Ablehnung der EKST-Erklärung durch FA

hallo,
etwas äußerst kurioses ist mir widerfahren.aufgrund verschiedener umstände war es mir nicht möglich,meine steuererklärung abzugeben. als ich dann die ekst-erklärung für 1999 im januar 2002 einreichte,nach ca. 100 mahnungen und zwangsgeld, das auch eingezogen wurde,schrieb mir das FA das sie die Erklärung nicht mehr annehmen aufgrund der abgelaufenen vorlegefrist laut AO. ist das korrekt so,dass trotz zwagsgelderhebung etc. eine ablehnung möglich ist?! bitte um hilfe

Hi Alex,

da muss ich dem Finanzamt voll Recht geben.
Nach § 46 Einkommensteuergesetz bist du offensichtlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Dann ist dein Fall (und auch deine Erstattung) nach 2 Jahren verjährt.
Dass das Finanzamt vorher mit Zwangsmitteln gearbeitet hat, ist dabei völlig uninteressant (wurde vom Bundesfinanzhof so entschieden).

Gruß

Peter

durcheinander!
hi,

ich bin da anderer meinung als peter!

wenn die abgabe der 1999er erklärung angemahnt wurde, ggf. schätzungsbescheide erlassen wurden samt verspätungszuschlag, dann ging das finanzamt davon aus, das erklärungsPFLICHT besteht.

entpuppt sich im nachhinein, das keine abgabepflicht bestand (wie bspw. in vorjahren, was zu prüfen wäre), dann kann in der tat keine erklärung mehr bearbeitet werden, wenn der geschätzte bescheid NICHT unter dem vorbehalt der nachprüfung steht und die rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.

ich gehe aber aus irgendeinem komischen gefühl davon aus, das KEIN geschätzter bescheid zur einkommensteuer vorliegen kann, denn die begründung des FA haette anders aussehen müssen (erklärungspflicht bleibt durch schätzung bestehen, jedoch können tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn den stpfl. grobes verschulden trifft) …

also, prüfe nochmals den steuerstapel und schau nach:

was hat das finanzamt für „zwangsmittel“ festgesetzt und vollstreckt (bzw. einzug per lastschrift)?

wenn geschätzter bescheid vorliegt, prüfen ob dieser gem. § 164 AO unter dem vorbehalt der nachprüfung erlassen wurde!

dann können wir mehr in den blauen dunst „ahnen“ …

gruss vom

showbee

nix durcheinander !!!
Hi showbee,

wurde eindeutig von der Rechtsprechung so bestätigt und wird auch von en FÄ so praktiziert !!!

Ist der Stpfl. nämlich der Auffassung, dass er keine Erklärung abzugeben braucht, hätte er sich ja rechtzeitig mit de FA in Verbindung setzen können !

§ 46 EStG regelt eindeutig die Abgabefrist, wenn die vorbei ist, ist eben vorbei mit der Erstattung !!!

Peter