Hallo!
Der Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird häufig bei Unternehmenseröffnung gestellt. Die Anträge sind aktenkundig und die entsprechende Kenntnis des FA jedenfalls zu unterstellen. Jahre später stellt sich heraus, dass der Antrag übersehen wurde, also niemals eine schriftliche (oder mündliche) Genehmigung erteilt wurde. Der Stpfl. hat §20 UStG angewendet, da keine Ablehnung kam. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen aber längst nicht mehr vor, ernorme offene Forderungen bleiben unbesteuert…
=> Frage: Kennt jemand Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung auch ohne ausdrückliche Äußerung als erteilt gilt?
(Mir ist dabei sehr wohl bewußt, dass ein sonstiger Verwaltungsakt iSd §§118,119 AO nicht der Schriftform bedarf, aber mindestens muss ein schlüssiges (konkludentes) Handeln vorliegen. Ob Stillschweigen da genügt, bezweifle ich…)
Danke!
Ciao!
Nemo