist dann die teilzeitarbeit noch aktiv oder nicht? system ist ja „ineinandergeschlungen“…

heute volle arbeit und weniger kohle, danach keine arbeit und weiterhin kohl (diese widerum teilweise arbeitsentgelt und teilweise arbeitslosengeld) … wer sich sowas ausdacht hat… aber das ist ein anderes problem.

Irgendwie habe ich den Eindruck, daß Du die Steuerpflicht in D
von den Einkünften abhängig machen willst oder habe ich das
falsche verstanden?

naja, er hat ja bisher in deutschland nur die unbeschr. stpfl. wg. den einkünften vom dt. staat. also ergibt sich hier einmal die steuerpflicht aus der quelle der einkünfte und nicht aus dem wohnsitz!

Solange Dienstverhältnis besteht, könnte (erweiterte)
unbeschränkte Stpfl. nach § 1 Abs. 2 EStG gegeben sein (s.o.),
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, liegt definitiv
beschränkte Steuerpflicht vor und die Pension unterliegt § 49
EStG, nicht jedoch die Rente der Ehefrau.

nunja, er ist nicht verbeamteter. er bezieht also nach der alterteilzeit eine rente wie die ehefrau von der BfA. kann man ggf. Art. 19 DBA insoweit sehen, das hier pensionen gemeint sind??? dann haetten wir deutschland aus dem fall raus :wink:

naja, werde mal den 1. mai lang drüber nachdenken …

gruss und dank

vom showbee

olé, olé
Hi Shob,

Deinen konkreten Fall guck ich mir morgen oder übermorgen im Büro an. Jetzt werd ich erstmal mit „Läwerkusen“ feiern und hoffen, daß ich nächste Saison doch noch ne Dauerkarte kriege.

Bayyyyyyyyyer, Bayyyyyyyer Null, Vier…

Jjjjjjaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa!!!

Hi, showbee,

du gehts immer über den § 1 Abs. 2 EStG. Solange in Deutschland noch ein grundsätzliches Besteuerungsrecht besteht und es sich nicht um Versorgungsbezüge i.S. des § 22 EStG handelt - so habe ich dich zumindest verstanden - ist auch der Lösungsweg über
§ 1 Abs. 3 EStG denkbar. Schon mal angedacht?

Gruß
Wolfgang

Hi,
danke für die Unterstützung. Das sage ich schon die ganze Zeit, aber die beiden wollen den nicht mal prüfen. Wenn dann beschränkte Steuerpflicht billiger ist, hat man es wenigstens sauber geprüft.
Viele Grüße
Cirwalda

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

habe auch noch mal darüber nachgedacht…
Der Teufel steckt doch im Detail. Bei Art 18 Abs. 2 habe ich doch tatsächlich das Wort Renten überlesen, da mir das mit der Unfallversicherung nicht gefiel.
Nun denn, Raul hat damit Recht.

Zu § 1 Abs. 3 steht bei mir in den Fortbildungen, dass damit der alte § 1 Abs. 3 weggefallen ist und den nannte man Beamtenprivileg.
§ 1 Abs. 2 gibt es noch, aber wann laufen mir auch Diplomaten über den Weg?..
In der Türkei haben die beiden aber auf keinen Fall Diplomaten-Anhangsstatus und deshalb ist § 1 Abs. 2 nicht anwendbar. Kommentar Schmidt zu § 1 TZ 36 besagt, dass sachliche Voraussetzung für § 1 Abs.2 ist, dass die Person nach ausländischen Recht/ Völkerrecht nicht unbeschränkt zur Einkommensteuer (dort) herangezogen werden darf (z.B. deutsche Diplomaten im Ausland).

Im Umzugsjahr würde ich auch § 2 Abs. 7 anwenden.

Sobald der Vorruhestand vorbei ist, sind es nur noch normale Renten, dann beide wie zunächst nur die Ehefrau.

