im Juli 1999 haben wir (zusammenveranlagtes Ehepaar) unser in 1994 erworbenes EFH veräußert. Gleichzeitig erfolgte der Erwerb eines in 1983 fertiggestellten Zweifamilienhauses .
Wie verhält es sich mit der seit 1994 gewährten Eigenheimzulage? Kann diese für die Restlaufzeit auch für das „neue“ Haus übertragen werden? FA sagt „nein“, obwohl ich meine, dass die Zulage jedem Ehepartner jeweils einmal zusteht.
Sind zudem die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten (ca. DM 10.000,–) nun absetzbar oder nicht?
Ich erfahre über das Ganze viel Widersprüchliches. Kennt sich jemand genau aus?
selbstverständlich könnt Ihr als zusammenveranlagtes Ehepaar auch für ein zweites Haus eine staatl. Förderung erhalten.
Für das in 1994 erworbene Objekt habt Ihr jedoch keine Eigenheimzulage, sondern die Förderung nach § 10 e EStG erhalten.
Für das in 1999 erworbene Objekt könnt Ihr nun einen Antrag auf Eigenheimzulage stellen.
Da es sich bei dem Objekt um einen Altbau handelt, beträgt der Grundförderbetrag max. 2.500 DM jährlich (acht Jahre lang).
Rechtsgrundlage ist § 6 (1) EigZulG:
„Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage für eine Wohnung oder einen Ausbau in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 (1) des Einkommensteuergesetzes vorliegen (beide Ehegatten sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt), können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte (dies scheint ja nicht der Fall zu sein) , wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.“
Dabei wird in § 6(3) EigZulG klargestellt, daß die bisherige Förderung nach § 10e einer Förderung nach der Eigenheimzulage gleichsteht:
"Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG…sowie die Abzugsbeträge nach §10e EStG …gleich.
Hinsichtlich der Vorkosten (Renovierungsarbeiten) habt Ihr leider Pech gehabt.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage - § 10 i EStG- ist mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 weggefallen und zwar für alle Anschaffungsvorgänge ab 1999.
Gruß
Andre
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