Verdeckte Gewinnausschüttung

Hi,

bei folgendem Fallbeispiel würde mich interessieren, ob hier eine verdeckte Gewinnausschüttung zum Tragen kommen könnte:

Man nehme an, es gäbe zwei Firmen (X und Y, jeweils GmbH), deren Gesellschafterstruktur absolut identisch ist (A = 50 %, B und C jeweils 25 %). Beide Satzungen der Firmen enthalten eine Öffnungsklausel und kein Wettbewerbsverbot. Beide Firmen kommen sich in ihrem Geschäftszweck nicht in die Quere, da die eine Firma (X) ein reiner Verwaltungs- und Vermarktungsbetrieb ist, die andere (Y) ein reiner Dienstleistungsbetrieb.

Es kommt regelmäßig vor, dass X die Dienstleistungen einer Y verkauft. Hier gibt es jedoch keine Exklusivrechte, Y darf somit ihre Dienstleistungen auch an Dritte weitergeben.

Y bekommt dauerhaft ein große Menge an Technik von X auf Mietbasis zur Verfügung gestellt. Ebenso mietet Y con X Räumlichkeiten.

Die Frage ist nun, ob trotz exakt getrennten Geschäftsbereichen aufgrund der identischen Gesellschafterstruktur eine vGA denkbar ist bzw. was wäre ggf. zu unternehmen, um dieser vorzubeugen.

Besten Dank für Eure zahlreichen Hinweise.

Hallo!

Grundsätzlich kann bei jeder Beteiligung an einer GmbH eine vGA entstehen. Vorliegend wird wohl nur der Leistungsaustausch zwischen (wegen gleichgerichteter Gesellschafter-Interessen einheitlich beherrschten) Schwestergesellschaften problematisch sein:

Unterstellt man die fremdübliche Abwicklung der Geschäfte (Preise, Durchführung, Sicherheiten), kann eine Übervorteilung einer der beiden Gesellschaften nicht vorliegen. Hierzu sollte auch eine schriftliche Vereinbarung gehören.

Die Leistungen sollten insbesondere im Falle einer (zahlungslosen) Aufrechnung tatsächlich gleichwertig sein und keine zinslosen Stundungen von Kaufpreisen oder Entgelten für Dienstleistungen erfolgen.

Ciao!
Nemo