Hallo Experten,
ich habe aus beruflichen Gründen mir eine kleine Wohnung als Zweitwohnung gemietet. Nun meinte meine Steuerberaterin, das geht nur für 3 Monate abzusetzen, da ich ledig bin.
Andererseits ist mein Lebensmittelpunkt Eltern/Freundin/Freunde halt in einem anderen Bundesland. Außerdem habe ich durch Erbschaft dort einen Hausanteil.
Kann ich dann nicht länger bzw unbegrenzt die Zweitwohnung absetzen? Schließlich habe ich mir das auch nur ausgesucht, weil es nunmal zuhaus keine Arbeit gibt.
Danke für hilfreiche Antworten
hi matthias,
deine „steuerberaterin“ liest wohl zuviel in den richtlinien die für die finanzämter geschrieben sind 
sie meint die lohnsteuerrichtlinie R 43 Abs. 5:
"Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand gilt ein Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (R 42 Abs. 1 Satz 6 bis 8) in seiner Wohnung am bisherigen Wohnort beibehält, für folgende Zeiträume als doppelte Haushaltsführung:
- für eine Übergangszeit von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort,
- für die Folgezeit nur, wenn der Arbeitnehmer
a) für eine verhältnismäßig kurze Dauer am selben Ort beschäftigt wird oder
b) sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet oder
c) längerfristig oder auf Dauer an einem Ort beschäftigt wird und umzugsbereit ist, aber noch keine angemessene Wohnung gefunden hat.
Für den Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 gelten die Regelungen in R 37 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Neubeginn der Dreimonatsfrist auch den Wechsel der Zweitwohnung an den neuen Beschäftigungsort voraussetzt. "
sie soll doch nicht gleich vorher aufgeben sondern erst versuchen zu argumentieren, das ein lebensmittelpunkt vorhanden ist und an diesem dein privatleben liegt (freunde, bekannte, freundin, vereinsleben what else) …
erst voll versuchen, im nachhinein kann man sich den richtlinien immernoch geschlagen geben, wenn man nicht den klageweg bestreiten will …
gruss vom
showbee
hi matthias,
deine „steuerberaterin“ liest wohl zuviel in den richtlinien
die für die finanzämter geschrieben sind 
sie meint die lohnsteuerrichtlinie R 43 Abs. 5:
"Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand gilt ein
Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe,
wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (R 42 Abs. 1
Satz 6 bis 8) in seiner Wohnung am bisherigen Wohnort
beibehält, für folgende Zeiträume als doppelte
Haushaltsführung:
- für eine Übergangszeit von drei Monaten nach Bezug der
Wohnung am neuen Beschäftigungsort,
- für die Folgezeit nur, wenn der Arbeitnehmer
a) für eine verhältnismäßig kurze Dauer am selben Ort
beschäftigt wird oder
b) sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet oder
c) längerfristig oder auf Dauer an einem Ort beschäftigt wird
und umzugsbereit ist, aber noch keine angemessene Wohnung
gefunden hat.
Für den Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 gelten die
Regelungen in R 37 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Neubeginn
der Dreimonatsfrist auch den Wechsel der Zweitwohnung an den
neuen Beschäftigungsort voraussetzt. "
ui,das letzte versteh ich nicht ganz.
ich meine, für mich würde 1. und 2 c gelten, kann daraus aber nicht die zeit entnehmen, die ich nun absetzen kann
sie soll doch nicht gleich vorher aufgeben sondern erst
versuchen zu argumentieren, das ein lebensmittelpunkt
vorhanden ist und an diesem dein privatleben liegt (freunde,
bekannte, freundin, vereinsleben what else) …
ganz meiner meinung, sie war vielleicht doch nicht die richtige wahl
danke schonmal
rehi,
ich meine, für mich würde 1. und 2 c gelten, kann daraus aber
nicht die zeit entnehmen, die ich nun absetzen kann
ja eben, sie hat schon recht, du kannst „eigentlich“ nur 3 monate in abzug bringen.
ABER: richtlinien sind verwaltungsanweisungen, also anweisungen wie der finanzbeamte im FA zwecks gleichmäßiger besteuerung anerkennen soll.
richtlinien sind jedoch KEIN gesetz und sind nicht bindend für gerichte. das bedeutet, der steuerpflichtige kann sich schon etwas an den richtlinien orientieren.
problem: nicht jeder finanzamtsmitarbeiter kennt den kompletten richtlinientext auswendig (geht nicht), vielleicht erwischst du aber gerade mit deinem steuerfall einen, der den passus nicht gerade einverlaibt hat.
wenn du dann von vornherein nur für 3 monate den abzug beantragst, dann kann er auch max. die gewähren.
beantragst du aber die vollen 2 jahre (also vom beginn der DHHF bis zum ende des jahres für das aktuelle jahr) und er schläft drüber hast du mitunter glück …
soweit, gruss vom
showbee
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Aha, 2 Jahre waren mir auch irgendwie geläufig.
Danke
Wenn man nun zukünftig jeden Tag fahren würde, kann man dann auch jeden einzelnen Tag unbegrenzt absetzen? Wenn ja, müßte ich für die Zukunft nochmal nachrechnen.