Übertragung / Schenkung einer ETW

Zu den Fakten:
eine ETW, fremdvermietet, hat nicht den wirtschaftlichen Erfolg gebracht (Initiator pleite, inzwischen die 3. Hausverwaltungsgesellschaft, Mietgarantie praktisch wertlos, …)
und soll an meinen Schwiegersohn (steuerlich also an meine Tochter) übertragen werden. Da ich jetzt Rentenbezieher bin, kann ich diese ETW nicht mehr unterhalten.

  • Sonder AfA Ost wurde 1993-1998 gezogen 50%
  • Kaufpreis 230.000 DM
  • Kreditstand 195.000 DM

Fragen:

  1. für welchen Preis (kalkulatorisch für Notar) kann die Schenkung vollzogen werden (also mgl. gering)
  2. hat der Beschenkte die Möglichkeit, steuerlich Verluste geltend zu machen (z.B. Kreditablösung, AfA, …) von einem geschenkten Wirtschaftsgut?
  3. Wie wäre im Sinne einer Steueroptimierung für die Beschenkten vorzugehen (Einkommen liegen im Bereich der maximalen Steuerprogression)

Vielen Dank im Voraus für die Antworten

Anmerkung
Hallo!

Ich denke, dass das ein komplexer Sachverhalt ist, der sich mit allen Facetten sicher erst bei einer genaueren Überprüfung erschließt. Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, durch falsche Gestaltungen teure Folgen auszulösen. Diese zu vermeiden, meinst Du sicher mit Steueroptimierung. Ohne die Frage hiermit abblocken zu wollen, denke ich doch, dass derartige Probleme (auch der Absicherung wegen) von einem Steuerberater beurteilt und gestaltet werden sollten. Sonst erlebst Du womöglich eine böse Überraschung. Steuergestaltung und -optimierung sind aber auch ganz klar als „Steuerberatung“ im engeren Sinne anzusehen, die wir hier nicht betreiben (dürfen).

Bloss einige Stichworte zu deiner Frage:

  1. Verkauf einer Mietwohnung innerhalb von 10 Jahren = steuerpflichtig (wenn ca.60% abgeschrieben wurden, u. U. recht hoher Gewinn)

  2. Verkauf in diesem Sinne ist eine entgeltliche Übertragung, wird also ein Kredit übernommen liegt bereits ein Entgelt vor (keine Schenkung)

  3. Schenkungssteuer ist ggf. anteilig zu beachten

  4. Grunderwerbsteuer fällt an (Anschaffungsnebenkosten!)

  5. Soweit der Erwerber kauft, kann er von seinen Anschaffungskosten abschreiben, soweit er beschenkt wird, gelten bei ihm die anteiligen früheren Werte weiter.

  6. Laufende Kosten zieht derjenige ab, der damit belastet ist (also der neue Eigentümer) - vorausgesetzt, dass weiter eine Einkunftserzielungsabsicht (Vermietungsabsicht oder gewerbliche Nutzung) vorliegt.

Ciao!
Nemo