Viele Grüße
Cirwalda

Frage

In der Türkei haben die beiden aber auf keinen Fall
Diplomaten-Anhangsstatus und deshalb ist § 1 Abs. 2 nicht
anwendbar. Kommentar Schmidt zu § 1 TZ 36 besagt, dass
sachliche Voraussetzung für § 1 Abs.2 ist, dass die Person
nach ausländischen Recht/ Völkerrecht nicht unbeschränkt zur
Einkommensteuer (dort) herangezogen werden darf (z.B. deutsche
Diplomaten im Ausland).

Woher entnimmst Du, daß ein in der deutschen Botschaft wohnender Türke in Rußland unbeschränkt est-pflichtig und damit die Anwendung von § 1 Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist?

Saludos,
Raúl

Warum will nur keiner…
das Wiener Übereinkommen (BGBl. II, 957) berücksichtigen?

In der Türkei haben die beiden aber auf keinen Fall
Diplomaten-Anhangsstatus

Woher hast Du das denn?

Kommentar Schmidt zu § 1 TZ 36 besagt, dass
sachliche Voraussetzung für § 1 Abs.2 ist, dass die Person
nach ausländischen Recht/ Völkerrecht nicht unbeschränkt zur
Einkommensteuer (dort) herangezogen werden darf (z.B. deutsche
Diplomaten im Ausland).

Dürfen der türkische Hausmeister und seine Frau auch nicht, s. Art. 37 Abs. 2, 3 und 4 WÜD. Also gilt § 1 Abs. 2 EStG.

Saludos,
Raúl

Nachfrage

ist auch der
Lösungsweg über
§ 1 Abs. 3 EStG denkbar. Schon mal angedacht?

Bitte sag uns mal, welchen Vorteil Du Dir von diesem Antrag, der mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand in der Türkei und ggf. mit weiteren Kosten in der Türkei verbunden ist, versprichst.

Saludos,
Raúl

Hi,

das muss man einmal dahingestellt lassen. Weil die Sache u.U. relativ langfristig angelegt sein kann, ist der damit verbundene Formalismus doch nicht abwegig. Die Regelung hat schließlich einen Sinn, sonst stünde sie nicht im Gesetz.

Es geht im übrigen um Lösungsmöglichkeiten. Da darf man doch nicht arrogant sein und muß alle denkbaren Lösungen abklopfen. Schließlich wurde eine Frage gestellt. Der andere Ansatz erscheint mir außerdem den vorangegangenen Ausführungen nach nicht machbar zu sein.

Gruß
Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,
tut mir leid.
Für mich sind die beiden ab Umzug in die Türkei Privatleute und Rentner. Der Mann bekommt noch eine Weile weiterhin Lohn aufgrund des Vorruhestands.
Ich streite nicht mit dir.
Viele Grüße
Cirwalda

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

???

Ich streite nicht mit dir.

???

das muss man einmal dahingestellt lassen. Weil die Sache u.U.
relativ langfristig angelegt sein kann,

Habe ich jetzt nicht verstanden, der geschilderte Sachverhalt hat doch einen zeitlich festgelegten Rahmen oder was meinst Du mit relativ langfristig?

Die Regelung hat
schließlich einen Sinn, sonst stünde sie nicht im Gesetz.

Würde es Dir etwas ausmachen, interessierten Lesern zu verdeutlichen, welchen Sinn diese Regelung bei einem beschränkt stpfl. Arbeitnehmer macht, dessen Ehegatte kein EU-Angehöriger ist?

Da darf man doch
nicht arrogant sein und muß alle denkbaren Lösungen abklopfen.

Hmm, und ich dachte, jemand, der eine konkrete steuerliche Frage zu einem konkreten Sachverhalt stellt, sei an einer konkreten Lösung interessiert und weniger an theoretischen Antragsmöglichkeiten, von denen weder der „Helfende“ geschweige denn der Fragende weiß, was hinten bei herauskommt (außer Kosten und Zeitaufwand). Andere Berufe, andere Prioritäten.

Der andere Ansatz
erscheint mir außerdem den vorangegangenen Ausführungen nach
nicht machbar zu sein.

Welchen anderen Ansatz und welche vorangegangenen Ausführungen meinst Du?

Saludos,
Raúl