Antwort von
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Re: Fahrtkosten
Hallo Hollaender,
dein Problem ist eine Frage der Glaubhaftmachung gegenüber dem Finanzamt.
Nach § 9 (1) Nr.4 EStG (Einkommensteuergesetz) stellen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Dabei wird die maßgebliche Wohnung wie folgt definiert:
Als Ausgangspunkt für die Fahrten kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen (soviel zu Deiner Frage bezüglich des Zweitwohnsitzes), so können Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Bei unverheirateten Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.
Dabei können die persönlichen Beziehungen in Bindungen an Personen, z.B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.
Fahrten, die Du von dem Wohnsitz Deiner Freundin zur Arbeitsstätte tätigst oder von der Arbeitsstätte zur Wohnung Deiner Freundin dürften jedoch nicht -denn dort bist Du schließlich nicht gemeldet- vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt werden.
Tja, Steuerrecht ist kompliziert, was ?
Gruß Andre
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